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Abmahnung ADM Service GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der Firma ADM Service GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma ADM Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Hagen, Holzgartenstr. 6, 96050 Bamberg, vor.

Mit der Abmahnung lässt sich die ADM Service GmbH von einer Hamburger Anwaltskanzlei vertreten.

In der Abmahnung von der Firma ADM Service GmbH heißt es auszugsweise, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der betreffenden Produktfotos sei, und dass die Bilder von dem Fotografen Josef Hagen erstellt worden seien. Herr Josef Hagen sei zugleich der Geschäftsführer der ADM Service GmbH und habe die Fotos im Auftrag gefertigt.

Dem Empfänger der Abmahnung habe die ADM Service GmbH keine Nutzungsrechte eingeräumt – auch sonst sei er nicht zur Nutzung der Fotos berechtigt.

Die ungenehmigte Nutzung der Fotografien verletzt die (abgeleiteten) Urheberrechte gemäß §§ 16, 19a UrhG und löse Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz des Erlangten, Schadens-/ Wertersatz und Kostenerstattung aus, so der Wortlaut der Abmahnung. Bei den Produktfotos soll es sich um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG mit eigener Schöpfungshöhe, jedenfalls aber um Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG handeln.

Durch die Verwendung der Fotografien auf der Internetseite habe der abgemahnte Onlinehändler das Recht der Firma ADM Service GmbH verletzt, die Fotografien zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Die fehlende Urhebernennung verletzt das Recht auf Urhebernennung gemäß§ 13 UrhG. Die Nutzung sei auch widerrechtlich, da zu keiner Zeit die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden seien.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, es zu unterlassen, die in Rede stehenden Fotografien ungenehmigt zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen / machen zu lassen.

Zudem soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der ADM Service GmbH abgegeben werden.

Ferner wird zur Auskunft aufgefordert. Der Empfänger der Abmahnung soll Auskunft über Art und Umfang der Nutzungen erteilen und dabei angeben, woher die Fotografien stammen, wo, wie und seit wann jede einzelne Fotografie genutzt und welchen Umsatz und Gewinn mit den durch die Fotografien beworbenen Produkte erzielt worden ist. Insoweit nimmt die Abmahnung Bezug auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 28.06.2018, Az. 29 U 3407/17), die in der Abmahnung wie folgt wörtlich zitiert wird:

Da der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG seinen Schaden auch anhand des Verletzergewinns beziffern kann, schuldet die Beklagte auch Auskunft zu Umsatz und Gewinn aus den Verkäufen der mit den streitgegenständlichen Bildern beworbenen Produkte. Dass die Beklagte möglicherweise auch ohne die Bildnutzung in der Lage gewesen wäre, einen ähnlichen Umsatz und/oder Gewinn zu erzielen, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Finanzielle Forderungen (bspw. nach Schadensersatz oder Abmahnkostenerstattung) werden bislang nicht konkret geltend gemacht.

Ansprechpartner

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