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Abmahnung durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Abmahnung durch Kanzlei Zöller - Rechtsanwalt Markus Zöller
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Kanzlei Zöller, bestehend aus Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M. und Rechtsanwältin Claudia ter Veen-Thale, Salzstraße 46, 48143 Münster, ist in unserer Kanzlei seit etwa Mitte 2012 dafür bekannt, im Namen unterschiedlicher Mandanten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

In den uns bekannten Abmahnfällen vertritt die Münsteraner Kanzlei Zöller Onlinehändler, die sich durch fehlerhafte Belehrungen der Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht in ihrem Wettbewerb beeinträchtigt fühlen. Mehrfach und nahezu standardisiert hat Rechtsanwalt Markus Zöller dabei die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung bei eBay beanstandet.

Seinen Abmahnungen fügt RA Zöller in der Regel Beschlüsse/einstweilige Verfügungen bei, aus denen sich die Berechtigung der Forderungen seiner jeweiligen Mandanten ergeben soll. Weiter sollen die Empfänger die Kosten der Abmahnung auf dem Kanzleikonto von Rechtsanwalt Zöller zum Ausgleich bringen. Diese Abmahnkosten berechnet Markus Zöller regelmäßig aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 20.000,00 €.

In einigen Fällen sind auch wettbewerbsrechtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche angedeutet worden, obgleich diese im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wohl von vornherein ausscheiden dürften.

Betroffen von den Abmahnungen der Kanzlei Zöller sind zumeist Onlinehändler, die sich auf der Internethandelsplattform eBay betätigen.

In der Vergangenheit hat die Kanzlei Zöller, vertreten durch RA Markus Zöller und RAin Claudia ter Veen-Thale, im Namen folgender Mandanten abgemahnt - um weitere Informationen über die jeweilige(n) Abmahnung(en) zu bekommen, klicken Sie bitte auf den Namen des Abmahners:

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Auch wenn bislang (Stand: 31.03.2015) jede uns vorliegende Abmahnung zahlreiche Fragen und teils auch Zweifel an der Berechtigung aufgeworfen hat, müssen diese Abmahnungen dennoch stets ernst genommen und die gesetzten Fristen beachtet werden, um so unnötige Kosten und Risiken von vornherein zu vermeiden.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mit den Abmahnungen jeweils geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Solche „Erklärungen“ sind regelmäßig als vertragliche Vereinbarungen zu werten, die im Falle von Verstößen zu empfindlich hohen Vertragsstrafen führen können. Dabei gilt die Faustformel, dass eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € bis 5.000,00 € angemessen sein kann und zwar pro Verstoß. Nach oben sind allerdings keine Grenzen gesetzt. So ist in der Vergangenheit beispielsweise bekannt geworden, dass die Kanzlei Zöller nach vorangegangener Abmahnung eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 15.000,00 € zugunsten des Abmahners Uwe Krapp behaupten ließ.

Auch wenn diese Vertragsstrafenforderung nicht zuletzt wegen mehrerer Missbrauchsindizien mit Erfolg vollständig abgewehrt werden konnte, zeigt dieser Einzelfall dennoch deutlich, wie tückisch solche harmlos wirkenden „Unterlassungserklärungen“ sein können und vor allem, dass sie existentiellen Folgen sie nach sich ziehen.

Diese Gefahren müssen dringend und umgehend nach Erhalt einer Abmahnung berücksichtigt und vermieden werden, da strafbewehrte Unterlassungserklärungen in der Regel lebenslänglich gelten, sofern sie einmal abgegeben worden sind. Dies gilt leider auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Abmahnungen oder die Forderungen unbegründet oder zumindest zu weit gefasst waren.

Hinzu kommt, dass wir in keinem der uns vorliegenden Fälle empfehlen konnten, die durch die Kanzlei Zöller vorgefertigten und den Abmahnungen beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Änderungen zu unterzeichnen (Stand: 31.03.2015).

Sollten auch Sie durch Rechtsanwalt Markus Zöller oder Rechtsanwältin Claudia ter Veen-Thale von der Kanzlei Zöller in Münster abgemahnt worden sein, wenden Sie sich in jedweden Zweifelsfällen bitte sofort an einem im Wettbewerbsrecht / gewerblichen Rechtsschutz tätigen (Fach-) Anwalt.

Ansprechpartner

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