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Abmahnung Avanto GmbH

Abmahnung Avanto GmbH durch die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Im Rahmen eines Beratungsmandats wird uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Avanto GmbH, Feldstraße 22-24, 46149 Oberhausen, vorgelegt. Die Avanto GmbH wird hierbei durch die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer vertreten und ist uns im Zusammenhang mit Abmahnungen wohl bekannt.

Mit der uns vorliegenden Abmahnung lässt die Avanto GmbH die Bezeichnung einer Handyschutzhülle mit „Ledertasche“ beanstanden, obwohl die Handytasche tatsächlich aus Kunstleder bestehen würde.

Hierdurch würde der unrichtige Eindruck erweckt, die Schutzhülle sei aus echtem Leder gearbeitet. Diese unrichtige Information über ein wesentliches Produktmerkmal der angebotenen Handyhülle würde im oberen Bereich des Angebots mit der Schaltfläche für die Durchführung des Kaufs auch nicht richtig gestellt.

Die vorbeschriebene Angebotspraxis stelle eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unzulässige Irreführung des Kaufinteressenten über wesentliche Merkmale des angebotenen Produkt dar, die geeignet sei, dem Empfänger der Abmahnung der  Avanto GmbH erheblich unlautere Wettbewerbsvorteile zu vermitteln.

Als Wettbewerber sei der Abgemahnte daher der Avanto GmbH gegenüber gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 1UWG zur Unterlassung verpflichtet. Dieser Unterlassungsanspruch könne auch nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, so die Avanto GmbH in ihrem Abmahnschreiben.

Weiter soll der Empfänger der Abmahnung der Avanto GmbH die ihr durch die Inanspruchnahme der Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer entstandenen Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR, mithin 1.142,99 EUR inkl. Testkaufkosten und Laborkosten, erstatten.

Die der Abmahnung der Avanto GmbH beigefügte Unterlassungserklärung ist unserer Ansicht nach deutlich zu weit gefasst. Insofern kann nicht angeraten werden, diese Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

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