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800 EUR Schadenersatz wegen rechtswidriger Datenverarbeitung

Landgericht Feldkirch, Urteil vom 07.08.2019, Az. 57 Cg 30/19b-15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Feldkirch entschied am 07.08.2019, dass aufgrund einer rechtswidrigen Datenverarbeitung sensibler Daten dem Kläger ein Schadenersatz von 800 EUR zustehe.

Wie ist bei Verstoß gegen die DSGVO der Schadenersatz zu bemessen?
Kläger war ein Rechtsanwalt, Beklagte die österreichische Post. Der Kläger forderte sie zur Auskunftserteilung über die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten auf. Zeitgleich erbat er Auskunft über die Zwecke der Datenverarbeitung, Speicherdauer, Herkunft und weitere Empfänger der Daten. Dem kam die Beklagte verspätet und zunächst unvollständig nach. Die Datenverarbeitung bzw. -speicherung bezog sich insbesondere auf Informationen über parteipolitische Präferenzen des Klägers, einer nicht mehr aktuellen Wohnanschrift sowie Einzelheiten zu 118 in den letzten drei Jahren zugestellten Postsendungen. Als Zweck für die Datenverarbeitung wurde Logistik/Postzustellung sowie Marketingzwecke benannt.

Interessensbeeinträchtigung muss bestimmtes Gewicht aufweisen
Das Landgericht Feldkirche urteilte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO zustehe. Der Schadensbegriff der DSGVO sei weit und autonom auszulegen. Er umfasse den physischen, materiellen und immateriellen Schaden. Als mögliche ersatzfähige Schäden seien Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung etc. anzusehen. Dabei gelte auch keine Erheblichkeitsschwelle. Allerdings müsse der Interessenbeeinträchtigung ein bestimmtes Gewicht zukommen, weil dem österreichischen Schadenersatzrecht eine solche Schwelle immanent sei.

Keine Einwilligung in die Datenverarbeitung
Das Gericht stellte weiter fest, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtwidrig gewesen sei. Denn es habe keinerlei Einwilligung vorgelegen. Auch weitere Ausnahmen zur Rechtswidrigkeit seien nicht erkennbar. Bei den parteipolitischen Präferenzen – die mittels Marketinganalyseverfahren ermittelte wurden – handele es sich eindeutig um personenbezogenen Daten. Denn sie seien klar auf eine identifizierte natürliche Person zu beziehen. An dieser Einschätzung ändere sich auch nicht, dass die Daten anonym erhoben wurden. Denn durch die Zuweisung zu einer einzelnen Person enthalten sie Aussagen über identifizierte Individuen.

Politische Meinung als sensible Daten
Das Gericht sprach daher dem Kläger einen immateriellen Schadenersatz zu. Denn es habe sich bei der politischen Meinung um besonders schützenswerte und sensible Daten gehandelt. Allerdings seien diese Daten nach Überzeugung des Gerichts nicht an Dritte übermittelt worden.

Schadensermittlung je nach Einzelfall
Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz von 800 EUR zu. Für die Ermittlung habe es auf die freie richterliche Überzeugung zurückgegriffen. Dabei komme es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Relevante Bemessungskriterien seien insbesondere die Auswirkungen bei der geschädigten Person, die Kategorie der betroffenen Daten, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie, ob Daten etwaigen Dritten übermittelt worden seien.

Landgericht Feldkirch, Urteil vom 07.08.2019, Az. 57 Cg 30/19b-15

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