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Abmahnung Contumax GmbH & Co KG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Contumax GmbH & Co KG
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine Abmahnung der Contumax GmbH & Co KG, Mörchinger Str. 33, 14169 Berlin, durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt vor.
In der Abmahnung wird zunächst aufgeführt, dass die Contumax GmbH & Co KG das Internetportal zeno.org betreiben würde, auf dem sich u.a. eine umfangreiche digitale Sammlung klassischer Literatur befinden würde. Zudem würde die Contumax GmbH & Co KG ihren digitalen Textbestand auch als Einzel- oder Sammelwerk in Printform und als E-Books, insbesondere über die Verkaufsplattform Amazon vertreiben.

Auch der Empfänger der Abmahnung würde gemeinfreie Werke in deutscher Sprache als Taschenbuch und als E-Books über Amazon vertreiben. Dabei würde der Verbraucher in die Irre geführt, indem im Impressum dieser Bücher vorspiegelt würde, der Abgemahnte sei Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den von ihm angebotenen Ausgaben.

Tatsächlich seien die betreffenden Werke gemeinfrei. Dem Abgemahnten stünden daher daran keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu. Auch ein Editionsschutz gemäß § 70 UrhG scheide aus. Denn weder stellen die Ausgaben des Abgemahnten das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit dar, noch unterscheiden sich diese wesentlich von anderen Ausgaben, z.B. von denen der Contumax GmbH & Co KG.
Diese Angaben würden somit eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG über dieInhaberschaft an einem Recht des geistigen Eigentums darstellen. Die Irreführung sei auch von wettbewerblicher Relevanz. Verbraucher könnten wegen dieser Angaben davon Abstand nehmen, nach demselben Werk im Angebot der Contumax GmbH & Co KG zu suchen, weil sie davon ausgehen, dass das Werk in dieser Textausgabe nur bei Empfänger der Abmahnung erhältlich ist. Sie könnten zudem annehmen, die Ausgaben der Contumax GmbH & Co KG würden ausschließlichen Nutzungsrechte des Abgemahnten verletzen.

Als Mitbewerber auf dem deutschen Markt würde der Contumax GmbH & Co KG ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zustehen.

Insofern fordert die Contumax GmbH & Co KG zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die der Contumax GmbH & Co KG durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR, mithin 984,60 EUR ersetzen. Die der Abmahnung beigefügte Gebührenrechnung des Bevollmächtigten der Contumax GmbH & Co KG lautet dabei auf den Empfänger der Abmahnung, obwohl dieser gar nicht Auftraggeber der Abmahnung ist.

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