Abmahnung Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K.
Sie haben eine Abmahnung wegen der Marke „Darmglücklich“ erhalten und stehen unter Zeitdruck. In dem uns vorliegenden Fall mahnt die Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K. die Nutzung der Bezeichnung „Darmglücklich“ im Bereich der Ernährungs- und Gesundheitsberatung ab. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Löschung bzw. Umbenennung von Domains und Social-Media-Auftritten sowie die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von rund 2.700 Euro. Zudem werden weitere Ansprüche wie Auskunft und Schadensersatz in Aussicht gestellt.
Gerade die beigefügte Unterlassungserklärung kann für die Zukunft erhebliche finanzielle Risiken begründen. Wer hier unüberlegt unterschreibt, bindet sich oft dauerhaft und riskiert empfindliche Vertragsstrafen bei kleinsten Verstößen. Eine rechtliche Prüfung ist daher dringend anzuraten.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen, worum es in der Abmahnung zur Marke „Darmglücklich“ konkret geht, welche Rechte geltend gemacht werden und warum besonnenes Handeln entscheidend ist.
Abmahnung der Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K. wegen der Marke „Darmglücklich“
Die uns vorliegende Abmahnung stammt von der Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K., Ahrhutstraße 2, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Die Ahrtor-Apotheke wird in der Abmahnung anwaltlich vertreten. Mit dem Schreiben wird geltend gemacht, dass durch die Nutzung der Bezeichnung „Darmglücklich“ Marken- und Kennzeichenrechte der Abmahnerin verletzt würden. Die Abmahnung richtet sich dabei ausdrücklich gegen eine geschäftliche Nutzung im Zusammenhang mit Ernährungs- und Gesundheitsberatung, insbesondere im Internet und in sozialen Medien.
Nach Darstellung der Gegenseite ist bekannt geworden, dass die Bezeichnung „Darmglücklich“ unter einer Domain sowie auf Social-Media-Plattformen verwendet wird. Diese Nutzung soll nach Auffassung der Abmahnerin unzulässig sein, da sie mit den eigenen Markenrechten kollidiere.
Ziel der Abmahnung ist es, die beanstandete Nutzung außergerichtlich zu unterbinden. Zu diesem Zweck wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Gleichzeitig werden weitergehende Ansprüche angekündigt, die im Streitfall auch gerichtlich durchgesetzt werden könnten.
Worum geht es in der Abmahnung im Markenrecht konkret
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Marken- und Kennzeichenverletzung im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Darmglücklich“. Nach Auffassung der Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K. wird dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl daran ältere Marken- und Kennzeichenrechte bestehen sollen.
Konkret wird beanstandet, dass die Bezeichnung „Darmglücklich“ im Bereich der Ernährungs- und Gesundheitsberatung genutzt wird. Dies soll sowohl über eine Internetdomain als auch über verschiedene Social-Media-Auftritte erfolgt sein. Die Gegenseite sieht darin eine Nutzung für Dienstleistungen, die mit den von ihr angebotenen Leistungen identisch oder zumindest hochgradig ähnlich seien.
Die Abmahnung stützt sich dabei auf das Markenrecht. Nach den geltend gemachten Vorschriften des Markengesetzes kann bereits die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für vergleichbare Dienstleistungen ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Maßgeblich ist dabei, ob aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht.
Aus Sicht der Abmahnerin soll genau eine solche Verwechslungsgefahr gegeben sein. Der angesprochene Nutzerkreis könne annehmen, dass die unter „Darmglücklich“ angebotenen Leistungen aus demselben Unternehmen stammen oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Diese rechtliche Einordnung bildet die Grundlage für die weiteren Forderungen der Abmahnung, insbesondere für den verlangten Verzicht auf die weitere Nutzung der Bezeichnung.
Die Marke „Darmglücklich“ und die geltend gemachten Markenrechte
Die Abmahnung stützt sich im Kern auf Markenrechte an der Bezeichnung „Darmglücklich“, die von der Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K. geltend gemacht werden.
Nach den Angaben in dem Abmahnschreiben ist Frau Linda Reeves Inhaberin der Unionsmarke „Darmglücklich“ mit der Registernummer 019163703. Die Marke wurde am 15.07.2025 eingetragen und genießt unionsweiten Schutz. Sie ist unter anderem für Waren und Dienstleistungen in den Bereichen elektronische Publikationen, Bildung, Coaching, Gesundheits- und Wellness-Schulungen sowie Gesundheitsberatung geschützt.
Neben der eingetragenen Marke beruft sich die Abmahnerin zudem auf ältere Kennzeichenrechte aus Benutzung. Nach ihrer Darstellung wird die Bezeichnung „Darmglücklich“ bereits seit mindestens 2023 intensiv als geschäftliche Bezeichnung verwendet. Insbesondere soll das Zeichen als Firmenschlagwort für eine Ernährungs- und Gesundheitsberatung genutzt werden. Die entsprechende Internetdomain sei bereits im Jahr 2021 registriert worden.
Diese Kombination aus eingetragener Marke und behaupteten älteren Benutzungsrechten dient der Abmahnerin als rechtliche Grundlage, um gegen die Nutzung identischer oder ähnlicher Bezeichnungen vorzugehen. Entscheidend ist dabei aus ihrer Sicht, dass die beanstandete Nutzung im selben oder zumindest in einem sehr nahen Tätigkeitsbereich erfolgt.
Ob die geltend gemachten Marken- und Kennzeichenrechte im konkreten Einzelfall tatsächlich durchgreifen, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem der genaue Umfang der Nutzung, der zeitliche Beginn der eigenen Verwendung sowie die Frage, ob aus rechtlicher Sicht tatsächlich eine relevante Verwechslungsgefahr besteht.
Warum eine Verwechslungsgefahr angenommen wird
Ein zentraler Punkt der Abmahnung ist der Vorwurf einer Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Darmglücklich“ und der beanstandeten Nutzung der Bezeichnung. Im Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr häufig das entscheidende Kriterium dafür, ob Unterlassungsansprüche bestehen können.
Nach der Argumentation der Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K. sind die verwendeten Zeichen entweder identisch oder zumindest sehr ähnlich. Bereits geringfügige Abweichungen reichen im Markenrecht oft nicht aus, um eine klare Abgrenzung zu schaffen, wenn der Gesamteindruck aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise gleich oder nahezu gleich bleibt.
Hinzu kommt nach Darstellung der Abmahnerin, dass die betroffenen Dienstleistungen identisch oder eng verwandt seien. Sowohl die Marke „Darmglücklich“ als auch die beanstandete Nutzung beziehen sich auf Angebote aus dem Bereich der Ernährungs- und Gesundheitsberatung. In solchen Fällen nimmt die Rechtsprechung eine erhöhte Nähe der Leistungen an.
Aus Sicht der Gegenseite besteht deshalb die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, die unter der Bezeichnung „Darmglücklich“ angebotenen Leistungen stammten von demselben Anbieter oder zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Genau diese gedankliche Verbindung soll nach dem Markenrecht verhindert werden.
Ob eine Verwechslungsgefahr tatsächlich vorliegt, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa die Art der Nutzung, die angesprochenen Zielgruppen und die tatsächliche Marktpräsenz. Diese Aspekte werden in Abmahnungen regelmäßig zugunsten des Abmahners dargestellt und sollten kritisch geprüft werden.
Welche Ansprüche mit der Abmahnung geltend gemacht werden
Mit der Abmahnung wegen der Marke „Darmglücklich“ macht die Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K. mehrere rechtliche Ansprüche geltend, die für Abgemahnte erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben können.
Im Vordergrund steht der Unterlassungsanspruch. Ziel dieses Anspruchs ist es, die weitere Nutzung der Bezeichnung „Darmglücklich“ im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden. Nach Auffassung der Abmahnerin soll dieser Anspruch nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden können.
Darüber hinaus werden Auskunftsansprüche angekündigt. Diese sollen der Abmahnerin ermöglichen, Informationen über Art, Umfang und Dauer der bisherigen Nutzung zu erhalten. Solche Angaben bilden häufig die Grundlage für weitere Forderungen, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatz.
Ebenfalls vorbehalten bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auch wenn in der Abmahnung noch kein konkreter Betrag genannt wird, kann dieses Risiko nicht außer Acht gelassen werden. Je nach Einzelfall kann sich der Schadensersatz etwa an einer fiktiven Lizenzgebühr oder an erzielten Umsätzen orientieren.
Die Abmahnung weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass bei einer fehlenden oder unzureichenden Reaktion gerichtliche Schritte in Betracht gezogen werden. Dies kann weitere Kosten und Risiken nach sich ziehen.
Gerade diese Kombination aus Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und möglichen Gerichtsverfahren zeigt, dass eine Abmahnung im Markenrecht nicht unterschätzt werden sollte. Eine strukturierte rechtliche Prüfung hilft dabei, Risiken realistisch einzuordnen und unnötige Belastungen zu vermeiden.
Kosten der Abmahnung – welche Beträge gefordert werden
Neben den rechtlichen Ansprüchen enthält die Abmahnung zur Marke „Darmglücklich“ auch eine konkrete Kostenforderung. Diese betrifft die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten der Gegenseite.
In dem uns vorliegenden Fall werden Abmahnkosten in Höhe von 2.738,79 Euro brutto geltend gemacht. Grundlage hierfür ist ein angesetzter Gegenstandswert von 100.000 Euro, aus dem eine 1,3-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet wird. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer.
Für die Zahlung dieser Kosten wird eine kurze Frist gesetzt. Die Gegenseite stellt klar, dass sie die Kostenerstattung als verpflichtend ansieht und behält sich weitere Schritte vor, falls der Betrag nicht fristgerecht ausgeglichen wird.
Abgemahnte sollten an dieser Stelle jedoch wissen, dass die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten nicht in jedem Fall unumstritten ist. Sowohl der angesetzte Gegenstandswert als auch die daraus resultierenden Gebühren können im Einzelfall überprüft und rechtlich bewertet werden. Eine vorschnelle Zahlung ohne Prüfung kann daher wirtschaftlich nachteilig sein.
Gerade im Zusammenspiel mit der geforderten Unterlassungserklärung zeigt sich, dass die Kostenfrage nur ein Teil des Gesamtrisikos einer markenrechtlichen Abmahnung ist.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – Risiken für die Zukunft
Ein besonders kritischer Bestandteil der Abmahnung wegen der Marke „Darmglücklich“ ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung bereits beigefügt ist. Ihre Bedeutung wird von Abgemahnten häufig unterschätzt, obwohl sie weitreichende Folgen haben kann.
Mit der Unterzeichnung einer solchen Erklärung verpflichten Sie sich, die beanstandete Bezeichnung künftig nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Entscheidend ist jedoch, dass diese Verpflichtung zeitlich unbegrenzt gilt. Bereits geringfügige oder unbewusste Verstöße können ausreichen, um eine Vertragsstrafe auszulösen.
In der vorliegenden Unterlassungserklärung ist vorgesehen, dass die Höhe der Vertragsstrafe von der Abmahnerin nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Dieses sogenannte „Hamburger Brauch“-Modell birgt für die Zukunft ein erhebliches Kostenrisiko, da die konkrete Höhe der Vertragsstrafe im Vorfeld nicht feststeht.
Hinzu kommt, dass die Erklärung nicht nur die Unterlassung betrifft, sondern auch konkrete Verpflichtungen enthält. So wird unter anderem verlangt, Domains zu löschen sowie Social-Media-Kanäle umzubenennen. Auch insoweit können Fehler oder Verzögerungen zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen.
Gerade weil eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kaum noch rückgängig zu machen ist, sollte sie niemals ungeprüft unterzeichnet werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die das notwendige Maß wahrt und unnötige Risiken vermeidet. Allein dieser Punkt spricht dafür, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Wie Sie auf eine Abmahnung wegen der Marke „Darmglücklich“ reagieren sollten
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Marke „Darmglücklich“ erhalten haben, ist besonnenes und strukturiertes Vorgehen entscheidend. Unüberlegte Reaktionen können die eigene rechtliche Position verschlechtern und zusätzliche Kosten verursachen.
Zunächst sollten Sie die in der Abmahnung gesetzten Fristen ernst nehmen. Auch wenn der Inhalt des Schreibens verunsichert, ist es wichtig, nicht untätig zu bleiben. Gleichzeitig empfiehlt es sich, keinen direkten Kontakt mit der Gegenseite oder deren Anwälten aufzunehmen, ohne die rechtliche Situation zuvor geprüft zu haben. Unbedachte Äußerungen können später gegen Sie verwendet werden.
Ebenso sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Wie bereits dargestellt, entfaltet sie eine langfristige Bindungswirkung und kann erhebliche Vertragsstrafenrisiken für die Zukunft begründen. Ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte stets anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden.
Sinnvoll ist es, die Abmahnung inhaltlich prüfen zu lassen. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob die geltend gemachten Markenrechte tatsächlich bestehen, ob eine relevante Verwechslungsgefahr vorliegt und ob die geforderten Kosten angemessen sind. Auch mögliche Handlungsalternativen, etwa eine modifizierte Unterlassungserklärung oder eine andere außergerichtliche Lösung, sollten geprüft werden.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft dabei, Risiken realistisch einzuschätzen und eine Lösung zu finden, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich vertretbar ist.
Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung der Ahrtor-Apotheke Linda Reeves e.K.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Marke „Darmglücklich“ erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir den konkreten Inhalt der Abmahnung, zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf und erläutern, wie Sie sinnvoll reagieren können.
Ziel ist es, unnötige Risiken zu vermeiden und eine Lösung zu finden, die Ihre Interessen wahrt. Gerade bei markenrechtlichen Abmahnungen kommt es auf Erfahrung und eine sorgfältige Bewertung an.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
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