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Abmahngefahr durch "Disclaimer" im Online-Shop

"Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr..." ist wettbewerbswidrig
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Immer Wieder finden sich in Onlineshops Formulierungen wie diese:


„Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen"


Das Landgericht Arnsberg urteilte am 3. September 2015, dass der Betreiber eines Online-Shops wettbewerbswidrig handelt, wenn seine Webseite die Angabe enthält, er übernehme „keinerlei Gewähr für die (…) bereitgestellten Informationen.“

Im verhandelten Fall ging es um den Betreiber eines Online-Shops, der auf seiner Seite einen Gewährleistungsausschluss veröffentlicht hatte: „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“

Eine Konkurrentin hielt diese Aussage für wettbewerbswidrig, mahnte den Shop-Betreiber ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Außerdem rügte sie das Fehlen der Angaben zum Handelsregistereintrag im Impressum des Shops sowie eine irreführende Produktdarstellung, bei der ein Sonnenschirm zwar mit Ständer und beschwerenden Bodenplatten abgebildet wurde aber nur ohne diese Platten erworben werden konnte. Sie setzte dem Händler eine Frist, welche dieser aber verstreichen ließ, ohne eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin erwirkte die Konkurrentin eine einstweilige Verfügung, mit der das Gericht dem Händler untersagte, die Gewährübernahme auszuschließen. Er wurde außerdem verpflichtet, das Registergericht und die Registernummer im Impressum anzugeben. Zudem verbot ihm das Gericht, mit Abbildungen von Produkt und Zubehör zu werben, wenn das abgebildete Zubehör nicht Teil des Angebots ist. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Händler Widerspruch ein, weshalb es zur Verhandlung kam.

Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Händler aus, dass zwar die Angaben zum Handelsregistereintrag auf seiner Webseite gefehlt hätten, dies aber nur infolge einer Unachtsamkeit geschehen sei. Deshalb könne man hier nicht von einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften sprechen. Die beanstandete Haftungsklausel sei weder zu weit gefasst, noch könne man sie falsch verstehen. Außerdem sei das Fehlen der Steinplatten zur Beschwerung des Schirmes im Text der Produktbeschreibung zu finden. Jeder Verbraucher könne dies nachlesen, weshalb von einer Täuschung nicht die Rede sein könne.

Das Landgericht Arnsberg erhielt die einstweilige Verfügung in allen Punkten aufrecht. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) hatte der Händler seine Informationspflichten verletzt und dies vor Gericht auch zugegeben. Damit läge unlauterer Wettbewerb im Sinne der §§ 4 Nr. 11, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Dieser Verstoß sei auch nicht „irrelevant“, wie der Händler argumentiert hatte.

Des Weiteren kann ein Händler die Gewährleistung für einen Mangel ebenso wenig ausschließen wie die Einhaltung einer Beschaffenheitsvereinbarung. Im Falle der Annahme eines Kaufangebotes durch den Händler folgt aus den im Online-Shop gemachten Angaben zu einem Produkt in der Regel auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Händler übernimmt also eine Garantie dafür, dass die Ware so beschaffen ist wie im Angebot beschrieben. Die Klausel, es würde „keinerlei Gewähr [übernommen] für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“, kann aber so interpretiert werden, dass der Händler sich womöglich an diese Vereinbarung nicht halten will. Der Händler behielt sich nach Ansicht des Gerichts mit dieser Klausel – je nach Auslegung – vor, sich nicht an Gewährleistungspflichten oder nicht an Vereinbarungen über die Beschaffenheit der von ihm verkauften Waren halten zu müssen. Dies war auf jeden Fall rechtswidrig.

Zu der Abbildung des Sonnenschirmes mit nicht im Angebot enthaltenen Zubehör meinte das Gericht, dass durch diese Abbildung bereits eine Irreführung des Verbrauchers stattfand. Diese könne dazu führen, dass ein Verbraucher sich überhaupt erst mit dem Produkt näher befasse, für das er sich ohne diese Irreführung gar nicht interessiert hätte. Daran änderte sich nach Meinung des Gerichts auch durch den erklärenden Beschreibungstext nichts, denn dieser würde ja unter Umständen erst aufgrund der Irreführung gelesen. Deshalb sei die vorliegende Irreführung des Verbrauchers auch wettbewerblich relevant.

LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-8 O 63/15

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