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Abmahnkosten nur wenn Abmahnung auch zugestellt wurde

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Kammergericht Berlin hatte am 14.05.2013 unter dem Aktenzeichen 5 U 49/12 in der Berufungsinstanz über einen wettbewerbsrechtlichen Kostenersatzanspruch zu entscheiden. Die Tatsache, dass ein Wettbewerbsverstoß, der zu Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt, vorlag, war zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Es wurde nur noch darum gestritten, ob dem Kläger als Unterlassungsgläubiger gegen den Beklagten, der die wettbewerbswidrige Handlung zu vertreten hatte, ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zusteht. Streitgegenstand in der Berufungsinstanz war nur noch der Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Beklagte, die ihren Hauptgeschäftssitz in Großbritannien hat, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abzumahnen. Der Kläger trug bereits in erster Instanz vor, dass unter der von der Beklagten angegebenen Adresse keine Zustellung möglich war. Es habe dort nicht einmal einen Briefkasten mit dem Namen der Beklagten gegeben. Die Beklagte beruft sich darauf, dass ihr keine Abmahnungserklärung zugestellt worden sei. Der Kläger behauptete in seinem erstinstanzlichen Vorbringen zunächst, persönlich zugestellt zu haben. In der Berufungsverhandlung erklärte er jedoch, dass es sich nur um einen Versuch gehandelt habe. Ein Nachweis der erfolgten Zustellung konnte vom Kläger nicht erbracht werden. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Beklagte die Zustellung eines Abmahnschreibens vorsätzlich und in missbräuchlicher Weise verhindert hätte. Er müsse deshalb rechtlich so behandelt werden, als ob die Zustellung geglückt wäre. Das Landgericht Berlin hat die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen. Die daraufhin vom Kläger bei dem Kammergericht Berlin eingereichte Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die erkennenden Richter des 5. Senats stellten zunächst, ebenso wie die Richter am Landgericht, das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit fest. Danach beschäftigte sie sich in der Sache mit dem Vorbringen der Parteien im Verlauf der Instanzen. Die Richter des Kammergerichts in Berlin vertraten die klare Rechtsansicht, dass Abmahnkosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Gegner tatsächlich eine Abmahnung erhalten hat. Die Zustellung einer derartigen Abmahnung konnte im vorliegenden Fall gerade nicht bewiesen werden. Es war also davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beklagten, sie habe keine Abmahnungserklärung vom Kläger erhalten, zutraf. Das Vorbringen des Klägers sei selbst dann, wenn es als wahr unterstellt würde, nicht ausreichend für eine andere rechtliche Wertung. Die Richter des 5. Senats beim Kammergericht Berlin stellten klar, dass die Aufwendungsersatzpflicht des § 12 Abs.1 Satz 2 UWG nur dann gegeben ist, wenn dem Störer tatsächlich eine Abmahnung zugestellt worden ist. Die besondere Rechtsbeziehung zwischen dem beeinträchtigten Wettbewerber und dem Veranlasser der Beeinträchtigung, auf die sich der Kläger beruft, komme nicht durch die wettbewerbswidrige Handlung an sich zu Stande sondern entstehe erst mit Zugang der Abmahnung. Da zwischen den Parteien keine verpflichtende rechtliche Beziehung bestanden hat, lag die Voraussetzung für eine willentliche Zustellungsvereitlung nicht vor. Die Tatsache, dass die unzutreffende Adressangabe der Beklagten möglicherweise gegen anderweitige gesetzliche Bestimmungen, beispielsweise gegen Vorschriften des Telemediengesetzes, verstößt, bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung für den Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die durch eine nicht zustellbare Abmahnerklärung verursacht worden sind.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.05.2013, Aktenzeichen 5 U 49/12

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