Abmahnung Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement BFIF e.V.

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement BFIF e.V. (BFI&F e.V.), Frankfurt am Main bzw. Zweibrücken, vor. Die Abmahnung spricht der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement BFIF e.V. im eigenen Namen durch seinen Ersten Vorsitzenden, Herrn Patric Weilacher, aus.
Gerügt wird ein Impressumsverstoß auf der Internetplattform anwalt.de.
Im Rahmen der Abmahnung erklärt Patric Weilacher zunächst, dass der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) im April 2010 gegründet und im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer VR 15228 eingetragen worden sei. Der BFIF sei einer der vier im Rechtsdienstleistungsregister aufgeführten großen Verbände dieser Branche. Ferner sei der BFI & F e.V. als qualifizierter Wirtschaftsverband seit dem 06.11.2023 in der vom Bundesamt der Justiz geführten Liste gemäß § 8b UWG eingetragen und erfülle insofern im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zur Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs. Darüber hinaus sei der BFIF e.V. eine nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle und nach § 13 Abs. 1 UKlaG auskunftsberechtigt. Über die Tätigkeit des Verbands und dessen Ziele, die unter anderem auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit auf die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen gerichtet seien, könne man sich der Empfänger der Abmahnung weitergehend im Internet unter bfif.de informieren.
Die Mitgliederliste des BFIF e.V. soll öffentlich einsehbar auf der Webseite des Verbandes sein. Allerdings seien dort nicht alle Mitglieder gelistet („es sind tatsächlich mehr“, wird in der Abmahnung behauptet), sondern nur diejenigen, die mit der Veröffentlichung ihrer Daten einverstanden seien.
Abgemahnt wird ein Rechtsanwalt, der ein Profil auf der Anwalt-Werbeplattform anwalt.de unterhält und der auf anwalt.de seine Tätigkeit u.a. mit „Zwangsvollstreckungsrecht“ bewerbe.
Es bedürfe, so Patric Weilacher in der Abmahnung, keiner weiteren Darlegung, dass insofern ein Wettbewerbsverhältnis zu den - die Anzahl 75 (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG) bei Weitem übersteigenden – dem BFIF angehörenden und bundesweit tätigen Inkassounternehmen, Inkasso-Rechtsanwaltskanzleien und Handwerkskammern mit Inkassoabteilung bestehe, die im Bereich der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, des gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung gleichartige Leistungen anböten.
Aufgrund einer Beschwerde habe der BFI&F den Internetauftritt des abgemahnten Rechtsanwalts auf der Plattform anwalt.de angesehen. Dort seien Wettbewerbsverstöße festgestellt worden – dies in Form eines angeblichen „Verstoß gegen die lmpressumspflicht (anwalt.de)“.
Konkret wird der Verstoß damit begründet, dass der Empfänger der Abmahnung auf der Plattform anwalt.de zu geschäftlichen Zwecken einen Internetauftritt unterhalte. Entgegen § 5 DDG (ehemals: § 5 TMG) würde dabei aber kein vollständiges Impressum veröffentlicht. Es fehlten die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten), zur verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen. Es handele sich um wesentliche Informationen (§ 5b Abs. 4 UWG). Deren Fehlen erfülle den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassung (§ 5a Abs. 2 UWG).
Mit einem eigenen „Rechtstipp" unter dem Titel „Online-Impressum - auch im anwalt.de-Profil“ weise anwalt.de im Übrigen seine Abonnenten-Anwälte darauf hin, dass auf dieser Plattform ein Impressum vorzuhalten sei. Wenn das Impressum pflichtgemäß auf der Plattform eingerichtet würde, erscheine es unterhalb der Kanzleianschrift.
Der Adressat der Abmahnung wird sodann dazu aufgefordert, die gerügten Wettbewerbsverstöße ab sofort zu unterlassen und unter Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Nach fruchtlosem Fristablauf müsse mit der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerechnet werden – die Sache würde dann einer Rechtsanwaltskanzlei übertragen.
Zudem sollen Abmahnkosten in Höhe von knapp 300,00 € an den abmahnenden Verband gezahlt werden.
Auch wenn der behauptete Wettbewerbsverstoß sowie die geltend gemachten Abmahnkosten eher wie eine Lappalie erscheinen und man sich natürlich fragen kann, was den Verband „reitet“, derartige Bagatellen abzumahnen, sollte besonderes Augenmerk auf die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gelegt werden.
Eine unbedachte Reaktion oder voreilige Unterzeichnung und Abgabe einer ggf. modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung kann sehr weitreichende finanzielle Risiken mit sich bringen. Es lohnt sich deshalb, die in Betracht kommenden Alternativen im Vorfeld zu überprüfen und sodann so zu reagieren, dass Risiken von vornherein ausgeschlossen bleiben.
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