Abmahnung Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sorgt häufig für Verunsicherung, insbesondere wenn kurze Fristen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und nicht unerhebliche Kosten im Raum stehen. Genau das ist bei der Abmahnung der Deutschen Energie Audit und Optimierungs GmbH, Basler Str. 115, 79115 Freiburg, der Fall, die durch Rechtsanwalt Kaspar-Ludwig Stolzenhain LL.M. oec aus Berlin ausgesprochen wurde. Hintergrund ist der Vorwurf einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit einer BAFA-Förderung auf der Unternehmenswebseite.
Uns liegen mittlerweile (Stand: 21.01.2026) mehrere nahezu wortidentische Abmahnschreiben vor, mit denen Rechtsanwalt Stolzenhain regelrecht serienbriefartig die Werbung für Energieberatungen/Energieaudits unter Bezugnahme auf eine BAFA-Förderung von 80 % abmahnt.
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie besonnen reagieren. Unüberlegte Schritte, insbesondere das vorschnelle Unterzeichnen der beigefügten Unterlassungserklärung, können langfristige finanzielle Risiken nach sich ziehen. Gleichzeitig läuft eine Frist, innerhalb derer eine Reaktion erwartet wird.
Wichtiger Warnhinweis für Betroffene
Bevor Sie auch nur in Erwägung ziehen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – ganz gleich ob vorformuliert, „modifiziert“ oder aus dem Internet – holen Sie zwingend anwaltlichen Rat ein.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein unverbindliches Schreiben, sondern ein lebenslang wirksamer Vertrag mit erheblichen finanziellen Risiken. Bereits kleinste Abweichungen, auch sogenannte kerngleiche oder fahrlässige Verstöße, können empfindliche Vertragsstrafen in vier- oder fünfstelliger Höhe auslösen. Ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt war oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr.
Laien unterschätzen regelmäßig die Tragweite solcher Erklärungen. Wer unüberlegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, bindet sich dauerhaft/lebenslänglich und zudem häufig stärker, als es die Rechtslage überhaupt erfordert. Eine einmal abgegebnene Unterlassungserklärung lässt sich später auch nicht mehr „zurückholen“.
Unser dringender Rat: Geben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bevor diese nicht individuell rechtlich geprüft wurde. Spontanes Handeln oder das ungeprüfte Übernehmen fremder Formulierungen kann zu massiven und langfristigen wirtschaftlichen Schäden führen.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen verständlich, worum es in dieser Abmahnung geht, welche rechtlichen Risiken bestehen und weshalb eine anwaltliche Prüfung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sein kann.
Worum geht es in der Abmahnung der Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH konkret?
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein wettbewerbsrechtlicher Vorwurf wegen angeblich irreführender Werbung. Nach Darstellung der Gegenseite wurde auf einer Unternehmenswebseite mit einer BAFA-Förderung in Höhe von 80 Prozent geworben, obwohl diese Förderhöhe nach einer Änderung der Förderbedingungen nicht mehr galt.
Die Abmahnung stützt sich darauf, dass die Fördersätze für bestimmte Energieberatungsprogramme bereits im August 2024 reduziert wurden. Eine weiterhin verwendete Angabe von 80 Prozent soll daher nicht mehr zutreffend gewesen sein. Nach Auffassung der abmahnenden Partei liege darin eine unzulässige geschäftliche Handlung, weil potenzielle Kunden durch diese Angabe beeinflusst werden könnten.
Rechtlich wird der Vorwurf auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt. Im Kern geht es um die Frage, ob eine objektiv unzutreffende Angabe vorlag und ob diese Angabe geeignet war, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Die Abmahnung zielt daher nicht nur auf die Beseitigung der beanstandeten Werbung ab, sondern auch auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Gerade bei solchen Vorwürfen zeigt sich, dass es häufig nicht allein auf den bloßen Wortlaut einer Werbeaussage ankommt, sondern auf deren konkrete Ausgestaltung, Aktualität und den Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehrskreis. Eine pauschale Bewertung verbietet sich daher.
Wer mahnt ab: Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH aus Freiburg
Absender der Abmahnung ist die Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Nach den Angaben in dem Abmahnschreiben sieht sich das Unternehmen als Mitbewerber auf dem Markt für Energieberatungen und Energieaudits, insbesondere im Bereich von Nichtwohngebäuden, Anlagen und Systemen.
Zur Begründung der eigenen Anspruchsberechtigung wird ausgeführt, dass die Gesellschaft bundesweit entsprechende Dienstleistungen anbietet und in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem abgemahnten Unternehmen stehe. Auf dieser Grundlage werden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Entscheidend ist dabei aus Sicht der Abmahnerin, dass die beanstandete Werbeaussage geeignet sei, Kunden zugunsten des beworbenen Angebots zu beeinflussen.
Für Abgemahnte ist dieser Punkt von Bedeutung, weil im Wettbewerbsrecht nicht jeder Marktteilnehmer ohne Weiteres abmahnberechtigt ist. Ob tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und ob dieses ausreichend dargelegt wurde, ist regelmäßig eine rechtliche Frage, die im Einzelfall geprüft werden sollte.
Abmahnender Rechtsanwalt: Kaspar-Ludwig Stolzenhain LL.M. oec aus Berlin
Die Abmahnung wurde durch Rechtsanwalt Kaspar-Ludwig Stolzenhain LL.M. oec ausgesprochen. Er hat seinen Kanzleisitz in Berlin und tritt in der vorliegenden Angelegenheit als Vertreter der Deutschen Energie Audit und Optimierungs GmbH auf. In dem Abmahnschreiben versichert er die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch seine Mandantin anwaltlich.
Rechtsanwalt Stolzenhain macht die geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich im Namen seiner Mandantin geltend und stützt diese auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Neben dem Unterlassungsanspruch wird auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten erhoben. Der hierfür angesetzte Gegenstandswert beträgt 20.000 Euro, woraus sich nach der Berechnung des Rechtsanwalts Kosten in Höhe von 1.372,78 Euro ergeben.
Für Betroffene ist insbesondere relevant, dass in der Abmahnung konkrete Fristen gesetzt werden. Zum einen wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer relativ kurzen Frist verlangt. Zum anderen wird die Erstattung der Abmahnkosten gefordert. Wird auf die Abmahnung nicht oder nicht fristgerecht reagiert, stellt die Gegenseite gerichtliche Schritte in Aussicht.
Gerade in dieser Situation zeigt sich, dass eine Abmahnung nicht nur ein formales Schreiben ist, sondern erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann. Eine sorgfältige Prüfung der Vorwürfe und der geltend gemachten Ansprüche ist daher angezeigt.
Der rechtliche Vorwurf im Wettbewerbsrecht im Überblick
Der Abmahnung liegt der Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes zugrunde. Konkret wird geltend gemacht, dass durch eine bestimmte Werbeaussage auf der Unternehmenswebseite eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen worden sei. Nach Auffassung der Gegenseite soll diese Werbung gegen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen haben.
Im Wettbewerbsrecht kommt es maßgeblich darauf an, ob eine geschäftliche Handlung objektiv geeignet ist, Marktteilnehmer zu beeinflussen. Bereits unzutreffende oder nicht mehr aktuelle Angaben können problematisch sein, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen falschen Eindruck vermitteln. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Irreführung beabsichtigt war. Maßgeblich ist vielmehr die Wirkung der Aussage.
In der Abmahnung wird darauf abgestellt, dass durch die beanstandete Darstellung eine unzutreffende Förderhöhe suggeriert worden sei. Diese Angabe soll geeignet gewesen sein, potenzielle Kunden bei ihrer Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Angebot zu beeinflussen. Daraus leitet die Gegenseite einen Unterlassungsanspruch ab.
Ob ein solcher Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählen unter anderem der genaue Inhalt der Werbeaussage, der Zeitpunkt der Veröffentlichung, der Kontext der Darstellung sowie die Frage, welche Erwartungen die angesprochenen Kunden typischerweise haben. Diese Aspekte werden in Abmahnschreiben häufig verkürzt dargestellt und sollten daher kritisch überprüft werden.
Irreführende Werbung mit BAFA-Förderung als Kern des Vorwurfs
Im Mittelpunkt der Abmahnung steht der Vorwurf, dass auf einer Unternehmenswebseite mit einer BAFA-Förderung in Höhe von 80 Prozent geworben worden sei, obwohl diese Förderhöhe nach einer Änderung der Förderbedingungen nicht mehr gegolten habe. Nach Darstellung der Gegenseite wurden die Fördersätze für bestimmte Energieberatungsprogramme bereits zum 7. August 2024 reduziert.
Die Abmahnung geht davon aus, dass eine weiterhin verwendete Angabe von 80 Prozent objektiv unzutreffend gewesen sei. Diese Angabe soll nach Auffassung der Abmahnerin geeignet gewesen sein, bei potenziellen Kunden einen falschen Eindruck über die tatsächlichen Fördermöglichkeiten zu erwecken. Darin wird eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts gesehen.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist bei solchen Vorwürfen zu berücksichtigen, dass Förderprogramme regelmäßig Änderungen unterliegen und sich Rahmenbedingungen kurzfristig anpassen können. Für Unternehmen stellt sich daher häufig die Frage, in welchem Umfang sie ihre Internetauftritte fortlaufend aktualisieren müssen und welche Anforderungen an die Klarheit und Transparenz von Förderhinweisen zu stellen sind.
Ob eine Werbeaussage tatsächlich als irreführend einzustufen ist, hängt nicht allein von der rechnerischen Förderhöhe ab. Entscheidend ist auch, wie die Angabe konkret formuliert war, ob erläuternde Hinweise vorhanden waren und welchen Gesamteindruck die Darstellung vermittelt hat. Diese Aspekte werden in einer Abmahnung regelmäßig nicht umfassend gewürdigt, spielen aber bei der rechtlichen Bewertung eine zentrale Rolle.
Warum Wettbewerbsverstöße schnell teuer werden können
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind für Betroffene häufig nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Bereits die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs kann Kosten auslösen, die unabhängig davon entstehen, ob der Vorwurf letztlich berechtigt ist oder nicht.
In der vorliegenden Abmahnung wird ein Gegenstandswert von 20.000 Euro angesetzt. Auf dieser Basis werden Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die sich auf über 1.300 Euro belaufen. Hinzu kommt das Risiko weiterer Kosten, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Auch diese Kosten orientieren sich regelmäßig am Streitwert und können deutlich höher ausfallen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung häufig nicht mit der Zahlung der Abmahnkosten endet. Der eigentliche Schwerpunkt liegt in der geforderten Unterlassung. Wer sich hierzu verpflichtet, bindet sich rechtlich für die Zukunft. Jeder spätere Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen, die unabhängig vom ursprünglichen Vorwurf anfällt.
Gerade deshalb sollte eine Abmahnung nicht allein unter dem Gesichtspunkt der kurzfristigen Kosten betrachtet werden. Die langfristigen finanziellen Risiken werden häufig unterschätzt, insbesondere wenn die Unterlassungserklärung ohne Anpassung abgegeben wird.
Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht
Ein zentrales Element der Abmahnung ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Nach der Argumentation der Gegenseite soll bereits die beanstandete Werbeaussage ausreichen, um eine sogenannte Wiederholungsgefahr zu begründen. Diese wird im Wettbewerbsrecht nach einem erstmaligen Verstoß regelmäßig vermutet.
Die Wiederholungsgefahr ist rechtlich von großer Bedeutung, da sie Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist. Nach der herrschenden Rechtsprechung kann diese Gefahr grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Genau aus diesem Grund fordert die Abmahnung die Abgabe einer entsprechenden Erklärung innerhalb einer kurzen Frist.
Für Abgemahnte bedeutet dies, dass nicht nur die konkrete Werbeaussage entfernt oder korrigiert werden muss. Aus Sicht der Gegenseite reicht dies nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vielmehr soll eine rechtlich verbindliche Verpflichtung für die Zukunft abgegeben werden.
Ob eine Wiederholungsgefahr tatsächlich besteht und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung erforderlich ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch hier gilt, dass die rechtliche Bewertung häufig komplexer ist, als es das Abmahnschreiben vermuten lässt. Eine pauschale Reaktion kann daher erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung – Bedeutung, Risiken und langfristige Folgen
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist regelmäßig der rechtlich weitreichendste Bestandteil einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Mit ihrer Abgabe verpflichten Sie sich nicht nur, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen, sondern akzeptieren zugleich ein Vertragsstrafenversprechen für den Fall eines Verstoßes.
In der vorliegenden Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese sieht vor, dass für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, deren Höhe von der Gegenseite festgesetzt werden kann und die im Streitfall gerichtlich überprüft wird (sog. Neuer Hamburger Brauch). Eine solche Regelung bindet Sie unter Umständen über viele Jahre hinweg.
Besonders problematisch ist, dass Vertragsstrafen nicht nur bei vorsätzlichen Verstößen drohen. Bereits fahrlässige Fehler, etwa durch veraltete Inhalte auf Unterseiten oder in archivierten Beiträgen, können eine Vertragsstrafe auslösen. Die ursprüngliche Abmahnung tritt dann in den Hintergrund, während das Vertragsstrafenrisiko dauerhaft bestehen bleibt.
Zwar weist die Abmahnung darauf hin, dass auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden könne. Ob und in welchem Umfang eine Anpassung sinnvoll oder rechtlich ausreichend ist, lässt sich jedoch ohne fundierte Prüfung kaum beurteilen. Eine unbedachte Unterschrift kann daher zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen, die weit über die aktuellen Abmahnkosten hinausgehen.
Aus diesem Grund ist es häufig ratsam, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen, sondern zunächst rechtlich bewerten zu lassen.
Vertragsstrafenrisiken nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entsteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der abmahnenden Partei. Dieses Vertragsverhältnis besteht unabhängig davon, wie der ursprüngliche Wettbewerbsverstoß rechtlich zu bewerten war. Maßgeblich ist allein, ob gegen die abgegebene Verpflichtung verstoßen wird.
Das Vertragsstrafenrisiko wird dabei häufig unterschätzt. Schon geringfügige Abweichungen von der übernommenen Verpflichtung können ausreichen, um eine Vertragsstrafe auszulösen. Dies gilt etwa dann, wenn beanstandete Inhalte versehentlich weiterhin abrufbar sind oder in einem leicht veränderten Kontext erneut erscheinen. Auch technische oder organisatorische Fehler können eine Rolle spielen.
Hinzu kommt, dass die Höhe der Vertragsstrafe in vielen Fällen nicht konkret beziffert ist. In der vorliegenden Abmahnung soll die Vertragsstrafe von der Gegenseite festgesetzt werden und im Streitfall gerichtlich überprüfbar sein. Für Abgemahnte bedeutet dies eine erhebliche Unsicherheit, da die finanzielle Belastung im Zeitpunkt der Erklärung nicht absehbar ist.
Gerade bei langfristig angelegten Online-Auftritten kann dies zu einem dauerhaften Risiko werden. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung lässt sich nur unter engen Voraussetzungen wieder beseitigen. Umso wichtiger ist es, den Inhalt und die Reichweite der Verpflichtung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Warum Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben sollten
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist aus Sicht der abmahnenden Partei formuliert. Sie dient in erster Linie dazu, die rechtlichen Interessen der Gegenseite möglichst weitgehend abzusichern. Für Abgemahnte birgt eine ungeprüfte Unterzeichnung daher erhebliche Nachteile.
Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig sehr weit gefasst. Sie erfassen nicht nur die konkret beanstandete Werbeaussage, sondern können darüber hinausgehende Verpflichtungen enthalten, die für die Zukunft unnötige Risiken schaffen. In der Praxis zeigt sich, dass der tatsächliche Umfang der Verpflichtung oft erst dann erkannt wird, wenn es zu einem Vertragsstrafenverlangen kommt.
Zwar wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass auch eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden könne. Ob eine solche Erklärung jedoch geeignet ist, die behauptete Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist eine rechtliche Frage, die sorgfältig geprüft werden muss. Eine zu enge oder unklar formulierte Erklärung kann dazu führen, dass die Gegenseite diese nicht akzeptiert und weitere Schritte einleitet.
Aus diesem Grund ist es regelmäßig sinnvoll, nicht vorschnell zu handeln, sondern zunächst eine rechtliche Bewertung vornehmen zu lassen. Ziel sollte es sein, eine Lösung zu finden, die den konkreten Vorwurf angemessen berücksichtigt, ohne Sie unnötig langfristigen Risiken auszusetzen.
Kosten der Abmahnung und angesetzter Streitwert
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Gegenseite auch die Erstattung der angefallenen Abmahnkosten. Grundlage der Kostenberechnung ist ein angesetzter Streitwert von 20.000 Euro. Auf dieser Basis werden eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, eine Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer geltend gemacht.
Insgesamt ergibt sich daraus ein Kostenbetrag von 1.372,78 Euro, der innerhalb einer gesetzten Frist gezahlt werden soll. Für viele Betroffene stellt sich dabei die Frage, ob dieser Streitwert und die daraus abgeleiteten Kosten angemessen sind. Die Höhe des Streitwerts ist im Wettbewerbsrecht nicht fest vorgegeben, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorwurfs und der Reichweite der beanstandeten Werbung.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Zahlung der Abmahnkosten unabhängig von der Abgabe der Unterlassungserklärung verlangt wird. Auch hier gilt, dass eine unkritische Zahlung ohne rechtliche Prüfung nachteilig sein kann, insbesondere wenn Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung oder an der Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen.
Ob und in welchem Umfang Abmahnkosten zu erstatten sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben. Gerade deshalb empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung, bevor finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
Welche Handlungsmöglichkeiten Sie nach der Abmahnung haben
Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bestehen grundsätzlich mehrere Handlungsmöglichkeiten. Welche davon im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von der rechtlichen Bewertung des Vorwurfs, der Beweislage und den wirtschaftlichen Risiken ab. Eine vorschnelle Entscheidung kann sich dabei nachteilig auswirken.
Eine Möglichkeit besteht darin, auf die Abmahnung gar nicht zu reagieren. Davon ist in der Regel abzuraten, da die Gegenseite in diesem Fall gerichtliche Schritte einleiten kann. Dies kann mit weiteren Kosten und einem erheblichen Aufwand verbunden sein.
Eine weitere Option ist die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der geforderten Kosten. Diese Vorgehensweise mag auf den ersten Blick als schnelle Lösung erscheinen, ist jedoch häufig mit langfristigen Risiken verbunden, insbesondere im Hinblick auf Vertragsstrafen.
Alternativ kann geprüft werden, ob der Vorwurf ganz oder teilweise zurückgewiesen wird oder ob eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht kommt. Auch Verhandlungen über den Streitwert oder die Kosten sind je nach Fallkonstellation möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine fundierte rechtliche Einschätzung der Situation.
Gerade weil jede dieser Optionen unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben kann, ist es sinnvoll, die Abmahnung nicht isoliert zu betrachten, sondern die Gesamtsituation zu bewerten.
Warum anwaltliche Unterstützung bei einer Abmahnung sinnvoll ist
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein bloßes Standardschreiben, sondern ein rechtliches Instrument mit weitreichenden Folgen. Für Betroffene ist es oft schwierig einzuschätzen, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, wie hoch die tatsächlichen Risiken einzustufen sind und welche Reaktion strategisch sinnvoll ist. Genau an dieser Stelle zeigt sich der Mehrwert anwaltlicher Unterstützung.
Ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Rechtsanwalt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Abmahnung überhaupt vorliegen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, ob die beanstandete Werbeaussage tatsächlich irreführend ist und ob die geltend gemachten Ansprüche inhaltlich und formal korrekt erhoben wurden. Auch der angesetzte Streitwert und die daraus resultierenden Kosten sind regelmäßig Gegenstand einer kritischen Überprüfung.
Darüber hinaus geht es nicht nur um die Bewertung der Vergangenheit, sondern vor allem um die Absicherung für die Zukunft. Die Formulierung einer Unterlassungserklärung entscheidet darüber, welchen Risiken Sie sich langfristig aussetzen. Eine sachgerecht angepasste Erklärung kann helfen, unnötige Vertragsstrafenrisiken zu begrenzen, ohne neue rechtliche Nachteile zu schaffen.
Nicht zuletzt übernimmt ein Rechtsanwalt die Kommunikation mit der Gegenseite. Dies entlastet Sie und sorgt dafür, dass Fristen eingehalten und rechtlich saubere Lösungen verfolgt werden. Gerade bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht kann eine professionelle Begleitung dazu beitragen, die Situation kontrolliert und planvoll zu lösen.
Kostenlose Erstberatung durch unsere Rechtsanwälte – so helfen wir Ihnen jetzt
Wenn Sie eine Abmahnung der Deutschen Energie Audit und Optimierungs GmbH von deme Berliner Rechtsanwalt Stolzenhain erhalten haben, sollten Sie die Situation nicht auf die leichte Schulter nehmen. Gleichzeitig besteht kein Anlass für überstürzte Entscheidungen. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann Ihnen helfen, Risiken realistisch einzuordnen und eine sachgerechte Strategie zu entwickeln.
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