Abmahnung C. T. Wild Verlag & Handel GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma C.T. Wild Verlag & Handel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Corinna Wild und Thomas Wild, Drosselstraße 35, 93309 Kelheim, handelnd unter „MixGenuss“ bzw. mixgenuss.de, vor.
Durch ihre in Regensburg anässige Anwaltskanzlei lässt der C. T. Wild Verlag erklären, dass er seit mehreren Jahren Rezeptliteratur, insbesondere Rezepthefte und Rezeptkalender, vertreibe, die speziell für den Thermomix der Firma Vorwerk zugeschnitten sind. Diese Literatur könne vom Endkunden nicht nur bei Firma C. T. Wild Verlag & Handel GmbH selbst, sondern über den gesamten Buchhandel, insbesondere jedoch auch über namhafte Internetportale wie z. B. Amazon erworben werden. Der Umsatz, der durch den Handel mit Rezeptliteratur erwirtschaftet wird, sei erheblich.
Mit ihrer Abmahnung lässt die Firma Firma C. T. Wild Verlag & Handel GmbH, vertreten Thomas und Corinna Wild, nun gegenüber einem anderen Rezeptbuchverlag beanstanden, dass ein Rezeptkalender mit der Aussage „über 100 Rezepte“ gelistet worden sei, obgleich sich nur mehr als 90 Rezepte in dem Kalender befinden würden. Diese Listung würde vom Einzelhandel und Buchhandel sowie vom Internethandel (bspw. von Amazon) übernommen, sodass auch Amazon selbst den betreffenden Kalender mit „über 100 Rezepte“ anbiete.
Bemerkenswert ist nun, dass die Firma C.T. Wild Verlag & Handel GmbH weiter erklären lässt, dass der Empfänger der Abmahnung dies aber bereits selbst erkannt und überarbeitet habe. Gleichwohl sei die (ehemals?) unzutreffende Listung (nach wie vor?) irreführend und wettbewerbswidrig, sodass ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Wild Verlages bestehe.
Der Empfänger der Abmahnung wird sodann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Weiter müsse er auch die Abmahnkosten übernehmen. Es sei insoweit von einem Gegenstandswert von „mindestens 50.000,00 €“ auszugehen.
Weiter lässt der Wild Verlag noch darauf hinweisen, dass die weitere, rechtliche Überprüfung des wettbewerblichen Verhaltens des Empfängers der Abmahnung ausdrücklich vorbehalten bleibe. Bereits jetzt habe man aber weitere Handlungen entdeckt, die zumindest zweifelhaft erscheinen.
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Alexander Bräuer
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