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Abmahnung Backstage Make-up GmbH

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Backstage Make-up GmbH, Hamburg, durch die Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft vor.

Mit dieser Abmahnung lässt die Backstage Make-up GmbH die geschäftliche Bezeichnung eines Mitbewerbers beanstanden, in der ebenfalls das Wort "Backstage" enthalten ist. In der Abmahnung der Backstage Make-up GmbH ist hierzu zunächst zu lesen:

„Unsere Mandantin ist Inhaberin der deutschen Marke 39640072 "Backstage", eingetragen für verschiedene „Mitte zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Pflege und Verschönerung der Haare sowie Make-up und Schminke" in der Klasse 3 und für „Dienstleistungen eines Visagisten" in der Klasse 44. Wie Sie anliegendem Computerausdruck entnehmen können, genießt die Marke eine Priorität vom 13. September 1996. Des weiteren besitzt unsere Mandantin ausweislich des anliegenden Handelsregisterauszuges Firmenkennzeichenrechte an der Bezeichnung "Backstage Make-up GmbH" seit 2003. Da sie ihr Unternehmenskennzeichen nahezu ausschließlich schlagwortartig in Form von "BACKSTAGE" verwendet, stehen ihr zudem Unternehmenskennzeichenrechte an dieser Abkürzung zu. Benutzt werden Marke und Firmenkennzeichen unserer Mandantin umfangreich sowohl für Make-up- und Schminkprodukte, als auch für Dienstleistungen eines Visagisten. Einige diesbezügliche Informationen finden Sie auch auf der Webseite unserer Mandantin unter www.backstage-make-up.de.“

Sodann wird der konkrete Verletzungsvorwurf zu der geschäftlichen Bezeichnung "Backstage" des Konkurrenten präzisiert:

„Die von Ihnen angebotenen Friseur- und Kosmetik-Dienstleistungen liegen im unmittelbaren Ähnlichkeitsbereich zu den für meine Mandantin markenrechtlich geschützten Visagisten-Dienstleistungen. Dies zeigt auch schon der Umstand, dass Sie aus demselben Ladengeschäft heraus sowohl Friseur-Dienstleistungen als auch Kosmetik-Dienstleistungen erbringen. Des weiteren sind Friseur- und Kosmetik-Dienstleistungen auch ähnlich zu den für meine Mandantin geschützten "Mitteln zur Körperpflege einschließlich Make-up und Schminke

[…]

Gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i.V.m. 14 Abs. 5, 14 Abs. 6 MarkenG, §§ 15 Abs. 2 MarkenG i.V.m. 15 Abs. 4, 15 Abs. 5 und 19 MarkenG sowie § 242 BGB stehen unserer Mandantin aufgrund Ihrer Verwendung der Bezeichnung "BACKSTAGE" sowie „URL“ (Anm. des Verfassers: geschwärzt) Ansprüche auf Unterlassung,  Auskunft und Schadensersatz zu.“

Die Kanzlei Harmsen Utescher fordert den Mitbewerber sodann zur Unterlassung auf, sowie die der Abmahnung im Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet im Original zurückzusenden. Weiter sollen die Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.379,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2302, 2300 VV aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro) zum Ausgleich gebracht werden.

Bei der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ist generell zu beachten, dass bei unveränderter Unterzeichnung der mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärung ein Vertrag zu Stande kommt, der sodann lebenslange Wirksamkeit erlangt. Von daher ist bei der Unterzeichnung derartiger Unterlassungserklärungen aller höchste Vorsicht geboten. Auch zeigt uns die Erfahrung, dass in den allermeisten Fällen, diese mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst ist. Wir raten daher an, derartige Unterlassungserklärungen nicht ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Backstage Make-up GmbH durch die Kanzlei Harmsen Utescher erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

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