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Abmahnung BLUEPORT LEGAL

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Haben Sie eine Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL erhalten? Dann wird Ihnen in der Regel vorgeworfen, Markenrechte eines Fußballvereins verletzt zu haben – etwa durch die Verwendung eines Vereinsnamens, eines Logos oder einer Abkürzung wie „SGE“.

Nach den uns vorliegenden Fällen betreffen solche Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL häufig Angebote im Internet, insbesondere auf Plattformen wie eBay, Etsy, Vinted oder Kleinanzeigen. Betroffen sind dabei nicht nur gewerbliche Händler. Auch vermeintliche Privatverkäufer können in den Fokus geraten, wenn ihr Angebot rechtlich als geschäftlich eingestuft wird.

In den Abmahnschreiben wird regelmäßig geltend gemacht, dass durch die Nutzung von Vereinsmarken oder Logos eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Betroffene werden dann aufgefordert,

Die gesetzten Fristen sind häufig kurz, sodass viele Betroffene unter erheblichem Zeitdruck stehen.

Dennoch sollte eine solche BLUEPORT LEGAL Abmahnung nicht vorschnell beantwortet werden. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen begründen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken für die Zukunft enthalten.

Im Folgenden erläutern wir, wie diese Abmahnungen aufgebaut sind, welche Fußballvereine betroffen sind und worauf Sie als Betroffener achten sollten.

Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL – Hintergrund und Vorgehen

Die Kanzlei BLUEPORT LEGAL ist im Bereich des Markenrechts tätig und vertritt nach unserer Kenntnis verschiedene Unternehmen, darunter auch Fußballvereine bzw. deren Merchandising-Gesellschaften.

Im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Fußballvereins-Marken tritt BLUEPORT LEGAL regelmäßig im Auftrag dieser Rechteinhaber auf und macht geltend, dass Markenrechte verletzt wurden. Ziel solcher Abmahnungen ist es, die weitere Nutzung der betroffenen Zeichen zu unterbinden und entsprechende Ansprüche durchzusetzen.

Typischerweise erfolgt das Vorgehen in mehreren Schritten:

Zunächst werden Angebote im Internet – etwa auf Verkaufsplattformen oder in Online-Shops – überprüft. Wenn dabei die Nutzung von Vereinsnamen, Logos oder markenrechtlich geschützten Bezeichnungen festgestellt wird, kann dies aus Sicht der Rechteinhaber einen Verstoß darstellen.

Im nächsten Schritt wird eine Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL ausgesprochen. Darin wird dem Empfänger vorgeworfen, die Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt zu haben, etwa durch den Verkauf von Fanartikeln oder die Verwendung entsprechender Bezeichnungen in Produktangeboten.

Die Abmahnung dient dabei aus Sicht der Rechteinhaber dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, indem der Betroffene zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche aufgefordert wird.

Für Empfänger einer BLUEPORT LEGAL Abmahnung ist wichtig zu wissen, dass solche Schreiben rechtlich ernst zu nehmen sind, gleichzeitig aber nicht ungeprüft hingenommen werden sollten.

Welche Fußballvereine derzeit Abmahnungen aussprechen

Die Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL betreffen nicht nur einen einzelnen Verein, sondern stehen im Zusammenhang mit einer breiteren Abmahntätigkeit im Bereich von Fußballvereins-Marken.

Nach den uns vorliegenden Informationen werden entsprechende Abmahnungen unter anderem im Auftrag folgender Vereine bzw. deren Merchandising-Gesellschaften ausgesprochen:

In allen Fällen geht es um die Durchsetzung von Markenrechten an Vereinsnamen, Logos oder Abkürzungen.

Für Betroffene ist dabei wichtig zu wissen, dass sich die rechtlichen Vorwürfe in vielen Fällen ähneln. Unabhängig davon, welcher Verein konkret betroffen ist, wird regelmäßig geltend gemacht, dass eine unzulässige Nutzung geschützter Vereinsmarken im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Diese Übersicht zeigt, dass es sich bei einer BLUEPORT LEGAL Abmahnung nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um ein Thema, das zahlreiche Vereine und damit auch viele Verkäufer im Internet betreffen kann.

Welche Marken sind betroffen?

Im Rahmen einer Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL wird in der Regel geltend gemacht, dass bestimmte geschützte Marken eines Fußballvereins unzulässig verwendet wurden.

Dabei kann es sich um unterschiedliche Arten von Kennzeichen handeln:

Vereinsnamen

Zu den geschützten Marken gehören häufig die Namen der Fußballvereine selbst, etwa „Dynamo Dresden“, „Eintracht Frankfurt“ oder vergleichbare Bezeichnungen. Diese sind regelmäßig als Marken geschützt.

Abkürzungen und Kurzbezeichnungen

Auch Abkürzungen wie „SGE“ (für Eintracht Frankfurt) oder ähnliche Kurzformen können markenrechtlich geschützt sein. Ihre Verwendung in Angeboten kann daher ebenfalls eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Vereinslogos

Besonders häufig betreffen die Abmahnungen die Nutzung von Vereinslogos. Diese sind in der Regel als Wort-Bild-Marken geschützt und dürfen ohne entsprechende Lizenz nicht verwendet werden.

Geschäftsbezeichnungen

Teilweise kann auch die Verwendung von geschäftlichen Bezeichnungen oder sonstigen kennzeichnenden Elementen eines Vereins rechtlich relevant sein.

Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass bereits die Verwendung solcher Zeichen in einem Onlineangebot als markenrechtliche Nutzung angesehen werden kann. Eine Zustimmung des Rechteinhabers ist in solchen Fällen in der Regel erforderlich.

Welche Vorwürfe enthalten die Abmahnungen?

In einer Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL wird in der Regel geltend gemacht, dass durch ein konkretes Angebot im Internet eine Markenrechtsverletzung begangen wurde.

Der zentrale Vorwurf besteht meist darin, dass ein geschütztes Zeichen – etwa ein Vereinsname, eine Abkürzung oder ein Logo – im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde, ohne dass eine entsprechende Berechtigung vorliegt.

Typischerweise werden dabei insbesondere folgende Punkte beanstandet:

  • Verwendung eines Vereinsnamens in einem Verkaufsangebot
  • Nutzung eines Vereinslogos auf Produkten oder in Abbildungen
  • Verwendung von Abkürzungen wie „SGE“ oder ähnlichen Kennzeichen
  • Bewerbung von Produkten unter Bezugnahme auf einen Fußballverein

Aus Sicht der Abmahner liegt darin eine unzulässige Nutzung geschützter Markenrechte, insbesondere wenn die Verwendung geeignet ist, den Eindruck einer Verbindung zum Verein zu erwecken.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Annahme, dass die Nutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Dies wird häufig bereits dann bejaht, wenn Waren über Plattformen wie eBay, Etsy oder Kleinanzeigen angeboten werden.

Für Betroffene ist dabei häufig überraschend, dass bereits einzelne Angebote oder scheinbar geringfügige Verkäufe als markenrechtlich relevante Nutzung angesehen werden können.

Welche Händler besonders betroffen sind

Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL im Zusammenhang mit Fußballvereins-Marken richten sich in der Praxis vor allem gegen Anbieter, die Produkte über das Internet vertreiben. Dabei sind nicht nur klassische Händler betroffen.

Typischerweise können unter anderem folgende Nutzergruppen in den Fokus solcher markenrechtlichen Abmahnungen geraten:

eBay-Händler

Viele Angebote mit Bezug zu Fußballvereinen werden über eBay eingestellt. Bereits einzelne Verkaufsangebote können ausreichen, um als Nutzung im geschäftlichen Verkehr gewertet zu werden.

Etsy-Verkäufer

Besonders häufig betroffen sind Verkäufer auf Etsy, die selbst gestaltete Produkte anbieten. Dazu gehören etwa T-Shirts, Poster, Sticker oder andere Fanartikel mit Vereinsbezug.

Verkäufe über Vinted und Kleinanzeigen

Auch Plattformen wie Vinted oder Kleinanzeigen werden genutzt, um Artikel zu verkaufen. Werden dabei Vereinsnamen oder Logos verwendet, kann dies ebenfalls zu einer Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL führen.

Social-Media-Verkäufe

Teilweise werden Produkte auch über Social-Media-Plattformen angeboten oder beworben. Auch hier kann eine markenrechtlich relevante Nutzung vorliegen.

Diese Beispiele zeigen, dass BLUEPORT LEGAL Abmahnungen nicht nur klassische gewerbliche Händler betreffen, sondern auch Personen, die ihre Verkäufe selbst als privat einschätzen.

Privatverkauf oder gewerblich – das zentrale Risiko

Ein zentraler Punkt in vielen Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL ist die Frage, ob ein Angebot als privat oder gewerblich einzustufen ist. Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie ausschließlich privat handeln und daher keine rechtlichen Risiken bestehen.

Tatsächlich kommt es jedoch nicht auf die eigene Einschätzung an, sondern darauf, wie das Verhalten nach außen wirkt. Auch wer sich selbst als Privatverkäufer sieht, kann rechtlich als Unternehmer eingestuft werden.

Für eine gewerbliche Tätigkeit können unter anderem folgende Kriterien sprechen:

wiederholte oder dauerhafte Verkaufsangebote

  • Verkauf gleichartiger Produkte
  • professionelle Gestaltung der Angebote
  • Auftreten nach außen wie ein Händler

Gerade auf Plattformen wie eBay, Etsy oder Kleinanzeigen kann die Grenze schnell überschritten sein. Sobald ein Angebot als geschäftlicher Verkehr eingeordnet wird, greifen die Vorschriften des Markenrechts.

Das bedeutet: Auch vermeintliche Privatverkäufer können wegen der Nutzung von Vereinsnamen oder Logos eine Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL erhalten.

Für Betroffene ist daher wichtig, die eigene Tätigkeit realistisch einzuordnen und die rechtlichen Risiken nicht zu unterschätzen.

Typische Fälle von Abmahnungen wegen Fußballvereins-Marken

Nach den uns vorliegenden Fällen betreffen Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL häufig wiederkehrende Konstellationen. In vielen Fällen ist den Betroffenen nicht bewusst, dass ihr Verhalten aus markenrechtlicher Sicht problematisch sein kann.

Typische Beispiele sind:

Selbst gestaltete Fanartikel

Viele Betroffene bieten selbst entworfene Produkte an, etwa T-Shirts, Hoodies, Tassen oder Poster mit Bezug zu einem Fußballverein. Wird dabei ein Vereinsname oder ein Logo verwendet, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Verwendung von Logos in Produktabbildungen

Auch wenn das Logo nicht direkt auf dem Produkt selbst angebracht ist, kann bereits die Darstellung eines Logos in der Produktabbildung rechtlich relevant sein.

Nutzung von Vereinsnamen in Angeboten

Häufig werden Vereinsnamen in Produktbeschreibungen oder Angebotstiteln verwendet, um auf den Bezug zum jeweiligen Verein hinzuweisen. Auch dies kann als markenrechtliche Nutzung gewertet werden.

Angebote auf Plattformen wie Etsy oder eBay

Viele Abmahnungen betreffen Angebote auf Plattformen wie Etsy oder eBay, insbesondere im Bereich von individuell gestalteten Produkten oder Fanartikeln.

Diese Beispiele zeigen, dass bereits scheinbar geringfügige oder kreative Nutzungen von Vereinsbezeichnungen oder Logos ausreichen können, um eine markenrechtliche Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL auszulösen.

Welche Forderungen stellt BLUEPORT LEGAL?

Eine Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL enthält in der Regel mehrere Forderungen, die innerhalb kurzer Fristen erfüllt werden sollen. Ziel der Abmahnung ist es aus Sicht der Rechteinhaber, die beanstandete Nutzung von Vereinsmarken künftig zu unterbinden.

Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser Erklärung soll sich der Empfänger verpflichten, die Nutzung des betroffenen Zeichens künftig zu unterlassen. Gleichzeitig wird für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen.

Darüber hinaus wird in der Regel Schadensersatz verlangt. Dieser wird häufig nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie berechnet, also danach, welche Lizenzgebühr für die Nutzung der Marke angefallen wäre.

Zusätzlich wird die Erstattung von Abmahnkosten gefordert. Diese richten sich nach dem angesetzten Streitwert, der im Markenrecht häufig vergleichsweise hoch angesetzt wird.

In vielen Fällen wird der Abgemahnte außerdem zur Auskunft über Art und Umfang der Nutzung aufgefordert. Diese Angaben können später Grundlage für die Berechnung weiterer Ansprüche sein.

Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass die in einer BLUEPORT LEGAL Abmahnung erhobenen Forderungen im Einzelfall überprüft werden sollten. Gerade im Markenrecht kommt es häufig auf die konkreten Umstände der Nutzung an.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – erhebliche Risiken für die Zukunft

Ein zentraler Bestandteil jeder BLUEPORT LEGAL Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Viele Betroffene unterschätzen jedoch die weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung.

Mit der Unterzeichnung verpflichten Sie sich rechtlich verbindlich, die beanstandete Nutzung – etwa eines Vereinsnamens oder Logos – künftig zu unterlassen. Gleichzeitig wird für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen, die schnell mehrere tausend Euro betragen kann.

Besonders problematisch ist, dass eine Unterlassungserklärung in der Regel dauerhaft gilt. Sie begründet ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen Ihnen und dem Rechteinhaber. Bereits ein erneuter Verstoß – etwa durch ein ähnliches Angebot oder eine unbeabsichtigte Nutzung – kann eine Vertragsstrafe auslösen.

Hinzu kommt, dass die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen häufig sehr weit gefasst sind. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich möglicherweise weitergehend, als rechtlich erforderlich wäre.

Gerade deshalb sollte eine Unterlassungserklärung sorgfältig geprüft werden. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um unnötige Risiken und mögliche Vertragsstrafen für die Zukunft zu reduzieren.

Warum solche Abmahnungen im Markenrecht häufig sind

Abmahnungen wegen der Nutzung von Fußballvereins-Marken sind im Markenrecht keine Seltenheit. Der Grund liegt vor allem darin, dass es sich bei Vereinsnamen, Logos und Abkürzungen um wirtschaftlich besonders wertvolle Kennzeichen handelt.

Fußballvereine betreiben in großem Umfang Merchandising und erzielen erhebliche Einnahmen durch den Verkauf von Fanartikeln. Die entsprechenden Markenrechte werden daher konsequent geschützt und gegen unberechtigte Nutzungen durchgesetzt.

Gerade im Internet kommt es jedoch häufig vor, dass Dritte solche Kennzeichen verwenden, etwa in:

  • selbst gestalteten Fanartikeln
  • Online-Angeboten
  • Produktbeschreibungen oder Werbeanzeigen

Auch wenn die Nutzung aus Sicht der Betroffenen oft harmlos erscheint, kann sie rechtlich als Markenrechtsverletzung eingestuft werden, insbesondere wenn sie im geschäftlichen Verkehr erfolgt.

Hinzu kommt, dass Onlineplattformen wie eBay, Etsy oder Kleinanzeigen eine einfache Möglichkeit bieten, Produkte mit Bezug zu Fußballvereinen anzubieten. Dadurch werden solche Angebote leicht auffindbar und können von Rechteinhabern überprüft werden.

Vor diesem Hintergrund kommt es regelmäßig zu Abmahnungen durch Kanzleien wie BLUEPORT LEGAL, die im Auftrag der Rechteinhaber gegen entsprechende Nutzungen vorgehen.

Unsere Erfahrung mit Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL

Abmahnungen durch BLUEPORT LEGAL im Zusammenhang mit Fußballvereins-Marken sind seit einiger Zeit vermehrt zu beobachten. Auch unserer Kanzlei liegen entsprechende markenrechtliche Abmahnungen vor.

Aus unserer Erfahrung betreffen diese Fälle häufig Verkäufer, die Fanartikel oder individuell gestaltete Produkte im Internet anbieten, ohne sich der markenrechtlichen Problematik bewusst zu sein. Insbesondere bei Angeboten auf Plattformen wie eBay oder Etsy wird oft unterschätzt, dass bereits die Verwendung eines Vereinsnamens oder Logos rechtliche Konsequenzen haben kann.

Die Struktur der Abmahnungen ist dabei häufig ähnlich: Es werden Unterlassungsansprüche, Schadensersatz sowie Abmahnkosten geltend gemacht, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Durch unsere Erfahrung mit BLUEPORT LEGAL Abmahnungen kennen wir die typischen Vorwürfe und Forderungen und können Betroffenen eine erste Einschätzung ihrer Situation geben.

Wie Betroffene auf eine Abmahnung reagieren sollten

Wenn Sie eine Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die gesetzte Frist beachten. Auch wenn der Vorwurf überraschend erscheint, ist es in der Regel keine gute Idee, eine solche Abmahnung einfach zu ignorieren.

Zunächst empfiehlt es sich, den Inhalt der Abmahnung genau zu prüfen. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, welches konkrete Zeichen beanstandet wird und in welchem Zusammenhang die Nutzung erfolgt ist.

Besondere Vorsicht ist bei der beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Diese sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da sie langfristige rechtliche Verpflichtungen begründen kann. Auch die geforderten Zahlungen sollten erst nach einer rechtlichen Bewertung erfolgen.

Gerade im Markenrecht kommt es häufig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine sorgfältige Prüfung kann helfen, die Situation richtig einzuordnen und eine angemessene Reaktion zu entwickeln.

Deshalb kann es sinnvoll sein, eine BLUEPORT LEGAL Abmahnung zunächst rechtlich prüfen zu lassen, bevor weitere Schritte unternommen werden.

Kostenlose Erstberatung bei einer BLUEPORT LEGAL Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung durch BLUEPORT LEGAL wegen Fußballvereins-Marken erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihre Situation kurz einschätzen und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.

Dabei prüfen wir insbesondere:

  • den Inhalt der BLUEPORT LEGAL Abmahnung
  • die geltend gemachten markenrechtlichen Vorwürfe
  • die beigefügte Unterlassungserklärung
  • mögliche rechtliche Handlungsoptionen

Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Wenn Sie wünschen, übernehmen wir auch die weitere rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Fußballvereins-Marken.

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