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Abmahnung Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd.

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Kanzlei Schleinkofer mahnt im Auftrag der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. zahlreiche Händler wegen angeblich irreführender Werbung ab. Im Fokus stehen Begriffe wie „Japanmesser“, „Schweizer Messer“, irreführende Angaben zur Klingenschärfe sowie fehlerhafte Preisvergleiche mit UVPs. Wer betroffen ist, sollte Ruhe bewahren und eine Abmahnung juristisch prüfen lassen. In diesem Beitrag erklären wir die Hintergründe, rechtlichen Risiken und geben konkrete Handlungsempfehlungen.

Einleitung:Abmahnung Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. – Kanzlei Schleinkofer mahnt ab

In der letzten Zeit erreichen uns mehrfach wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die von der Kanzlei Schleinkofer ausgesprochen werden. Auftraggeberin ist die Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd., ein Anbieter von Schneidwaren und Küchenzubehör. Gegenstand der Abmahnungen sind vermeintlich unzulässige Werbeaussagen, vor allem im Zusammenhang mit der Beschreibung von Küchenmessern.

Abgemahnt werden insbesondere Aussagen zur Klingenschärfe („dauerhaft scharf“), die Verwendung geografischer Begriffe wie „Japanmesser“ oder „Schweizer Messer“, sowie irreführende UVP-Angaben. Die Vorwürfe stützen sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf markenrechtliche Bestimmungen. Den abgemahnten Händlern wird vorgeworfen, Verbraucher durch bestimmte Formulierungen in die Irre zu führen – teils durch übertriebene Werbeversprechen, teils durch unzutreffende Herkunftsangaben.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die einzelnen Abmahngründe, erläutern die rechtliche Bewertung und zeigen auf, wie Betroffene angemessen reagieren sollten.

Abmahngrund: Irreführende Werbeaussagen zur Klingenschärfe

Ein zentraler Punkt der Abmahnungen durch die Kanzlei Schleinkofer betrifft Werbeaussagen zur Schärfe von Küchenmessern. Häufig beanstandet wird die Formulierung „dauerhaft scharf“ oder ähnliche Aussagen wie „immer scharf“ oder „lebenslang scharf“. Nach Auffassung der abmahnenden Partei handelt es sich hierbei um eine unzulässige Werbung, die gegen § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung durch Aussagen zur Beschaffenheit eines Produkts) verstoßen soll.

Begründet wird dies damit, dass kein Messer – unabhängig von Qualität oder Material – dauerhaft ohne Schärfeverlust bleibt. Auch hochwertige Klingen, etwa aus Damast- oder Keramikmaterial, müssen nach gewisser Zeit nachgeschliffen oder ersetzt werden. Die Verwendung solcher Begriffe suggeriert eine besondere Qualität, die in der Praxis nicht gegeben ist. Dies könne beim Verbraucher eine falsche Erwartung wecken und sei daher wettbewerbswidrig.

In den uns bekannten Fällen fordern die Abmahnschreiben neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Erstattung der Abmahnkosten. Grundlage hierfür ist ein Streitwert von 30.000 €, was zu Kosten von etwa 1.500 € führt.

Wer Küchenmesser bewirbt, sollte daher auf Übertreibungen in der Produktbeschreibung verzichten und keine absoluten Aussagen über die Dauerhaftigkeit der Klingenschärfe treffen. Auch Begriffe wie „immer scharf“ sollten durch konkrete Angaben zur Pflege, Nutzung oder Nachschleifbarkeit ersetzt werden.

Abmahngrund: Unzutreffende Herkunftsangaben („Japanmesser“, „Schweizer Messer“)

Ein weiterer häufiger Abmahngrund im Zusammenhang mit der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. betrifft die Verwendung geografischer Herkunftsangaben in der Produktbeschreibung – insbesondere Begriffe wie „Japanmesser“, „Japanisches Messer“, „Swiss“ oder „Schweizer Messer“.

Diese Begriffe genießen beim Verbraucher ein hohes Vertrauen und stehen für bestimmte Qualitätsstandards, traditionelle Fertigungstechniken oder einen bestimmten Herkunftsort. Ein „Japanmesser“ wird mit japanischer Schmiedekunst assoziiert, ein „Schweizer Messer“ mit Präzision aus der Schweiz. Wird ein Messer jedoch in einem anderen Land – etwa in China – produziert, kann eine solche Angabe nach § 5 Abs. 1 UWG sowie nach §§ 126, 127 MarkenG als irreführend und damit rechtswidrig eingestuft werden.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es dabei nicht nur auf den Produktionsort, sondern auch auf die Erwartungshaltung des Verbrauchers an. Wer mit der geografischen Herkunft wirbt, muss im Zweifel auch nachweisen können, dass die Endmontage oder ein wesentlicher Teil der Herstellung tatsächlich im genannten Land erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unzulässige Herkunftstäuschung vor.

Auch in diesen Fällen fordert die Kanzlei Schleinkofer im Namen der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten. Händler sollten daher auf die Verwendung solcher Begriffe verzichten oder sie nur dann einsetzen, wenn die Herkunft zweifelsfrei belegt werden kann.

Abmahngrund: Missbräuchliche UVP-Werbung

Neben Aussagen zur Klingenschärfe und Herkunftsangaben wird auch die Preiswerbung mit UVPs (Unverbindlichen Preisempfehlungen) regelmäßig von der Kanzlei Schleinkofer im Namen der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. beanstandet. Händler werben dabei häufig mit durchgestrichenen „UVP“-Preisen, um ein besonders günstiges Angebot hervorzuheben, z. B. „UVP 99 €, jetzt nur 29,90 €“. Solche Preisvergleiche sind jedoch rechtlich nur dann zulässig, wenn sie zutreffend und nachvollziehbar sind.

Ein UVP darf nur dann verwendet werden, wenn es tatsächlich eine offizielle Preisempfehlung des Herstellers gibt – und diese noch aktuell ist. Wird hingegen ein fiktiver oder veralteter UVP angegeben, liegt eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der beworbene Vergleichspreis niemals real am Markt verlangt wurde oder der angebliche Hersteller gar keine offizielle UVP herausgegeben hat.

Gerichte stellen hierbei hohe Anforderungen an die Nachweisbarkeit. Wer mit einem UVP wirbt, muss im Zweifelsfall belegen können, dass dieser Preis tatsächlich existiert – und dass er zum Zeitpunkt der Werbung noch gültig war.

In der Praxis wird häufig mit überzogenen UVPs gearbeitet, um ein vermeintlich stark rabattiertes Angebot zu erzeugen. Dieses Vorgehen birgt ein erhebliches Abmahnrisiko – insbesondere bei Verbrauchsprodukten wie Küchenmessern, bei denen Preisspannen stark variieren. Auch hier fordern die Abmahnschreiben der Kanzlei Schleinkofer regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Händler sollten deshalb auf transparente und überprüfbare Preisangaben achten – insbesondere dann, wenn mit durchgestrichenen Preisen oder „Rabattaktionen“ geworben wird.

Vorgehen der Kanzlei Schleinkofer

Wie dargestellt, verschickt die Kanzlei Schleinkofer aus Regenstauf im Auftrag der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. regelmäßig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Onlinehändler, die Küchenmesser vertreiben. Die Abmahnschreiben folgen dabei vornehmlich einem einheitlichen Muster und umfassen typischerweise:

  • Den Vorwurf unlauterer Werbung (z. B. wegen irreführender Herkunftsangaben, unzutreffender UVPs oder übertriebener Schärfeversprechen),
  • Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Die Geltendmachung von Abmahnkosten auf Basis eines Streitwerts von regelmäßig 30.000 €, was regelmäßig zu Kostenforderungen von gut 1.500,00 € führt.

Dem Abmahnschreiben ist in der Regel bereits ein vorformulierter Unterlassungsvertrag beigefügt. Dieser enthält nicht nur die Unterlassungsverpflichtung, sondern auch eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall. Häufig ist die vorgegebene Erklärung weit gefasst und für den Abgemahnten mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden – insbesondere dann, wenn die Erklärung ungeprüft unterzeichnet wird.

Die Abmahnungen wirken professionell und setzen bewusst kurze Fristen, um Druck aufzubauen. Auch wenn der Inhalt juristisch korrekt formuliert ist, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Abmahnung berechtigt oder in der geltend gemachten Form durchsetzbar ist.

Daher gilt: Keinesfalls ungeprüft reagieren oder voreilig unterschreiben. Vor allem bei standardisierten Unterlassungserklärungen besteht häufig Spielraum zur Modifikation. In vielen Fällen kann der Umfang der Erklärung begrenzt oder die Formulierung entschärft werden, ohne gegen die rechtlichen Vorgaben zu verstoßen.

Rechtliche Bewertung und Handlungsempfehlung

Die Abmahnungen der Kanzlei Schleinkofer im Auftrag der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. bewegen sich formal im Rahmen des Wettbewerbsrechts. Dennoch sollte jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nicht jede beanstandete Formulierung ist automatisch ein Verstoß gegen das UWG oder Markenrecht – und nicht jede Unterlassungserklärung muss in der vorgelegten Form akzeptiert werden.

1. Wettbewerbsrechtliche Grundlage:
Die Vorwürfe stützen sich meist auf § 5 UWG (Irreführung durch Angaben über wesentliche Merkmale der Ware) sowie – bei Herkunftsangaben – ergänzend auf §§ 126 und 127 MarkenG. Maßgeblich ist stets, ob ein durchschnittlicher Verbraucher durch die Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er ohne die konkrete Angabe nicht getroffen hätte.

2. Unterlassungserklärung mit weitreichenden Folgen:
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis dar. Wer dagegen verstößt, riskiert empfindliche Vertragsstrafen. Viele vorformulierte Erklärungen sind zu weit gefasst oder enthalten unklare Klauseln. Eine rechtliche Überprüfung und ggf. modifizierte Fassung der Erklärung ist daher dringend zu empfehlen. Auch sollten im Einzelfall Handlungsoptionen erörtert werden, um selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben zu müssen.

3. Abmahnkosten & Streitwert:
Der angesetzte Streitwert von 30.000 € erscheint im Wettbewerbsrecht für einzelne Werbeaussagen grundsätzlich nicht unüblich – kann im Einzelfall aber dennoch zu hoch sein. Hier kann eine Überprüfung zur Reduzierung der Kostenerstattungspflicht führen.

4. Handlungsempfehlung für Betroffene:

  • Keine übereilte Reaktion. Nicht unterschreiben, nicht zahlen, ohne Prüfung.
  • Sofort anwaltlichen Rat einholen. Gerade bei wiederholten Abmahnungen oder bestehenden Unterlassungserklärungen.
  • Produktbeschreibungen überprüfen lassen. Werbung mit geografischen Herkunftsangaben, UVPs oder Qualitätseigenschaften sollte rechtssicher formuliert sein.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung prüfen und ggf. neu aufsetzen lassen, um Risiken zu minimieren.

Abmahnungen sollten immer ernst genommen, aber nicht überstürzt beantwortet werden. Mit professioneller Unterstützung lassen sich unnötige Kosten und langfristige Nachteile in vielen Fällen vermeiden.

Fazit Abmahnung Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd.

Die Abmahnungen der Kanzlei Schleinkofer im Namen der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. zeigen, wie sensibel Werbung im Onlinehandel rechtlich bewertet wird. Begriffe wie „Japanmesser“ oder „Schweizer Messer“, Aussagen zur Klingenschärfe oder Preisvergleiche mit UVPs können schnell zu einem Wettbewerbsverstoß führen – auch wenn sie im Markt häufig verwendet werden.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte die Situation ruhig, aber konsequent angehen. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen bergen oft rechtliche Risiken, die zu langfristigen Problemen führen können. Eine juristische Prüfung ist daher dringend zu empfehlen – nicht nur zur Vermeidung unnötiger Kosten, sondern auch zur Absicherung künftiger Werbemaßnahmen.

Unsere Kanzlei prüft Ihre Abmahnung zeitnah, bewertet die Erfolgsaussichten und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren und berechtigte Risiken rechtssicher zu begrenzen.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung durch Kanzlei Schleinkofer

Sie haben eine Abmahnung von der Kanzlei Schleinkofer im Auftrag der Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. erhalten? Dann ist schnelles, aber überlegtes Handeln gefragt. Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen, bevor Sie den Inhalt der Abmahnung rechtlich prüfen lassen.

Im Rahmen einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung klären wir mit Ihnen, ob und in welchem Umfang die Abmahnung berechtigt erscheint, welche Risiken bestehen und welche Schritte sinnvoll sein könnten. Wir helfen Ihnen dabei, rechtliche Fehler zu vermeiden und eine individuelle Lösung zu finden – außergerichtlich, zielgerichtet und mit klarem Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen.

Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder auch per Fax.

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