Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
Eine mangelnde Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist von großer praktischer Bedeutung, nicht nur in Bezug auf eine Strafandrohung nach § 266a StGB sowie den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), sondern auch wegen der weiten beitragsrechtlichen Folgen des § 28e SGB IV.
Wenn etwa ein Bauunternehmen wie im vorliegenden Fall ein Fremdunternehmen mit Arbeiten an einem vorher schon errichteten Bauwerk beauftragt und der Beauftragte als reine Dienstleistungsgesellschaft nicht über einen bauunternehmenstypischen Betrieb und auch nicht über einen Bauhof oder Fuhrpark verfügt, so handelt es sich um ein reines Vorhalten von Baufacharbeitern. In diesem Fall sieht das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart eine illegale Arbeitnehmerüberlassung.
Urteil des LSG Stuttgart vom 16.10.2012
jurisPR-ArbR 9/2013, Anm. 6
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Alexander Bräuer
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