Abmahnung Christian Steininger
Die Kanzlei Frommer Legal mahnt aktuell im Namen des Berliner Musikproduzenten Christian „Kris“ Steininger die unerlaubte Nutzung des Songs „Elfe“ von Dario Lessing auf Instagram ab. Hintergrund ist die Einbindung des Musikstücks in gewerbliche Werbevideos, mit denen Produkte über einen Instagram-Business-Account beworben wurden – ohne Lizenz, wie es in der Abmahnung heißt.
Die Abmahnung ist umfangreich und enthält hohe Zahlungsforderungen – über 11.000,- EUR. Was bedeutet das für Sie als Betroffenen? Wie sollten Sie auf solch eine Abmahnung reagieren? Und wie kann Ihnen unsere spezialisierte Kanzlei schnell, kompetent und mit kostenloser Erstberatung helfen?
Wer mahnt ab?
Die Abmahnung stammt von der Münchener Kanzlei Frommer Legal, bekannt für ihre konsequente Geltendmachung von Rechten aus dem Musik- und Medienrecht. In diesem Fall vertritt sie:
Christian „Kris“ Steininger.
Ein weltweit tätiger Musikproduzent und Komponist, der unter anderem für Werbemusik, Filmproduktionen und große Marken arbeitet. Sein Studio „CRYSTALS“ kooperiert mit namhaften Kunden und Künstlern.
Steininger produziert Tracks für bekannte Marken (vgl. seine Website: www.crystals-music.com/clients).
Im Mittelpunkt steht der Titel „Elfe“, produziert gemeinsam mit dem Künstler Dario Lessing, der als ausübender Musiker und Urheber gilt. Die exklusiven Rechte an der Tonaufnahme liegen laut Abmahnung vollständig bei Herrn Steininger – einschließlich der Rechte an der Synchronisation mit Videos und der Nutzung in sozialen Medien.
In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:
„Unser Mandant ist unter anderem Inhaber der ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers und des ausübenden Künstlers an der Tonaufnahme „Dario Lessing - Elfe". Die Tonaufnahme wurde von unserem Mandanten selbst unter Mitwirkung des ausübenden Künstlers und Urhebers des zugrundeliegenden musikalischen Werks, Herrn Dario Lessing, produziert. Sämtliche hier gegenständlichen Leistungsschutzrechte an der Darbietung und der Tonaufnahme stehen exklusiv unserem Mandanten zu. Darüber hinaus ist unser Mandant ermächtigt, die Verletzung der Urheberrechte am zugrundeliegenden Musikwerk auf und für eigene Rechnung zu verfolgen.
Unser Mandant ist daher insbesondere berechtigt, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei einer unberechtigten Nutzung der vorgenannten Tonaufnahme durch gewerbliche Anbieter auf Social-Media-Plattformen wie z.B. Instagram geltend zu machen.“
Was wird beanstandet?
Frommer Legal beanstandet zwei Instagram-Videos, die über einen kommerziell genutzten Account veröffentlicht wurden. In diesen Reels werden Produkte des Empfängers der Abmahnung gezeigt, unterlegt mit dem Titel „Elfe“.
Besonders hervorgehoben wird:
- Die Musik wurde nicht zufällig, sondern gezielt aufgrund ihrer Popularität eingesetzt.
- Beide Videos wurden öffentlich bereitgestellt.
- Die Videos enthalten Logo und Produkte des Unternehmens, verlinken auf einen Online-Shop.
- Die Tonaufnahme „Elfe“ sei nicht Teil der „Meta Sound Collection“ und dürfe daher nicht ohne Lizenz gewerblich verwendet werden.
Frommer Legal sieht hierin eine kommerzielle Auswertung des Songs und damit einen schweren Verstoß gegen das Urheber- und Leistungsschutzrecht.
Welche Rechtsverletzungen werden geltend gemacht?
Die Abmahnung führt umfangreiche juristische Begründungen an, darunter:
Verletzung des Synchronisationsrechts
Die Verbindung einer Tonaufnahme mit Bildmaterial – etwa in einem Werbevideo – bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Frommer Legal betont, dass dies eine eigene Nutzungsart sei, die nicht automatisch mit einfachen Musiklizenzen abgedeckt ist.
In der Abmahnung des Herrn Christian Steininger heißt es hierzu:
„Die Synchronisation zu Werbezwecken ist eine eigenständige Nutzungsart, die Gegenstand einer gesonderten Rechtseinräumung sein oder vorbehalten werden kann (vgl. BGH, 02.06.2022, Az. 1 ZR 140/15, Leitsatz b) und Rn. 49 - YouTube II; BGH GRUA 2010, 62, Rn. 18 - Nutzung von Musik für Werbezwecke). Bei der Übernahme von Original-Tonaufnahmen in ein Werbevideo liegt zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor, die als solche auch unter das Ausschließlichkeitsrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG fällt und dessen Zustimmung bedarf.“
Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG)
Bereits das Einbinden der Musikdatei in ein Instagram-Video stellt eine Vervielfältigung dar – auch dafür wäre eine Lizenz nötig gewesen.
In der Abmahnung des Herrn Christian Steininger ist zu lesen:
„Darüber hinaus greift das Bereitstellen der mit dem Werbevideo verbundenen Tonaufnahme auf einer Social-Media-Plattform auch in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß§§ 85, 19a UrhG ein. Auch hier bedarf es neben der Zustimmung der Urheber und Interpreten insbesondere auch der Zustimmung der Inhaber der Tonträgerherstellerrechte.“
Öffentliche Zugänglichmachung (§§ 19a, 85 UrhG)
Die Veröffentlichung der Reels auf einem Instagram-Unternehmensprofil stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar – ebenfalls zustimmungspflichtig.
Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 11, 14 UrhG)
Die Nutzung in einem Werbevideo schaffe einen neuen Werkzusammenhang, den der Urheber – hier: Dario Lessing – nicht akzeptieren muss. Dies könne sein geistig-künstlerisches Interesse am Werk beeinträchtigen.
In der Abmahnung des Herrn Christian Steininger ist zu lesen:
„Die Übernahme einer gekürzten Version des Musikwerkes in den Kontext eines Werbevideos greift zudem in das Urheberpersönlichkeitsrecht ein, da eine derartige Nutzung grundsätzlich geeignet ist, die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des. Urhebers am Werk zu gefährden, vgl. §§ 11, 14 UrhG. Die Nutzung eines Werkes für Werbezwecke stellt einen das Werk beeinträchtigenden neuen Sachzusammenhang her, den der Urheber nicht hinzunehmen braucht (vgl. OLG München, 13.12.2007, Az. 29 U 4026/07).“
Kein Schutz durch GEMA oder GVL
Frommer Legal betont ausdrücklich: Weder GEMA noch GVL decken solche gewerblichen Nutzungen auf Instagram ab. Auch aus deren Lizenzverträgen ergibt sich kein Recht zur Verwendung in Reels mit Werbezweck.
In der Abmahnung des Herrn Christian Steininger wird hierzu angegeben:
„Auf das Erfordernis einer solchen Erlaubnis für eine gewerbliche Nutzung von Musik weisen auch die Musik-Richtlinien von Instagram/META ausdrücklich und unmissverständlich hin. Die Musik-Richtlinien sind Teil der Nutzungsbedingungen von Instagram/META. https://www.facebook.com/help/instagram/478745558852511
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Die Forderungen sind klar strukturiert und umfangreich:
1. Unterlassung
Der Abgemahnte soll sich verpflichten, die Tonaufnahme „Elfe“ nicht erneut in Verbindung mit Instagram-Videos zu verwenden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung soll abgegeben werden.
Achtung: Ohne Abgabe dieser Erklärung droht ein gerichtliches Eilverfahren. Die reine Löschung der Reels reicht nicht aus.
2. Schadensersatz: 10.000,- EUR
Frommer Legal setzt den Schaden nach der Lizenzanalogie an. Entscheidende Argumente:
- Individuelle Lizenzierung mit Mindestvergütung ab 20.000,- EUR
- Song belegte im „Trending Audio“-Ranking von Instagram dem ersten Platz
- Musiker hat über 500.000 monatliche Spotify-Hörer
- Die Nutzung diente eindeutig kommerziellen Zwecken
Insgesamt wird daher ein Vergleichsbetrag von 10.000,- EUR angeboten – als angeblich „günstige Einigung“.
Herr Christian Steininger lässt hierzu in der Abmahnung ausführen:
„Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann von unserem Mandanten nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) bemessen werden. Der Berechnung wird hierbei eine fiktive Lizenz zugrunde gelegt, deren Höhe sich objektiv danach bemisst, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung verlangt, und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Der unberechtigte Nutzer soll hierbei im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als derjenige der eine ordnungsgemäße Lizenzierung einholt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUA 1987, 37 (39) Videolizenzvertrag, BGH GRUA 1990, 353 (355) - Raubkopien, BGH GRUA 1990, 1008 (1009) Lizenzanalogie). Bei der Bemessung dieser üblichen, angemessenen Lizenzgebühr ist nach der Rechtsprechung des BGH primär die am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Verletzten heranzuziehen. Hilfsweise kann auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden (vgl. u.a. BGH, 13.9.2018, Az. 1 ZR 187/17 Rn. 19 [Sportwagenfoto]). Die im vorliegenden Fall gegenständliche Tonaufnahme gehört zum Portfolio eines weltweit renommierten Songwriters und Werbemusikproduzenten, dessen Produktionen allgemein einen hohen künstlerischen und wirtschaftlichen Wert besitzen. Die Nutzungsrechte für kommerzielle Werbezwecke werden von unserem Mandanten grundsätzlich nur aufgrund individuell ausgehandelter Lizenzvereinbarungen eingeräumt, die garantierte Mindestzahlungen im fünfstelligen Bereich beinhalten. Dies gilt insbesondere auch für Lizenzen zur Nutzung in Werbevideos auf Social-Media-Plattformen. Die Lizenzierungspraxis unseres Mandanten ist auch allgemein als branchenüblich anzusehen. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass auch der darbietende Künstler und Urheber sowie das genutzte Musikwerk und dessen Tonaufnahme eine besondere Popularität besitzen. Es handelt sich insbesondere nicht um einfache Katalog- bzw. Produktionsmusik, sondern um ein individuell geschaffenes und im öffentlichen Bewusstsein etabliertes Werk eines namhaften Künstlers. Der Urheber und darbietende Künstler Dario Lessing erreicht allein auf Spotify monatlich mehr als 500.000 Hörer, wobei ein Großteil der Abrufe auf die gegenständliche Tonaufnahme entfällt, die bereits über sechs Millionen Abrufe erzielt hat.“
3. Aufwendungsersatz (Anwaltskosten): 1.372,78 EUR
Die Kanzlei rechnet wie folgt:
- 1,3 Geschäftsgebühr: 1.133,60 EUR
- Pauschale Auslagen: 20,00 EUR
- 19 % Umsatzsteuer: 219,18 EUR
Gesamtforderung: 11.372,78 EUR
Die Zahlung soll innerhalb von ca. zwei Wochen erfolgen – andernfalls kündigt Frommer Legal gerichtliche Schritte und eine Erhöhung des Schadensersatzes an.
Abmahnung erhalten – Was tun?
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, gilt:
Jetzt keine Fehler machen!
Was Sie tun sollten:
- Frist notieren, aber nicht in Panik verfallen
- Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen
- Keine Unterlassungserklärung ungeprüft abgeben
- Keine Zahlung leisten, ohne anwaltlichen Rat
- Beweise sichern (Screenshots, Video-URLs, Veröffentlichungszeitpunkte)
Was Sie vermeiden sollten:
- Die Abmahnung ignorieren
- Selbst Kontakt mit Frommer Legal aufnehmen
- Vorformulierte Erklärungen aus dem Internet nutzen
- Die Tonaufnahme „versehentlich erneut posten“
Warum wir der richtige Ansprechpartner sind
Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr von urheberrechtlichen und medienrechtlichen Abmahnungen spezialisiert. Wir vertreten bundesweit Betroffene von Abmahnungen wegen Musik auf Instagram, TikTok, YouTube & Co.
Unsere Leistungen für Sie:
- Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung
- Analyse aller rechtlichen Angriffspunkte
- Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung
- Prüfung und ggf. Reduktion der Zahlungsforderungen
- Übernahme der Kommunikation mit Frommer Legal
- Gerichtliche Verteidigung, falls notwendig
Viele Fälle konnten wir ohne Zahlung oder mit stark reduzierter Summe beenden.
Kostenlose Erstberatung
Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung.
Wir melden uns innerhalb kürzester Zeit zurück – kompetent, diskret und zuverlässig.
Fazit: Lassen Sie sich nicht einschüchtern – handeln Sie jetzt
Abmahnungen wie die von Frommer Legal wegen Musik in Instagram-Reels durch Herrn Christian Steininger können teuer werden – müssen es aber nicht. In vielen Fällen ist die Abmahnung juristisch angreifbar oder die Forderung deutlich überhöht.
Wichtig ist nur: Reagieren Sie rechtzeitig und mit anwaltlicher Unterstützung.
Unsere erfahrene Kanzlei hilft Ihnen schnell, professionell und zielgerichtet – und das mit einer kostenlosen Erstberatung als Einstieg.
Wir stehen an Ihrer Seite. Vertrauen Sie auf Erfahrung und Spezialisierung – kontaktieren Sie uns jetzt.
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