Zum Hauptinhalt springen

Abmahnung Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH, Kanalstraße 4, 72362 Nusplingen, vor. Mit diesen Abmahnungen lässt die Firma Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH Zeitungsanzeigen von Mitbewerbern in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beanstanden. Von den Abmahnungen der Firma Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH ist das Marktsegment „Ankauf von Gold und Silber (Edelmetalle)“ betroffen.  In der Abmahnung ist zu lesen, dass die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH Filialen für den Ankauf von Altgold und Alt-Edelmetallen unterhalte. 

Sodann werden in der Abmahnung angeblich unzulässige „Lockangebote“ beanstandet. Hierzu wird in der Abmahnung ausgeführt:

„Da es sich hierbei offensichtlich um ein Lockangebot handelt, verletzt die unklare Angabe über den Ankaufspreis die Marktverhaltensregeln und meine Mandantin hat Anspruch auf Unterlassung. Bei dem Lockangebot handelt es sich darüber hinaus ebenfalls um eine irreführende Angabe, die im Wettbewerb zu Werbezwecken gemacht wird, so dass aus diesem Grund ebenfalls ein Unterlassungsanspruch besteht.“

Zudem werden durch die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH angeblich zuzureichende Angaben zur Identität in der Werbeanzeige gerügt.

„Des Weiteren weisen Sie in Ihrer oben bezeichneten Werbeanzeige nicht auf Ihre genaue Firmierung und Identität hin. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Sie verpflichtet, bei Angeboten gegenüber Verbrauchern, die unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis getätigt werden auch die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben. Dieser Verpflichtung wird Ihre Anzeige nicht gerecht und verstößt damit gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.“

Sodann gibt die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH dem Empfänger der Abmahnung die Gelegenheit, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir weisen darauf hin, dass die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH keinen Anspruch darauf hat, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr steht es jedem Abgemahnten frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu verfassen.

Sodann macht die Bruno Munding Edelmetallrecycling GmbH mit dem Abmahnschreiben auch gleich die Kosten der Abmahnung geltend.

„Gemäß § 12 UWG haben Sie die Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Im Fall einer schnellen und unkomplizierten Einigung besteht Einverständnis, den Streitwert mit 25.000,00 EUR anzusetzen. Die Streitwertfestlegung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sehen wir uns nicht mehr an die Streitwertfestlegung gebunden.“

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wir haben Kenntnis von betrügerischen urheberrechtlichen Abmahnungen erlangt, die den Namen der Kanzlei Hausfeld missbrauchen. Diese Fake-Abmahnungen zielen gezielt auf Social-Med…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Ein Klick – und das ganze Leben steht Kopf. Laura (26) bekommt eines Morgens mehrere beunruhigende Nachrichten von Freunden: Intime Fotos von ihr kursieren auf Facebook. Aufgenomm…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die identifizierende Verdachtsberichterstattung gehört zu den sensibelsten Bereichen des Medienrechts. Wird über einen konkreten Verdacht öffentlich berichtet und eine Person erke…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In Zeiten digitaler Arbeitsprozesse stellt sich zunehmend die Frage, wie weit der Zugriff von Arbeitgebern auf dienstlich bereitgestellte Kommunikationsmittel reichen darf – insbe…