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Abmahnung bei eBay wegen technischem Mangel

LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn ein Händler online Produkte anbietet, haftet er für die richtige Darstellung und vollständige Abrufbarkeit der Geschäftsbedingungen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 16.12.2014.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der u.a. die Rechte von Online-Händlern vertritt, ist im Internet auf ein eBay-Angebot des Beklagten (ein Online-Händler) aufmerksam geworden. Er bemängelt das Fehlen der vorgeschriebenen Unterrichtung des Kunden, ob nach Vertragsabschluss der Vertragstext gespeichert und für den Kunden abrufbar sei. Er macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Beklagte wandte ein, er habe die gesetzlich vorgeschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der notwendigen Unterrichtung des Kunden ordnungsgemäß an sein Angebot angefügt. Die Verkaufsplattform eBay unterstütze jedoch nicht alle Browser gleich, sondern sei auf den Internet Explorer optimiert. Es wäre daher möglich, dass die vom Beklagten gesetzeskonform angefügten Informationen nicht auf allen Browsern sichtbar waren. Die Verantwortung liege daher nicht bei ihm, sondern bei eBay, da er nicht der Verursacher des Fehlers sei.

Der Kläger konnte glaubwürdig mittels Screenshot beweisen, dass am besagten Tag diese Unterrichtung gefehlt hatte. Dieser Screenshot war mit einem Rahmen umgeben und ging das Gericht davon aus, dass es sich um ein authentisches Dokument handelte, welches nicht aus einzelnen Teilen zusammengefügt war. Die Zeugin des Klägers legte mit diesem Screenshot glaubhaft dar, dass am beanstandeten Tag 14.02.2014 das Angebot des Beklagten "Tupperware Duo Kleines Schatzkästchen" ohne die gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht abrufbar war. Auch wenn es theoretisch möglich sei, aus einzelnen Teilen einen Screenshot ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fertigen, sah das Gericht keinen Grund für einen Zweifel an der Vollständigkeit des Screenshots. Dies insbesondere deshalb, da auch Abweichungen im Aufbau der nunmehr verfügbaren Seiten mit Pflichtinformation bestehen, also nicht nur ein Teil weggeschnitten und neu zusammengesetzt worden sein konnte.

Mit dem Einstellen des Angebotes hat der Beklagte die Verantwortung für das Aufscheinen aller Pflichtinformationen. Auch wenn das Unterbleiben dieser Information durch einen technischen Fehler der eBay Plattform entsteht, ist der Beklagte für diesen Fehler verantwortlich. Selbst wenn ein solcher technischer Fehler nicht von ihm selbst verursacht ist, haftet er objektiv, da er die Bedingungen für den Verstoß gesetzt hat. Ein subjektives Verschulden der online Plattform eBay ändert nichts an der eigentlichen Verantwortung des Beklagten. Sohin müsste er sich nach Einstellung eines Angebotes sogleich vergewissern, dass alle gesetzlichen Vorschriften auch mit verschiedenen Browsern abrufbar sind.
Das Urteil entspricht der gängigen Rechtsauffassung, dass der Verursacher eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf jeden Fall objektiv haftet, auch wenn ihn subjektiv kein Verschulden trifft. Ein Online-Händler haftet also auf jeden Fall für fehlerhafte Darstellungen auf einer Website, insbesondere für das Fehlen von Pflichtinformationen und kann sich seiner Verantwortung auch nicht entziehen, wenn dieser technische Fehler nicht von ihm verursacht wurde.

LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14

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