Abmahnung Coaching Cosmos GmbH
Sie haben eine Abmahnung wegen der Marke „Coaching Cosmos“ erhalten und sind unsicher, wie Sie richtig reagieren sollen. In der Abmahnung wird Ihnen vorgeworfen, eine geschützte Marke im Bereich Coaching rechtswidrig zu nutzen. Verbunden damit sind die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Abmahnkosten sowie mögliche weitere Ansprüche. Solche Schreiben sollten Sie nicht vorschnell beantworten oder ungeprüft unterschreiben, da sie erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben können.
Gerade im Markenrecht entscheidet das richtige Vorgehen in den ersten Tagen darüber, ob sich Risiken begrenzen lassen oder langfristige Verpflichtungen entstehen. Eine anwaltliche Prüfung kann klären, ob die Abmahnung berechtigt ist, welche Forderungen angreifbar sind und wie eine rechtssichere Lösung aussehen kann.
Im Folgenden erläutern wir, worum es in der Abmahnung zur Marke „Coaching Cosmos“ konkret geht, welche Vorwürfe erhoben werden und warum insbesondere die geforderte Unterlassungserklärung für die Zukunft problematisch sein kann.
Wer mahnt ab? Coaching Cosmos GmbH und beauftragte Kanzlei
Die Abmahnung wurde im Namen der Coaching Cosmos GmbH ausgesprochen. Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Hongkongstraße 7, 20457 Hamburg, und ist seit mehreren Jahren im Bereich Coaching, Unternehmensberatung und Personalentwicklung tätig. Nach eigenen Angaben tritt die Coaching Cosmos GmbH unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf und bietet unter anderem Coaching-Leistungen sowie softwaregestützte HR-Lösungen an.
Rechtlich vertreten wird die Coaching Cosmos GmbH durch die BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
In dem Abmahnschreiben wird ausgeführt, dass die Coaching Cosmos GmbH Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „Coaching Cosmos“ ist. Zudem beruft sich das Unternehmen auf ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen. Auf dieser Grundlage macht die abmahnende Kanzlei Ansprüche wegen einer angeblich rechtswidrigen Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr geltend.
Worum geht es in der Abmahnung zur Marke „Coaching Cosmos“ konkret
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer rechtswidrigen Nutzung der Bezeichnung „Coaching Cosmos“ im geschäftlichen Verkehr. Nach Darstellung der abmahnenden Seite treten Sie als Betreiber einer Internetseite unter einer Bezeichnung auf, die nach Auffassung der Gegenseite mit der geschützten Marke verwechslungsfähig ist.
Konkret beanstandet wird die Verwendung eines Domainnamens. Darüber hinaus wird gerügt, dass die Bezeichnung „Coaching Kosmos“ als Bestandteil einer geschäftlichen Bezeichnung genutzt wird. Nach Ansicht der Abmahner führt bereits diese Verwendung dazu, dass angesprochene Verkehrskreise eine Verbindung zur Markeninhaberin annehmen könnten.
Zusätzlich wird die Darstellung eines Logos auf der Internetseite aufgegriffen, das aus Sicht der Abmahner die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr weiter verstärkt. Maßgeblich ist dabei nicht nur das Schriftbild, sondern auch die klangliche und begriffliche Nähe der verwendeten Bezeichnung zur eingetragenen Marke „Coaching Cosmos“.
Inhaltlich richtet sich die Abmahnung vor allem darauf, dass die angebotenen Leistungen ebenfalls im Bereich Coaching liegen. Nach Auffassung der Gegenseite besteht deshalb eine enge Nähe zu den geschützten Dienstleistungen der Marke, was das Risiko einer Verwechslung aus rechtlicher Sicht erhöhen soll. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend sei, ob sich Ihre Angebote stärker auf persönliche Entwicklung oder andere Coaching-Schwerpunkte beziehen.
Die Abmahnung stützt sich somit auf eine Kombination aus Domainnutzung, geschäftlicher Bezeichnung, Logo und Leistungsangebot. Aus dieser Gesamtschau leitet die Gegenseite eine Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten ab.
Welche Marke wird geltend gemacht
Der Abmahnung liegt die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Coaching Cosmos“ zugrunde. Markeninhaberin ist die Coaching Cosmos GmbH. Die Marke ist unter der Registernummer 302014054079 eingetragen und seit dem 27. Oktober 2014 geschützt. Die Schutzdauer wurde zuletzt verlängert und läuft derzeit bis zum 31. Juli 2034.
Es handelt sich um eine Wortmarke, die Schutz für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen beansprucht. Dazu zählen insbesondere Dienstleistungen aus dem Bereich Coaching, Ausbildung und Weiterbildung, Unternehmensberatung sowie angrenzende Leistungen im Management- und Personalbereich. Auch Software und technische Produkte sind vom Markenschutz umfasst.
Nach Angaben in der Abmahnung wird die Marke seit Jahren rechtserhaltend benutzt. Die Gegenseite leitet daraus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft ab und argumentiert, dass die Bezeichnung „Coaching Cosmos“ in den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen werde.
Für Abgemahnte ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass der Markenschutz nicht nur identische Übernahmen erfasst. Bereits ähnliche Bezeichnungen können problematisch sein, wenn sie für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen verwendet werden und aus Sicht des Publikums eine Verwechslungsgefahr besteht. Gerade im Bereich Coaching, in dem häufig beschreibende Begriffe genutzt werden, ist die Abgrenzung im Einzelfall rechtlich anspruchsvoll.
Die Eintragung der Marke beim Deutsches Patent- und Markenamt bildet die rechtliche Grundlage für die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche tatsächlich bestehen, lässt sich jedoch regelmäßig erst nach einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung beurteilen.
Rechtliche Vorwürfe der Abmahnung im Überblick
In der Abmahnung wird der Vorwurf erhoben, dass durch die beanstandete Nutzung der Bezeichnung „Coaching Kosmos“ Markenrechte sowie Kennzeichenrechte verletzt werden. Die Gegenseite stützt sich dabei sowohl auf das Markenrecht als auch auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung.
Zum einen wird eine Markenrechtsverletzung geltend gemacht. Als Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Coaching Cosmos“ beruft sich die Coaching Cosmos GmbH auf ihr ausschließliches Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Dritten sei es untersagt, identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Leistungen zu verwenden, wenn hierdurch eine Verwechslungsgefahr besteht.
Nach Auffassung der abmahnenden Kanzlei ist eine solche Verwechslungsgefahr gegeben. Zur Begründung wird angeführt, dass die verwendete Bezeichnung sowohl klanglich als auch begrifflich nahezu identisch mit der Marke sei. Insbesondere der Domainname werde phonetisch und inhaltlich als identisch wahrgenommen.
Zum anderen wird eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens geltend gemacht. Die Coaching Cosmos GmbH habe durch ihre langjährige Tätigkeit unter dieser Bezeichnung ein entsprechendes Kennzeichenrecht erworben. Auch dieses schütze vor einer verwechslungsfähigen Benutzung durch Dritte, insbesondere wenn beide Parteien im selben oder in einem nahe verwandten Tätigkeitsbereich aktiv sind.
Zusätzlich wird darauf abgestellt, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers der Eindruck entstehen könne, zwischen den Angeboten der Parteien bestehe eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung. Auch ein solches gedankliches Inverbindungbringen könne nach Ansicht der Gegenseite eine Rechtsverletzung darstellen.
Diese rechtlichen Vorwürfe bilden die Grundlage für die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Ob diese Bewertung im Einzelfall trägt, hängt jedoch von einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Faktoren ab und sollte nicht ungeprüft übernommen werden.
Welche Ansprüche werden mit der Abmahnung geltend gemacht
Auf Grundlage der behaupteten Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung werden mit der Abmahnung mehrere Ansprüche geltend gemacht, die für Abgemahnte erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben können.
Im Mittelpunkt steht zunächst der Unterlassungsanspruch. Ihnen wird aufgegeben, die beanstandete Nutzung der Bezeichnung „Coaching Kosmos“ künftig vollständig zu unterlassen. Nach Auffassung der Gegenseite reicht allein die erstmalige Nutzung aus, um eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Diese könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Daneben wird ein Beseitigungsanspruch erhoben. Dieser geht über die bloße Unterlassung hinaus und verlangt, dass der bestehende Störungszustand aktiv beendet wird. Konkret betrifft dies unter anderem die weitere Bereithaltung des Domainnamens sowie die Verwendung der Bezeichnung und des Logos auf der Internetseite oder in sonstigen geschäftlichen Zusammenhängen.
Weiter fordert die Gegenseite Auskunft über Art und Umfang der bisherigen Nutzung. Abgemahnte sollen offenlegen, welche Umsätze erzielt wurden, welche Kunden gewonnen wurden und in welchem Zeitraum die beanstandete Bezeichnung verwendet wurde. Diese Auskünfte dienen aus Sicht der Gegenseite der Vorbereitung möglicher Schadensersatzansprüche.
Auch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach wird geltend gemacht. Dabei wird ausgeführt, dass bereits fahrlässiges Handeln ausreiche. Die konkrete Höhe des Schadensersatzes soll nach Erteilung der Auskunft beziffert werden.
Schließlich verlangt die abmahnende Kanzlei die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Grundlage hierfür ist ein angesetzter Gegenstandswert, der sich aus dem Unterlassungsanspruch sowie weiteren Ansprüchen zusammensetzt. Die geforderte Kostenerstattung ist regelmäßig sofort fällig und stellt für viele Abgemahnte eine erhebliche finanzielle Belastung dar.
Abmahnkosten und Gegenstandswert – welche Beträge im Raum stehen
Ein zentraler Punkt der Abmahnung betrifft die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Diese ergeben sich aus dem von der Gegenseite angesetzten Gegenstandswert, der die wirtschaftliche Bedeutung der behaupteten Markenrechtsverletzung widerspiegeln soll.
In der vorliegenden Abmahnung wird für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 40.000 Euro angesetzt. Hinzu kommen weitere Werte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowie für den Auskunftsanspruch. Insgesamt ergibt sich daraus ein Gesamtgegenstandswert von 46.250 Euro.
Auf dieser Basis werden Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Gefordert wird eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Daraus ergibt sich ein Zahlungsbetrag von 2.123,08 Euro, der innerhalb einer gesetzten Frist an die abmahnende Kanzlei gezahlt werden soll.
Für Abgemahnte ist wichtig zu wissen, dass die Höhe des angesetzten Gegenstandswerts nicht automatisch verbindlich ist. Ob der Wert angemessen ist und ob die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich geschuldet sind, hängt von verschiedenen rechtlichen Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem die tatsächliche Reichweite der Nutzung, die Art der angebotenen Leistungen und die konkrete Gefahr einer Verwechslung.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Abmahnkosten nur einen Teil des möglichen Risikos darstellen. Kommt es zu weiteren Auseinandersetzungen oder werden Fristen versäumt, können zusätzliche Kosten entstehen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann daher dazu beitragen, finanzielle Risiken realistisch einzuschätzen und gegebenenfalls zu begrenzen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – rechtliche Bedeutung und erhebliche Risiken
Ein besonders kritischer Bestandteil der Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, die beanstandete Nutzung der Marke „Coaching Cosmos“ künftig zu unterlassen. Zugleich entsteht ein dauerhaftes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Markeninhaberin.
Die Unterlassungserklärung wirkt zeitlich nicht begrenzt. Sie bindet Sie auch dann, wenn sich Ihr Geschäftsmodell ändert oder Sie die beanstandete Bezeichnung künftig nur noch in abgewandelter Form verwenden möchten. Bereits geringfügige Abweichungen oder versehentliche Verstöße können ausreichen, um eine Vertragsstrafe auszulösen.
In dem vorgelegten Entwurf ist vorgesehen, dass die Höhe der Vertragsstrafe von der Markeninhaberin nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Dieses sogenannte offene Vertragsstrafenversprechen birgt erhebliche Risiken, da die konkrete finanzielle Belastung im Vorfeld nicht absehbar ist.
Hinzu kommt, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht nur auf die konkret beanstandete Nutzung bezieht, sondern auch auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Damit kann der Anwendungsbereich der Erklärung deutlich weiter reichen, als es auf den ersten Blick erscheint. Auch die Nutzung ähnlicher Begriffe, neuer Domains oder angepasster Logos kann unter Umständen erfasst sein.
Gerade aus diesem Grund ist es regelmäßig nicht ratsam, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die das rechtlich Erforderliche erfüllt, ohne unnötige Risiken für die Zukunft zu schaffen.
Die Abgabe einer solchen Erklärung sollte daher stets auf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung beruhen. Eine anwaltliche Begleitung kann helfen, den Umfang der Verpflichtungen realistisch einzugrenzen und das Risiko hoher Vertragsstrafen zu reduzieren.
Warum Sie bei einer Abmahnung wegen „Coaching Cosmos“ anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten
Eine Abmahnung im Markenrecht ist für viele Betroffene mit Unsicherheit verbunden. Die rechtlichen Vorwürfe sind oft komplex formuliert, Fristen sind kurz gesetzt und die finanziellen Risiken lassen sich auf den ersten Blick nur schwer einschätzen. Gerade bei einer Abmahnung wegen der Marke „Coaching Cosmos“ kann eine unüberlegte Reaktion weitreichende Folgen haben.
Eine anwaltliche Prüfung ermöglicht es zunächst, die Abmahnung inhaltlich einzuordnen. Dabei wird geklärt, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen und ob die behauptete Verwechslungsgefahr tatsächlich vorliegt. Nicht jede Nutzung ähnlicher Begriffe stellt automatisch eine Markenrechtsverletzung dar. Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Unterlassungserklärung. Diese sollte weder ungeprüft unterschrieben noch vorschnell zurückgewiesen werden. Ziel einer anwaltlichen Beratung ist es regelmäßig, eine rechtssichere Lösung zu entwickeln, die die Wiederholungsgefahr ausräumt, ohne Sie unnötig stark für die Zukunft zu binden. Hier kann eine modifizierte Unterlassungserklärung ein geeignetes Mittel sein.
Auch die geltend gemachten Kosten verdienen eine genaue Prüfung. Gegenstandswert und Gebühren sind nicht in jedem Fall unangreifbar. In bestimmten Konstellationen besteht Spielraum, um finanzielle Belastungen zu reduzieren oder zumindest realistisch zu bewerten.
Nicht zuletzt dient eine frühzeitige anwaltliche Begleitung dazu, Folgeprobleme zu vermeiden. Fehler im Umgang mit der Abmahnung können später zu weiteren Auseinandersetzungen oder zusätzlichen Kosten führen. Eine strukturierte und rechtlich fundierte Vorgehensweise hilft, die Situation zu kontrollieren und tragfähige Entscheidungen zu treffen.
Kostenlose Erstberatung – wir prüfen Ihre Abmahnung von „Coaching Cosmos“
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Marke „Coaching Cosmos“ erhalten haben, sollten Sie die darin enthaltenen Forderungen nicht ungeprüft hinnehmen. Gerade die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die geltend gemachten Kosten können langfristige Folgen haben, die sich im Nachhinein nur schwer korrigieren lassen.
Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir für Sie, wie die Abmahnung rechtlich einzuordnen ist, welche Risiken tatsächlich bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen. Ziel ist es, eine sachgerechte und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu entwickeln, die Ihre Interessen berücksichtigt und unnötige Belastungen vermeidet.
Sie erhalten eine erste Einschätzung zu den Vorwürfen, zur Unterlassungserklärung und zu den geforderten Kosten. Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dazu beitragen, Klarheit zu gewinnen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und lassen Sie Ihre Abmahnung wegen „Coaching Cosmos“ unverbindlich prüfen.
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