Zum Hauptinhalt springen

Abmahnung Ansmann AG

Abmahnung Ansmann AG durch Rechtsanwälte Thomas Scheuermann & Kollegen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Ansmann AG, vertreten durch die Vorstände Herren Markus Fürst und Georg Schifferdecker, Industriestr. 10, 97959 Assamstadt, durch die Rechtsanwälte Thomas Scheuermann & Kollegen vor.

Zunächst fällt bei der Abmahnung auf, dass in der Kanzlei Thomas Scheuermann eine Rechtsanwältin tätig ist, die den gleichen Nachnahmen wie einer der Geschäftsführer der Ansmann AG trägt. Ob dies Zufall ist oder ob eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung besteht, können wir derzeit noch nicht beurteilen.

Die Ansmann AG ist nach Angaben in der Abmahnung in der Herstellung und im Vertrieb von Batterien, Akkus, Ladegeräten, Netzteilen, Spannungstestgeräten, Taschenlampen, Nachtlichtern und Antriebssystemen für E-Bikes tätig.

Im Rahmen routinemäßiger Geräteprüfungen musste die Ansmann AG feststellen, dass ein  „Batterietester, Batteriemessgerät, Spannungsanzeige“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei einer routinemäßigen Eigenkontrolle wurde angeblich ein überschreiten der zulässigen Höchstkonzentrationen für Blei in Lötverbindungen festgestellt. Hierdurch habe sich die Veranlassung ergeben, eine unabhängige Prüfung bei der Materialforschungs- und Prüfanstalt Weimar, Prüfzentrum Schicht- und Materialeigenschaften an der Technischen Universität IImenau, Institut für Werkstofftechnik vornehmen zu lassen.

Das Inverkehrbringen von Elektrogeräten, welche den Vorschriften der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe In Elektro- und Elektrogeräten (ElektroStoffV) vom 19.04.2013 nicht entsprechen, stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Die Regelungen der ElektroStoffV, insbesondere die hier betroffene Vorschrift zur Beschränkung des Bleianteils im jeweiligen homogenen Werkstoff trifft eine solche Regelung im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher. Hierzu führt die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 ausdrücklich aus: 

"Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten vorhandene internationale Richtlinien und Empfehlungen berücksichtigen und auf eine Bewertung der verfügbaren Wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Sie sind erforderlich, um das angestrebte Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Risiken gelegt wurde, die das Unterlassen von Maßnahmen für die Union bedeutet könnte." 

Durch die Regelungen der ElektroStoffV werden die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umgesetzt und dienen damit gerade dem Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere der Gesundheit der Verbraucher, so die Ansmann AG in ihrer Abmahnung.

Sodann fordert die Ansmann AG den Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, um auf diese Weise die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Ein „Vorschlag einer solchen Unterlassungserklärung“ ist der Abmahnung der Ansmann AG beigefügt. Allerdings geht dieser unserer Ansicht nach deutlich zu weit. So soll sich der Empfänger der Abmahnung u.a. dazu verpflichten für jeden einzelnen Fall des Verstoßes an die Ansmann AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu bezahlen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR, somit 1.141,90 EUR netto zum Ausgleich zu bringen.

Wir können daher nur Abraten, derartige Entwürfe einer Unterlassungserklärung unreflektiert zur Unterschrift zu bringen.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Im Zeitalter digitaler Bewertungen auf Plattformen wie Google, Jameda, Kununu oder Trustpilot ist der gute Ruf eines Unternehmens oder Freiberuflers angreifbarer denn je. Negative…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Warum ist das Thema „Trennungsgebot im Werberecht“ aktuell und relevant? Das Werberecht erlebt durch die Digitalisierung der Medienwelt eine regelrechte Renaissance. Nie zuvor wu…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In Zeiten des digitalen Handels steht eines fest: Wer günstiger ist, gewinnt. Das gilt auch – und besonders – für den Arzneimittelmarkt. Gerade Apotheken achten beim Einkauf versc…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Werbung mit prominenten Gesichtern kann extrem wirksam sein – aber auch gefährlich, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgt. Das hat das Landgericht Köln mit seinem Urteil zur Testimo…