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Abmahnung Adolf Würth GmbH & Co. KG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Adolf Würth GmbH & Co. KG - Foto: © Dreadlock/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Adolf Würth GmbH & Co. KG, Reinhold-Würth-Straße 12-17, 74653 Künzelsau, vertreten durch ihre in Berlin ansässige Anwaltskanzlei vor.

Die Abmahnung trifft einen Kunden der Adolf Würth GmbH & Co. KG und bezieht sich auf das Angebot eines Bremsenreinigers - ebenfalls der Marke „Würth“.

Beanstandet wird ein Angebot auf der Internethandelsplattform eBay.

Konkret werden angebliche Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten aus der CLP-VO sowie gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gerügt.

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Adolf Würth GmbH & Co. KG Teil der Würth-Gruppe und dort im Bereich der sog. Würth-Linie, dem Kerngeschäftsfeld der Würth-Gruppe, tätig sei. Neben Schrauben, Schraubenzubehör, Dübeln und Werkzeugen vertreibe die Adolf Würth GmbH & Co. KG unter ihrer bekannten Marke Würth auch chemisch-technische Produkte.

Bei der Prüfung des Angebots und des Produkts, das der Empfänger der Abmahnung an den privaten Testkäufer der Adolf Würth GmbH & Co. KG geliefert hätte, sei festgestellt worden, dass gegen chemikalienrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und gegen Pflichten zur Kennzeichnung von Gefahrgut verstoßen worden sei. Die Adolf Würth GmbH & Co. KG mache daher wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche (Anmerkung: gegenüber ihrem eigenen Kunden und Vertreiber von Würth-Produkten) geltend.

Im Einzelnen wird dem abgemahnten eBay-Händler vorgehalten, dass der Würth-Bremsenreiniger ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 2 Nr. 8, Art. 3 i.V.m. Anh. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) sei. Der Würth-Bremsenreiniger unterfalle damit den Kennzeichnungspflichten aus der CLP-VO.

In dem eBay-Angebot fehle aber der Gefahrenhinweis. Gemäß Art. 17 Abs. 1 f), Art. 21 i.V.m. Anh. 1 und Anh. III CLP-VO seien Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett des Produktes anzugeben. Gemäß Art. 48 Abs. 2 CLP-VO sind die Gefahrenhinweise auch in der Werbung zu nennen, wenn es einem privaten Endverbraucher ermöglicht wird, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen. Das eBay-Angebot richte sich an private Endverbraucher; es fehlten aber jegliche Gefahrenpiktogramme und Gefahrenhinweise.

Sodann lässt die Adolf Würth GmbH & Co. KG einräumen, dass ihr eigener Bremsenreiniger nicht verbraucherkonform sei. Im Rahmen des Testkaufs sei nämlich weiter festgestellt worden, dass nicht verbraucherkonform gekennzeichneter Bremsenreiniger an den privaten Testkäufer verkauft und geliefert worden sei. Die abmahnende Adolf Würth GmbH & Co. KG stelle das Produkt für gewerbliche Abnehmer her, es sei nicht für die Abgabe an Endverbraucher bestimmt. Es fehlen daher die gem. Art. 17 Abs. 1 g), Art. 22 i.V.m. Anh. 1 und Tabelle 6.1 des Anh. IV CLP-VO erforderlichen Sicherheitshinweise

- P 101 „Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten“ und
- P 102 „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“,

die auf dem Kennzeichnungsetikett aufzubringen seien, wenn das Produkt an Verbraucher abgegeben wird. Ferner fehle der Sicherheits- bzw. Entsorgungshinweis, der gem. Art. 28 Abs. 2, Art. 22 i.V. m. Anh. 1 Teil 2, Ziffer 3.8.4 und Ziffer 4.1.4. im Falle der Abgabe an die breite Öffentlichkeit erforderlich sei:

- P501 „Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen".

Schließlich fehle auf dem Produkt die gem. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Anh. VII, Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (Detergenzien-VO) im Falle der Abgabe an die Allgemeinheit erforderliche Angabe, dass der Würth-Bremsenreiniger aliphatische Kohlenwasserstoffe enthalte. Zu den Inhaltsstoffen heißt es auf dem von gelieferten Würth-Produkt lediglich „siehe Sicherheitsdatenblatt“.

Soweit ein angeblicher Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter abgemahnt wird, führt die Abmahnung weiter aus, dass der beanstandete sowie testgekaufte Würth-Bremsenreiniger ein gefährliches Gut i.S.v. Art. 1 (b) i.V.m. Anl. A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sei. Gemäß Art. 2 Abs. 2 (a) ADR sei die Beförderung gefährlicher Güter gestattet, wenn die Bedingungen der Anlage A für deren Verpackung erfüllt sind. Gemäß Kapitel 3.4 der Anlage A des ADR würden besondere Vorschriften für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern wie dem Würth-Bremsenreiniger in der 500ml Abfüllung gelten. Ein entsprechendes Kennzeichen habe auf dem an den Testkäufer gelieferten Paket allerdings gefehlt.

Der Adolf Würth GmbH & Co. KG stünden als Mitbewerberin gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche gem. §§ 8, 3, 3a, 5a UWG i.V.m. den genannten chemikalienrechtlichen Kennzeichnungspflichten und dem ADR gegenüber dem abgemahnten eBay-Händler zu. Sowohl die CLP-Verordnung, die Detergenzien-Verordnung und das ADR seien Schutzgesetze im Sinne von § 3a UWG. Im Übrigen verstoße der Vertrieb des Produkts mit mangelnder Kennzeichnung sowie das Angebot des Produkts mit fehlenden Gefahrenpiktogrammen und fehlenden Gefahrenhinweisen gegen § 5a UWG.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zurückzureichen. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung sieht ein Vertragsstrafeversprechen von 7.500,00 € (!) für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor.

Zudem stehe der Adolf Würth GmbH & Co. KG ein Drittauskunftsanspruch gemäß § 242 BGB über die Herkunft der unzureichend gekennzeichneten (Würth-) Ware zu, sodass unter Fristsetzung zur Auskunft und Vorlage einer Rechnung/eines Lieferbeleges aufgefordert wird.

Letztlich wird ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung behauptet und zwar aus einem Gegenstandswert von sage und schreibe 90.000,00 €. Die daraus folgenden Rechtsanwaltsgebühren sollen auf dem Konto der abmahnenden Kanzlei zum Ausgleich gebracht werden.

Der konkrete Fall wirft einige beachtliche Besonderheiten auf, sodass wir nicht empfehlen konnten, den Forderungen der Adolf Würth GmbH & Co. KG nachzukommen.

Auch generell dürfen derartige Abmahnungen schon angesichts des Streitwerts/Gegenstandswertes sowie wegen des empfindlichen Vertragsstrafeversprechens (hier: 7.500,00 € für jeden Verstoß) sowie der daraus folgenden erheblichen Risiken keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.

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