Abmahnung BTR Tools GmbH: Markenverstoß „EVO/EVOX“
Uns wird eine markenrechtliche Abmahnung der BTR Tools GmbH aus Calw vorgelegt. Vertreten wird das Unternehmen durch die Kanzlei DORNKAMP Rechtsanwälte aus Stuttgart. Gegenstand der Abmahnung ist die angeblich unberechtigte Nutzung der Marken „EVO“ und „EVOX“ bei der Bewerbung von Reifenmontiergeräten.
Der von der Abmahnung betroffene Händler soll Reifenmontiergeräte unter Bezeichnungen wie „EVO2“, „EVOX“ oder angeboten haben. Genau darin sieht die BTR Tools GmbH einen markenrechtlichen Verstoß – mit weitreichenden Konsequenzen.
Wer steckt hinter der Abmahnung?
Die Abmahnung stammt von:
BTR Tools GmbH
Leibnizstraße 2
75365 Calw
Nach eigener Darstellung ist die BTR Tools GmbH Inhaberin zweier relevanter Marken:
• Wortmarke EVO
• Wort-/Bildmarke EVOX
Beide seien für die Nizza-Klassen 07 und 37 eingetragen – insbesondere für Reifenmontiergeräte, Werkstattmaschinen und zugehöriges Zubehör. Die Marken befänden sich noch innerhalb der Benutzungsschonfrist, würden aber bereits aktiv im Handel benutzt.
Die Firma lässt die Produkte über Partnerunternehmen bewerben und vertreiben und führt umfangreiche Online-Screenings durch, um nach Markenverstößen zu suchen. Genau ein solcher Fall soll hier vorgelegen haben.
Konkreter Vorwurf: Markenrechtsverletzung durch die Bezeichnungen „EVO2“ / „EVOX“
Angebliche Verwendung geschützter Kennzeichen
Die die Kanzlei der BTR Tools GmbH führt detailliert aus, dass Reifenmontiergeräte mit folgenden Bezeichnungen angeboten wurden:
- „MAX2H Reifenmontiergerät EVOX …“
- „MAX2H Reifenmontiergerät EVO2 …“
- „Reifenmontiergerät EVOX … + Starterpaket“
- „Reifenmontiergerät EVO2 … + Wuchtbock“
Selbst wenn die Produkte zeitweise als „nicht vorrätig“ gekennzeichnet waren, soll dies nach Auffassung der Abmahner keine Rolle spielen, da weiterhin eine Nutzung des markenrechtlich geschützten Begriffs vorliege.
Insbesondere wird darauf verwiesen, dass:
- die Bezeichnung „EVO“ vollständig in „EVO2“ und „EVOX“ enthalten sei,
- es sich um identische Waren handele (Reifenmontiergeräte),
- eine hochgradige Verwechslungsgefahr vorliege,
- die Modellzusätze wie „2“ oder „X“ die Kernmarke EVO nicht verfremden.
Damit soll eine markenmäßige Nutzung vorliegen, die gemäß § 14 MarkenG untersagt ist.
Argumentation der Gegenseite zur Verwechslungsgefahr
Die Abmahnung argumentiert besonders ausführlich zur Verwechslungsgefahr. Diese soll sich nach Ansicht der BTR Tools GmbH aus mehreren Faktoren ergeben:
Nach Auffassung der Abmahner liegt eine klassische markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor, die sich aus einer Gesamtschau mehrerer Umstände ableiten soll. Die Argumentation wird in der Abmahnung sehr ausführlich und mit zahlreichen Einzelaspekten begründet.
• Identität der Waren
Zunächst wird darauf abgestellt, dass sowohl die geschützten Marken „EVO“ und „EVOX“ als auch die von Ihnen angebotenen Produkte denselben Warenbereich betreffen – nämlich Reifenmontiergeräte und Werkstatttechnik für Motorradfelgen. Da die Marken gerade für diese Warenklassen eingetragen sind, bestehe eine vollständige Warenidentität. In einem solchen Fall – so die BTR Tools GmbH – gelten besonders strenge rechtliche Maßstäbe: Schon geringfügige Ähnlichkeiten der Bezeichnungen können ausreichen, um eine markenrechtliche Verletzung zu begründen.
• Phonetische Ähnlichkeit (EVO – EVOX – EVO2)
Ein Schwerpunkt der Argumentation liegt auf der behaupteten klanglichen Nähe der Bezeichnungen. Die Abmahnung der BTR Tools GmbH stellt darauf ab, dass der Bestandteil „EVO“ sowohl in „EVO2“ als auch in „EVOX“ vollständig enthalten ist und in der Aussprache exakt gleich bleibt. Die zusätzlichen Elemente – die Ziffer „2“ bzw. der Buchstabe „X“ – sollen nach Auffassung der BTR Tools GmbH den prägenden Wortbestandteil „EVO“ nicht verändern, sondern eher wie Zusätze oder Modellbezeichnungen wirken. Verbraucher würden daher beim Hören der Produktnamen dieselbe Grundmarke wahrnehmen und könnten die Geräte unmittelbar dem Markeninhaber zuordnen.
• Schriftbildliche Nähe
Auch das visuelle Erscheinungsbild der Bezeichnungen soll eine Verwechslung begünstigen. Die Abmahner führen an, dass der Bestandteil „EVO“ am Anfang steht und damit den Gesamteindruck der Zeichen prägt. Der Charakter der Bezeichnung werde durch die nachgestellte Ziffer oder den Buchstaben nicht wesentlich verändert, sodass beim Lesen eine so starke schriftbildliche Nähe bestehe, dass Verbraucher die Produkte denselben Herstellerkreisen zuordnen könnten. Gerade im Online-Handel – wo Produkte in Suchergebnissen oft nur flüchtig wahrgenommen werden – sei dieser Aspekt besonders relevant.
• Begriffliche Verbindung („EVO“ als Abkürzung für „Evolution“)
Die Abmahnung betont zudem eine begriffliche Nähe: Der Bestandteil „EVO“ werde regelmäßig als Kürzel für „Evolution“ verstanden und könne von Verbrauchern als Hinweis auf eine Modellreihe oder Produktfamilie wahrgenommen werden. Wird ein Gerät dann als „EVO2“ oder „EVOX“ bezeichnet, erscheine dies aus Sicht der Abmahner wie eine fortlaufende oder weiterentwickelte Variante des Grundmodells „EVO“. Dies verstärke nach Ansicht der Gegenseite den Eindruck, dass alle Produkte aus einer einheitlichen Unternehmensgruppe stammen.
• Übernahme der Marke in vollständiger Form
Ein weiterer zentraler Punkt: Die Bezeichnung „EVO“ wird nach Darstellung der in der Abmahnung der BTR Tools GmbH eins-zu-eins übernommen. Der geschützte Markenbestandteil werde nicht verändert, verfremdet oder abgeschwächt. Vielmehr werde er in identischer Form benutzt und lediglich durch Zusatzbestandteile ergänzt. In der markenrechtlichen Praxis gilt die vollständige Übernahme eines Kennzeichens als besonders starker Hinweis auf eine Verwechslungsgefahr, da der durchschnittliche Verbraucher erfahrungsgemäß gerade den identischen Bestandteil als prägendes Element wahrnimmt.
Erstbegehungsgefahr trotz „nicht vorrätig“
Ein wichtiger Punkt der Abmahnung:
Auch wenn ein Produkt gerade nicht verfügbar ist, begründe es eine markenrechtliche Begehungsgefahr, wenn eine Benachrichtigung bei Verfügbarkeit angeboten wird.
Damit sollen Händler die Nutzung der Zeichen nicht mit dem Hinweis „nicht vorrätig“ entschärfen können.
Welche Ansprüche fordert die BTR Tools GmbH?
Wie bei markenrechtlichen Abmahnungen üblich, fordert die Gegenseite drei Dinge:
Unterlassung
Sie sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Diese verpflichtet Sie lebenslang dazu, die Begriffe:
„EVOX“ und „EVO2“
im Zusammenhang mit Reifenmontiergeräten nicht mehr zu nutzen.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist weit gefasst und umfasst:
- alle zukünftigen identischen Verstöße
- alle „kerngleichen“ Verstöße
- sämtliche Handlungen wie Bewerben, Anbieten, Verkaufen, Vorrätighalten usw.
Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist später kaum noch auflösbar – weshalb eine Prüfung zwingend notwendig ist.
Zahlung der Rechtsanwaltskosten
Die kostenrechtliche Grundlage bildet ein Streitwert von 50.000 Euro.
Gefordert werden:
- 1,3 Geschäftsgebühr
- Auslagenpauschale
- 19 % Umsatzsteuer
Gesamtforderung: 2.123,08 €
Die Abmahnung enthält bereits eine genaue Kostenaufstellung sowie Hinweise darauf, dass später eine ordnungsgemäße Rechnung nachgereicht wird.
Vertragsstrafe im Wiederholungsfall
Für zukünftig behauptete Verstöße soll eine vom Gläubiger festzusetzende Vertragsstrafe fällig werden. Es handelt sich um das sogenannte „Hamburger Brauch“-Modell: Die Gegenseite bestimmt die Höhe der Strafe, Sie können diese nur gerichtlich überprüfen lassen.
Vertragsstrafen liegen regelmäßig im vier- bis fünfstelligen Bereich.
Risiken bei falscher Reaktion
Viele Betroffene unterschätzen die Folgen einer vorschnellen Unterschrift:
- lebenslange Bindung an eine Unterlassungsverpflichtung
- Vertragsstrafen von 5.000 – 25.000 Euro pro Verstoß
- Kosten weiterer Abmahnungen bei kleinsten Abweichungen
- hohes Risiko von Folgefehlern in Shopsystemen
Eine falsche Reaktion kann deshalb deutlich teurer werden als die ursprüngliche Abmahnung.
Wie sollten Sie auf die Abmahnung reagieren?
Wir raten Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Schritt 1: Ruhe bewahren, Fristen notieren
Abmahnfristen sind bewusst kurz gehalten. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen.
Schritt 2: Nichts unterschreiben
Derartige Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst.
Schritt 3: Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
Jede unbedachte Stellungnahme kann später gegen Sie verwendet werden.
Schritt 4: Abmahnung vollständig prüfen lassen
Wir prüfen für Sie:
- Ist die Abmahnung berechtigt?
- Wie weit reichen die Markenrechte tatsächlich?
- Ist die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst?
- Muss eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
- Kann man die Kostenerstattung reduzieren oder ganz abwehren?
Schritt 5: Strategische Entscheidung
Wir entwickeln gemeinsam eine individuelle Strategie:
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, wenn erforderlich
- Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche
- Verhandlung über die Abmahnkosten
- Risikoanalyse zu künftigen Produktbezeichnungen
Unser Angebot an Sie: Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie eine Abmahnung der BTR Tools GmbH wegen der Nutzung der Bezeichnungen „EVO“, „EVO2“ oder „EVOX“ erhalten haben, unterstützen wir Sie schnell und zuverlässig.
Wir bieten Ihnen:
- kostenlose Ersteinschätzung
- Prüfung der Berechtigung
- Bewertung der Risiken
- Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung, wenn sinnvoll
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Kommunikation mit der Gegenseite
- Schnelle, praxisnahe Lösungen
Als spezialiserte Kanzlei im Marken-, Wettbewerbs- und Internetrecht vertreten wir bundesweit Onlinehändler und E-Commerce-Unternehmen.
Fazit
Die Abmahnung der BTR Tools GmbH ist juristisch komplex und kann für Händler erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Unbedachte Reaktionen – insbesondere ein vorschnelles Unterschreiben der Unterlassungserklärung – führen oft zu hohen Vertragsstrafen und langfristigen Problemen.
Mit der richtigen Strategie lassen sich Risiken jedoch erheblich reduzieren oder ganz vermeiden.
Kontaktieren Sie uns einfach für eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir helfen Ihnen schnell, zuverlässig und bundesweit.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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