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5.100,- EUR Schadensersatz für Architekturfotos auf Webseite

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Bild ist auf einer Webseite oft in wenigen Sekunden eingebunden. Juristisch kann genau dieser Schritt jedoch ein erhebliches Risiko auslösen. Das zeigt eine Entscheidung des LG Hamburg besonders anschaulich: Wer fremde Architekturfotos ohne ausreichende Nutzungsrechte online verwendet und zudem den Urheber nicht nennt, muss unter Umständen mit einem spürbaren Schadensersatzanspruch rechnen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.11.2025 zum Az. 310 O 39/24 die Beklagte zur Zahlung von 5.100,- EUR Schadensersatz und 1.804,90 EUR Abmahnkosten verurteilt. Hinzu kamen Zinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist für Unternehmen, Agenturen, Projektentwickler, Architekten, Bauträger und Webseitenbetreiber besonders relevant. Sie macht deutlich, dass die Nutzung fremder Fotos im Internet rechtlich keineswegs eine Nebensache ist.

Gerade bei professionellen Architekturfotografien wird häufig unterschätzt, dass nicht nur das bloße Einstellen auf der eigenen Webseite problematisch sein kann. Auch die fehlende Urheberbenennung und selbst kleinere Änderungen am Bildmaterial können die Kosten deutlich erhöhen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Dem Rechtsstreit lag die Nutzung mehrerer Architekturfotografien einer Justizvollzugsanstalt zugrunde. Der Kläger war Fotograf und Urheber dieser Bilder. Er hatte die Aufnahmen bereits im Jahr 2005 im Auftrag eines Unternehmens erstellt und bestimmten Firmen Nutzungsrechte eingeräumt.

Die Beklagte verwendete vier dieser Fotos seit 2005 auf ihrer Internetseite. Eine Urheberbenennung erfolgte nicht. Erst im November 2023 ging der Fotograf gegen die Nutzung vor und mahnte die Beklagte ab. Diese gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, teilte aber zugleich mit, dass die Fotos schon seit 2005 verwendet worden seien.

Im Anschluss verlangte der Kläger Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Ersatz der Abmahnkosten. Da keine Einigung erzielt wurde, musste das Landgericht Hamburg entscheiden.

Warum das LG Hamburg die Nutzung für rechtswidrig hielt

Der zentrale Punkt der Entscheidung lag nicht darin, ob die Fotos auf der Webseite der Beklagten erschienen waren. Das stand letztlich fest. Streitentscheidend war vielmehr die Frage, ob die Beklagte sich auf ausreichende Nutzungsrechte berufen konnte.

Das Gericht nahm an, dass die Beklagte die Bilder ohne ausreichende Berechtigung öffentlich im Internet zugänglich gemacht hatte. Wer fremde Fotos auf einer eigenen Webseite verwendet, greift regelmäßig in urheberrechtlich geschützte Befugnisse ein, wenn keine wirksame Lizenz vorliegt.

Bloßer Hinweis auf eine angebliche Berechtigung reicht nicht aus

Besonders praxisrelevant ist, dass die Beklagte mit einem eher pauschalen Vortrag nicht durchdrang. Sie konnte nach dem Prozessstoff nicht hinreichend konkret darlegen, auf welcher rechtlichen Grundlage gerade sie zur Nutzung der Fotos berechtigt gewesen sein sollte.

Genau hier liegt in der Praxis häufig das Problem:

• Bilder werden irgendwann von einem Projektbeteiligten, einer Agentur oder einem Dienstleister übernommen
• Es wird angenommen, die Nutzung werde schon „mit umfasst“ sein
• Verträge werden nicht vollständig dokumentiert
• Die Rechtekette bleibt im Streitfall lückenhaft

Das LG Hamburg macht deutlich, dass der pauschale Vortrag der Beklagten im konkreten Fall nicht genügte. Wer ein Bild auf seiner Webseite nutzt, sollte im Prozess konkret darlegen können,

von wem das Bild stammt
wer welche Nutzungsrechte eingeräumt hat
ob eine Weitergabe oder Unterlizenzierung erlaubt war
für welche Nutzungsarten die Lizenz galt
wie lange und in welchem Umfang die Nutzung gestattet war

Fehlt es daran, kann sich der Webseitenbetreiber nicht ohne Weiteres auf ein vermeintliches Nutzungsrecht zurückziehen.

Die Entscheidung ist auch wegen der Schadensberechnung bemerkenswert

Besonders interessant ist das Urteil wegen der Berechnung des Schadensersatzes. Das Landgericht Hamburg stellte auf die Lizenzanalogie ab. Dabei wird nicht gefragt, welchen konkreten Gewinn der Verletzer erzielt hat oder welchen messbaren Schaden der Fotograf im Einzelfall erlitten hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner für eine rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten.

Was bedeutet Lizenzanalogie?

Die Lizenzanalogie ist im Urheberrecht seit Langem anerkannt. Sie ist in Fotofällen von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie eine wirtschaftlich nachvollziehbare Berechnung ermöglicht.

Der Gedanke dahinter ist einfach:

• Wer ein Foto ohne Erlaubnis nutzt, soll wirtschaftlich nicht besser stehen als derjenige, der vorab ordnungsgemäß eine Lizenz erworben hätte
• Deshalb wird rückblickend gefragt, welche Vergütung bei einer vertraglich erlaubten Nutzung üblich oder zumindest objektiv angemessen gewesen wäre
• Diese fiktive Lizenz bildet dann die Grundlage des Schadensersatzes

Gerade bei professionellen Fotografien spielt dabei die konkrete Marktstellung des Fotografen eine erhebliche Rolle.

600,- EUR pro Bild als Grundlizenz

Im Hamburger Verfahren war entscheidend, dass der Kläger eine am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis von mindestens 600,- EUR pro Bild substantiiert vorgetragen hatte. Da die Beklagte diesen Vortrag nicht bestritten hatte, galt er prozessual als zugestanden. Das war prozessual von erheblicher Bedeutung.

Damit stand für das Gericht fest, dass ein Grundlizenzbetrag von 600,- EUR je Fotografie zugrunde gelegt werden konnte. Bei vier Fotos ergab sich daraus zunächst ein Betrag von 2.400,- EUR.

Das ist wichtig, weil in vielen Verfahren über Lichtbilder und Fotografien gerade um die Höhe der fiktiven Lizenz gestritten wird. Das Urteil zeigt, dass ein Kläger gute Karten haben kann, wenn er seine eigene, tatsächlich am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis substantiiert darlegt und der Gegner dem nicht konkret entgegentritt.

Fehlende Urheberbenennung kann den Schadensersatz deutlich erhöhen

Besonders teuer wurde es für die Beklagte wegen der unterbliebenen Namensnennung des Fotografen. Das Gericht verdoppelte den Grundlizenzbetrag wegen der fehlenden Urheberbenennung.

Damit erhöhte sich der Betrag von 2.400,- EUR um weitere 2.400,- EUR.

Warum die Namensnennung so wichtig ist

Viele Unternehmen konzentrieren sich bei der Bildnutzung fast ausschließlich auf die Frage, ob eine Datei irgendwie beschafft werden konnte. Juristisch greift das zu kurz. Das Urheberrecht schützt nicht nur die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, sondern auch persönlichkeitsrechtliche Interessen des Urhebers.

Dazu gehört regelmäßig das Recht auf Benennung als Urheber. Wird dieses Recht verletzt, kann das einen eigenständigen wirtschaftlichen Nachteil begründen. Denn die Namensnennung ist für Fotografen oft auch Werbung, Referenz und Teil ihrer Marktpräsenz.

Für die Praxis bedeutet das:

• Selbst wenn über die Höhe der üblichen Lizenz diskutiert wird, kann die unterlassene Urheberbenennung den Anspruch erheblich erhöhen
• Gerade bei professionellen Fotografien wird ein Zuschlag häufig ernsthaft in Betracht kommen
• Wer Bilder online nutzt, sollte daher nicht nur die Nutzungslizenz, sondern auch die Frage der korrekten Credit-Angabe prüfen

Auch der Beschnitt eines Fotos war rechtlich relevant

Das Urteil blieb nicht bei der fehlenden Namensnennung stehen. Hinzu kam, dass eines der Fotos beschnitten worden war. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte den Beschnitt eines Fotos mit einem gesonderten Bearbeitungszuschlag. Eine weitere Verdopplung nahm das Gericht nicht vor, sondern lediglich einen Zuschlag von 50 % auf die Grundlizenz dieses einen Bildes. Das entsprach 300,- EUR.

Warum selbst ein Beschnitt problematisch sein kann

In der Alltagspraxis wird das Zuschneiden eines Bildes oft als bloße Layout-Frage betrachtet. Aus urheberrechtlicher Sicht kann das jedoch zu kurz gedacht sein. Ein Beschnitt verändert unter Umständen die Bildwirkung, den Bildaufbau und die künstlerische Aussage.

Das bedeutet nicht, dass jeder Zuschnitt automatisch eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt. Das Hamburger Urteil zeigt aber, dass auch scheinbar kleinere Eingriffe rechtlich relevant werden können, wenn sie ohne entsprechende Rechte vorgenommen werden.

Für Betreiber von Webseiten ist das besonders wichtig:

• Ein Bild darf nicht automatisch deshalb bearbeitet werden, weil es gestalterisch besser ins Webdesign passt
• Erforderlich ist vielmehr, dass die Lizenz auch Bearbeitungen oder jedenfalls die konkrete Form der Anpassung mit abdeckt
• Fehlt eine solche Gestattung, kann ein zusätzlicher Anspruch im Raum stehen

So setzte sich der Schadensersatz von 5.100,- EUR zusammen

Die Berechnung des Gerichts lässt sich im Kern wie folgt darstellen:

4 Fotos x 600,- EUR Grundlizenz = 2.400,- EUR
Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung = 2.400,- EUR zusätzlich
50 %-Zuschlag wegen Beschnitts eines Fotos = 300,- EUR zusätzlich
Gesamtschadensersatz = 5.100,- EUR

Diese Berechnung ist für die Praxis äußerst lehrreich. Sie zeigt, dass sich der Anspruch nicht selten aus mehreren Bausteinen zusammensetzt. Wer nur auf den reinen „Bildpreis“ schaut, unterschätzt das tatsächliche Haftungsrisiko oft erheblich.

Abmahnkosten und Zinsen kommen häufig noch hinzu

Der Fall endete nicht beim Schadensersatz. Das LG Hamburg sprach dem Kläger zusätzlich Abmahnkosten in Höhe von 1.804,90 EUR zu. Außerdem wurden Zinsen zugesprochen.

Gerade diese Nebenforderungen werden im Geschäftsalltag häufig unterschätzt. Denn selbst wenn der eigentliche Schadensersatz schon schmerzhaft ist, kann die Gesamtsumme durch Abmahnkosten und Zinsen deutlich anwachsen.

Warum die Zinsen besonders unangenehm sein können

Nach den Feststellungen des Gerichts lief die Nutzung der Fotos bereits seit 2005. Auf den Schadensersatz sprach das Gericht Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu. Gleichwohl zeigt schon dieser Umstand, dass langjährige Online-Nutzungen wirtschaftlich erhebliche Folgewirkungen entfalten können.

Für Unternehmen ist das relevant, weil sich Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig über Jahre fortsetzen, ohne dass sie intern noch präsent sind. Kommt es dann später zu einer Abmahnung, wird oft nur auf das Bild selbst geschaut. Tatsächlich können jedoch mehrere Positionen zusammenkommen:

• Schadensersatz
• Zuschläge wegen fehlender Urheberbenennung
• Zuschläge wegen unzulässiger Bearbeitung
• Abmahnkosten
• Prozesskosten
• Zinsen

Die Entscheidung des LG Hamburg ist für die Praxis besonders lehrreich

Das Urteil betrifft nicht nur klassische Fotoklau-Fälle. Es spricht typische Konstellationen an, die im Unternehmensalltag häufig vorkommen:

• Bilder aus alten Projektunterlagen werden Jahre später erneut genutzt
• Inhalte werden bei einem Relaunch unkritisch auf neue Webseiten übernommen
• Agenturen oder technische Dienstleister pflegen Bildmaterial ein, ohne die Lizenzlage vollständig zu dokumentieren
• Nach Jahren lässt sich nicht mehr sicher nachvollziehen, welche Rechte ursprünglich eingeräumt wurden

Genau in diesen Situationen kann das Urteil erhebliche Bedeutung entfalten. Es macht deutlich, dass sich ein Webseitenbetreiber nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, man habe die Bilder irgendwann einmal von dritter Seite erhalten.

Rechtekette sauber dokumentieren

Wer professionell mit Bildmaterial arbeitet, sollte die Rechtekette so dokumentieren, dass sie im Streitfall nachvollziehbar bleibt. Dazu gehören insbesondere:

• schriftliche Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten
• klare Regelungen zur Online-Nutzung
• ausdrückliche Bestimmungen zu Bearbeitungen, Zuschnitten und Formatänderungen
• Vorgaben zur Urheberbenennung
• Dokumentation darüber, an wen Rechte weitergegeben werden dürfen

Gerade bei Bauprojekten, Immobilienpräsentationen und Unternehmenswebseiten ist das von großer Bedeutung. Dort werden Bildrechte oft über Jahre hinweg in unterschiedlichen Konstellationen genutzt.

Rechtliche Einordnung der Entscheidung

Juristisch lässt sich das Urteil in mehrere zentrale Bereiche des Urheberrechts einordnen.

Öffentliches Zugänglichmachen auf der Webseite

Wer ein Foto auf eine Webseite stellt, macht es der Öffentlichkeit zugänglich. Dafür ist grundsätzlich eine entsprechende Nutzungserlaubnis erforderlich. Liegt diese nicht vor oder kann sie nicht hinreichend dargelegt werden, drohen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche.

Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG

Der Schadensersatz kann im Urheberrecht auf unterschiedliche Weise berechnet werden. In Fotofällen spielt die Lizenzanalogie eine besonders große Rolle. Das LG Hamburg zeigt, dass Gerichte dabei nicht zwingend nur auf allgemeine Vergütungstabellen abstellen müssen. Von erheblichem Gewicht kann auch eine konkret dargelegte, am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis des Fotografen sein.

Recht auf Urheberbenennung

Die fehlende Nennung des Urhebers bleibt in der Praxis ein häufiger Fehler. Das Urteil unterstreicht, dass dieser Aspekt wirtschaftlich erheblich sein kann. Wer den Fotografen nicht nennt, riskiert unter Umständen einen deutlichen Zuschlag.

Prozessuale Darlegungslast

Ebenso bedeutsam ist der prozessuale Teil der Entscheidung. Das Gericht ließ es nicht genügen, dass die Beklagte pauschal auf irgendeine Berechtigung verwies. Entscheidend war, dass ein substantiiertes Vorbringen zur konkreten Rechtekette fehlte. Das ist ein Punkt, der in vielen urheberrechtlichen Streitigkeiten über Erfolg oder Misserfolg entscheidet.

Was Sie aus dem Urteil mitnehmen sollten

Für die anwaltliche Praxis und für Unternehmen lassen sich aus der Entscheidung mehrere wichtige Lehren ableiten:

Verlassen Sie sich nicht auf bloße Annahmen, wenn Bilder von Dritten überlassen wurden
Prüfen Sie vor der Nutzung, ob die Online-Verwendung tatsächlich von der Lizenz gedeckt ist
Achten Sie auf die Urheberbenennung, soweit sie geschuldet und zumutbar ist
Bearbeiten Sie Bilder nicht ohne ausdrückliche Rechteklärung
Dokumentieren Sie die gesamte Rechtekette, damit sie auch Jahre später noch nachvollziehbar ist
Unterschätzen Sie Nebenforderungen nicht, insbesondere Abmahnkosten und Zinsen

Warum das Urteil auch für ältere Bildbestände gefährlich ist

Viele Unternehmen haben auf ihren Webseiten Bildmaterial, das seit Jahren oder sogar seit Jahrzehnten eingebunden ist. Gerade diese Altbestände bergen ein erhebliches Risiko. Denn oft fehlt eine saubere Dokumentation, wer die Bilder erstellt hat, welche Rechte ursprünglich eingeräumt wurden und ob diese Rechte auch heute noch die konkrete Nutzung decken.

Das Hamburger Urteil zeigt, dass eine langjährige Nutzung nicht beruhigt, sondern das Risiko eher vergrößern kann. Denn je länger eine ungeklärte Nutzung andauert, desto größer können die wirtschaftlichen Folgen werden.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg vom 13.11.2025 zeigt sehr anschaulich, wie teuer die unerlaubte Nutzung professioneller Architekturfotografien auf einer Webseite werden kann. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 5.100,- EUR Schadensersatz, 1.804,90 EUR Abmahnkosten und zusätzlicher Zinsen verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das ist ein ernstzunehmendes wirtschaftliches Risiko.

Besonders deutlich wird in der Entscheidung,

• dass die Lizenzanalogie ein scharfes Instrument zur Schadensberechnung bleibt
• dass eine fehlende Urheberbenennung den Anspruch erheblich erhöhen kann
• dass selbst ein Beschnitt eines Fotos zusätzliche Kosten auslösen kann
• dass ein Webseitenbetreiber die Rechtekette konkret darlegen können sollte

Für Unternehmen, Agenturen und sonstige Betreiber von Webseiten ist das Urteil daher ein klares Warnsignal. Wer fremde Fotos im Internet verwendet, sollte die Rechtefrage nicht nebenbei behandeln. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung kann hier regelmäßig deutlich günstiger sein als eine spätere urheberrechtliche Auseinandersetzung.

Wenn Sie fremde Fotografien auf Ihrer Webseite verwendet haben oder eine Abmahnung wegen der Nutzung von Architekturfotos erhalten haben, sollte der Fall frühzeitig rechtlich geprüft werden. Gerade bei professionellen Bildwerken hängen die Erfolgsaussichten oft an Details der Lizenzkette, der Benennungspflichten und der konkreten Nutzungsform.

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