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Abgeltungsklausel in einem Vergleich umfasst auch Urlaubsabgeltung

Eine Kündigungsschutzklage endet häufig mit einem Vergleich, in dem meistens eine so genannte Abgeltungsklausel enthalten ist, nach der "wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund" aufgehoben sein sollen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geurteilt, dass ein Angestellter in einem gerichtlichen Vergleich auch wirksam auf die Abgeltung seines Urlaubs verzichten kann. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz nur einzelvertragliche Vereinbarungen unzulässig seien, welche das Entstehen von Abgeltungsansprüchen für Urlaube ausschließen. Wenn der Arbeitnehmer dagegen während der Beschäftigungsdauer die Möglichkeit hatte, seine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen und hat aber davon abgesehen, so steht einem erklärten Verzicht nichts entgegen.

 

Urteil des BAG vom 14.05.2013

9 AZR 844/11

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