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Abmahnung Camping Gaz GmbH

Abmahnung Camping Gaz (Deutschland) GmbH und APPLICATION DE GAZ
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine Abmahnung der Camping Gaz (Deutschland) GmbH, Am Eisernen Steg 20, 65795 Hattersheim am Main, sowie der APPLICATION DE GAZ, Route de Brignais, Lieu-dit Le Favier, 69230 Saint-Genis-Laval, Frankreich, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung sie die Camping Gaz (Deutschland) GmbH ein Tochterunternehmen von Newell Brands, einem weltweit bekannten Hersteller und Händler von Konsumgütern. Die Produktpalette der Camping Gaz (Deutschland) GmbH umfasse Grills und Campingzubehör, die unter der Bezeichnung "CAMPlNGAZ" verkauft würden. Die Bezeichnung „CAMPINGAZ" sei unter anderem durch die Unionsmarke Nr. 000689174 geschützt, die Bezeichnung „CAMPlNGAZ ATTITUDE" durch die Unionsmarke Nr. 018093886. Markeninhaberin sei hier jeweils die APPLICATION DE GAZ, welche ein verbundenes Unternehmen der Camping Gaz (Deutschland) GmbH sei.

Mit der Abmahnung wird der Verkauf eines Prototypen eines Gasgrills der Marke „CAMPINGAZ" beanstandet. Dieser würde derzeit noch weiterentwickelt - er befände sich noch nicht in der Serienproduktion und wurde auch noch nicht auf den Markt gebracht. Der Prototyp wurde lediglich unentgeltlich an einige Händler der Camping Gaz (Deutschland) GmbH zur bloßen Ansicht übersandt, damit diese vorab entscheiden konnten, ob Sie das zukünftige Serienprodukt in ihr Sortiment aufnehmen wollen.

Dementsprechend fehle auch die erforderliche CE-Kennzeichnung an dem betreffenden Muster. Die Camping Gaz (Deutschland) GmbH sowie der APPLICATION DE GAZ hätten damit einem Inverkehrbringen dieses Prototypen/Musters nicht zugestimmt. Dies sei zudem anhand der übernommenen Bezeichnung als reines Ansichtsexemplar (,,Demo Unit") erkennbar.
Dieses Muster sei nicht technisch abgenommen worden und entspräche damit nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verwendung hier zu Gefahren für Leib und Leben führt. Der Vertrieb eines solchen Prototypen stelle ein hohes Sicherheitsrisiko für Verwender dar und sei dem Empfänger der Abmahnung daher nach § 6 Abs. 5 ProdSG ausdrücklich untersagt.

Aus diesem Grund fordern die Camping Gaz (Deutschland) GmbH sowie der APPLICATION DE GAZ den Abgemahnten dazu auf, die von beabsichtigte Abgabe dieses Prototypen an Dritte sofort zu unterlassen und das Produkt zur sicheren Vernichtung herauszugeben.

Durch die vorstehenden Handlungen gehe zudem eine Verletzung der Unionsmarken "CAMPINGAZ" sowie „CAMPINGAZ ATTITUDE" gem. Art. 9 der Unionsmarkenverordnung ("UMV") einher.

Die Camping Gaz (Deutschland) GmbH sowie die APPLICATION DE GAZ fordern insofern zur Unterlassung auf. Weiter sollen die Kosten der Abmahnung aus einem gegenstandswert in Höhe von 150.000 EUR (1,6 Geschäftsgebühr) zum Ausgleich gebracht werden.

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