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Angabe des 30-Tage-Bestpreises - Das müssen Sie wissen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Preisgegenüberstellung: Angabe des 30-Tage-Bestpreises

Warum Preiswerbung heute riskanter denn je ist

„Nur heute 50 % Rabatt!“ – „Jetzt zum Tiefstpreis sichern!“ – „Vorher 199 €, jetzt nur 99 €!“

Solche Werbeaussagen sind nicht nur im Onlinehandel längst Standard geworden. Händler wissen: Wer mit niedrigen Preisen wirbt, bekommt Klicks – und hoffentlich auch Käufe. Doch was früher als geschickte Marketingstrategie galt, kann heute schnell zur rechtlichen Stolperfalle werden.

Denn mit der Einführung neuer Transparenzregeln im Mai 2022 hat der Gesetzgeber den Rahmen für Preiswerbung spürbar enger gezogen. Eine vermeintlich harmlose „Streichpreis-Kampagne“ kann inzwischen zur kostspieligen Abmahnung führen, wenn Händler im stationären oder online Handel einen zentralen Punkt übersehen: die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung.

Abmahnfalle: Die 30-Tage-Preisgegenüberstellung

Der neue §11 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Onlinehändler, aber auch stationäre Händler, seit dem 28. Mai 2022 dazu, bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage klar und deutlich mit anzugeben. Und das gilt nicht nur für große Rabattaktionen wie Black Friday oder Cyber Week – sondern bei jeder beworbenen Preisreduzierung, selbst wenn sie nur wenige Stunden gilt.

Viele stationäre Händler, Shopbetreiber, Marktplatzhändler und sogar größere E-Commerce-Plattformen sind sich dieser Pflicht nicht bewusst oder unterschätzen die Reichweite der neuen Vorschrift. Doch der Markt ist sensibel: Wettbewerber, Verbraucherzentralen und Abmahnkanzleien haben die neuen Regelungen längst im Visier.

Wer hier falsche Preisvergleiche anstellt oder die 30-Tage-Preisangabe schlicht weglässt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch gerichtliche Unterlassungsklagen, Vertragsstrafen und massiven Reputationsverlust.

Gesetzesnovelle 2022 – neue Pflichten für Händler

Die Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises basiert auf der Umsetzung der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU. Ziel dieser Regelung ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Preisangaben zu schützen – insbesondere vor Rabattaktionen, bei denen zuvor künstlich der Preis erhöht wurde, um anschließend mit einem vermeintlichen Sonderangebot zu locken.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben mit der Neufassung der PAngV umgesetzt, insbesondere durch den neuen §11 PAngV. Seitdem gilt:
Wer eine Preisermäßigung kommuniziert, muss den niedrigsten Preis angeben, den das Produkt in den letzten 30 Tagen vor der Preisreduzierung hatte.

Für Händler bedeutet das: Jeder reduzierte Preis wird zum rechtlichen Risikofaktor, wenn der niedrigste Vorpreis der letzten 30 Tage nicht explizit und korrekt ausgewiesen wird.

 

Übersicht:

Hintergrund: Was regelt die Preisangabenverordnung (PAngV)?
Was bedeutet der „niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ konkret?
Wann liegt ein Verstoß gegen §11 PAngV vor?
Fallstricke in der Werbung: „-40 %“, „nur heute“, „jetzt günstiger“ – ohne Referenzangabe?
Welche Ausnahmen gelten?
Technische Umsetzung im Shop: Preisverlaufsdaten speichern
Bonus: Checkliste für rechtssichere Preisaktionen

 

Hintergrund: Was regelt die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Kurzüberblick zur PAngV – Zweck und Anwendungsbereich

Die Preisangabenverordnung – kurz PAngV – ist eine zentrale verbraucherschützende Vorschrift im deutschen Wirtschaftsrecht. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, klare, vollständige und für Verbraucher nachvollziehbare Preisangaben zu machen, insbesondere beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern.

Im Fokus stehen dabei etwa:

  • die Endpreisangabe inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile,
  • die Pflicht zur Grundpreisangabe (z.B. /kg, /l) bei Waren nach Gewicht, Volumen oder Fläche,
  • sowie seit Mai 2022 ganz besonders: die Transparenz bei Preisermäßigungen.

Die PAngV ist in der Praxis besonders relevant für den stationären Einzelhandel, E-Commerce, Plattformen wie Amazon, eBay oder Otto, aber auch für Dienstleister, die ihre Preise öffentlich bewerben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet oder abgemahnt werden – oft mit erheblichen finanziellen Folgen.

Relevante Neuerungen seit dem 28. Mai 2022

Zum 28. Mai 2022 trat eine umfassende Reform der PAngV in Kraft. Hintergrund ist die Umsetzung der europäischen „Omnibus-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/2161), deren Ziel ein höheres Verbraucherschutzniveau im digitalen Binnenmarkt ist.

Die wichtigste Änderung für Händler betrifft §11 PAngV, der vorschreibt:

„Wird eine Preisermäßigung gegenüber dem vorherigen Gesamtpreis eines Produktes gegenüber Verbrauchern angegeben, so ist der vorherige Preis der niedrigste Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Was bedeutet das?
Wer mit einem reduzierten Preis wirbt, muss nicht irgendeinen vorherigen Preis, sondern genau den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage offenlegen – und zwar klar und transparent direkt beim Angebot.

Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob mit durchgestrichenen Preisen, Prozentangaben („20% Rabatt) oder Lockbegriffen wie Sonderpreis, heute günstiger oder jetzt reduziert geworben wird. Sobald eine Preisermäßigung suggeriert wird, greift §11 PAngV.

§ 11 PAngV: Was Händler bei Preisermäßigungen beachten müssen

Die Anforderungen nach §11 PAngV sind überraschend streng und lassen wenig Interpretationsspielraum:

  • Werbung mit reduzierten Preisen ist nur dann zulässig, wenn der Händler gleichzeitig den tatsächlich niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angibt.
  • Der niedrigste Preis muss nicht begründet, aber dokumentiert sein.
  • Die Angabe muss klar, leicht erkennbar und gut lesbar erfolgen – also am besten direkt beim beworbenen Preis.
  • Es genügt nicht, einfach den früheren (höheren) Preis durchzustreichen oder auf einen „UVP“ zu verweisen – entscheidend ist der eigene niedrigster Verkaufspreis im Shop innerhalb der letzten 30 Tage.

Beispiel:
Wenn ein Produkt 29 Tage lang für 79 verkauft wurde, dann einen Tag für 69 und anschließend mit jetzt 75€“ beworben wird, müsste der 69-€-Preis als 30-Tage-Bestpreis angegeben werden – auch wenn dieser nur einen Tag gegolten hat.

Besonders gefährlich: Automatisierte Preisänderungen (Dynamic Pricing), bei denen sich Preise täglich ändern, ohne dass der Verkäufer manuell eingreift. Hier drohen unbewusste Verstöße, wenn keine systematische Preisverlaufsdokumentation erfolgt.

Ziel: Schutz vor künstlicher Preiserhöhung und „Scheinrabatten“

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift ein klares Ziel: Verbrauchertäuschung verhindern. Denn in der Vergangenheit war es gängige Praxis, Preise kurzfristig zu erhöhen, um im Anschluss mit scheinbar großzügigen Rabatten zu werben – ein Trick, der zu Scheinrabatten führt.

Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Händler hebt den Preis für ein Produkt von 79 € auf 99 €, um es wenige Tage später als „Angebot: jetzt nur 89 €“ zu bewerben. Die vermeintliche Ersparnis von 10 € wirkt attraktiv – obwohl das Produkt vor wenigen Tagen tatsächlich günstiger war.

Solche Täuschungsmanöver sollen durch §11 PAngV unterbunden werden. Die Preisentwicklung soll transparent und überprüfbar sein. Der Verbraucher soll auf einen Blick erkennen können, ob ein beworbener Preis wirklich ein „gutes Geschäft“ ist – oder nur ein Marketingtrick.

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Was bedeutet der „niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ konkret?

Definition laut § 11 Abs. 1 PAngV

Der entscheidende Begriff im neuen §11 Abs.1 PAngV ist der sogenannte „niedrigste Gesamtpreis“ der letzten 30 Tage. Die Vorschrift lautet wörtlich:

„Wird eine Preisermäßigung gegenüber dem vorherigen Gesamtpreis eines Produktes gegenüber Verbrauchern angegeben, so ist der vorherige Preis der niedrigste Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

Was bedeutet das konkret?

  • „Gesamtpreis“ meint den Preis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, also den Endpreis, den Verbraucher tatsächlich bezahlen mussten – ohne Versandkosten.
  • „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage“ bedeutet: Händler müssen den tatsächlichen Tiefstpreis, den sie in den letzten 30 Tagen vor dem Rabattangebot verwendet haben, als Referenz angeben.
  • Es kommt nicht darauf an, wie lange dieser Preis gegolten hat – auch ein Tag reicht aus, damit er als „maßgeblicher“ Bestpreis zählt.

Die Regelung ist zwingend: Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten 30-Tage-Preis ausweisen – unabhängig davon, ob er gerade selbst Rabatte anbieten will oder nur mit einem „früheren Preis“ werben möchte.

Beispielhafte Preisentwicklung: Wie wird der 30-Tage-Bestpreis ermittelt?

Schauen wir uns das an einem typischen Beispiel aus der Praxis an:

Datum

Verkaufspreis

01.–15. März

99 €

16.–20. März

89 €

21.–23. März

79 € (Sonderaktion)

24.–31. März

89 €

1. April

Werbung mit „jetzt nur 85 €“

In diesem Fall liegt der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage bei 79 € (vom 21.–23. März).
Wenn der Händler nun am 1. April mit dem Angebotspreis „85 €“ wirbt, müsste er den 30-Tage-Bestpreis (79 €) klar angeben – zum Beispiel mit einem Hinweis wie:

„Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 79 €“

Ohne diese Angabe wäre die Preiswerbung nicht zulässig und könnte als Verstoß gegen §11 PAngV abgemahnt werden – auch wenn die neue Preissenkung auf den ersten Blick wie ein Rabatt aussieht.

Tücken bei wechselnden Rabatten, Tagesaktionen oder Black Friday

In der Praxis kann es sehr unübersichtlich werden – insbesondere bei:

  • Tages- oder Blitzangeboten
  • wöchentlich wechselnden Rabatten
  • dynamischen Preisanpassungen durch Preisalgorithmen
  • saisonalen Aktionen wie Black Friday, Cyber Monday oder Weihnachten

Gerade bei solchen Angeboten werden Preise oft täglich oder stündlich verändert. Der Händler muss deshalb den Überblick behalten, welcher Preis wann galt – und daraus den niedrigsten ermitteln.

Das bedeutet auch:
Ein Produkt, das gestern noch zu einem absoluten Sonderpreis verkauft wurde, kann heute nicht einfach mit einem höheren „Rabattpreis“ beworben werden – ohne den gestrigen Preis als 30-Tage-Bestpreis anzugeben.

Praxistipp für Online-Händler:
Shops sollten ein Preisprotokoll oder eine Preisverlaufshistorie implementieren, mit der sie die Preisentwicklung für jedes Produkt lückenlos dokumentieren. Nur so lässt sich im Fall einer Abmahnung belegen, welcher Preis tatsächlich der niedrigste war.

Einzelpreis vs. Gesamtpreis – wo ist der Unterschied?

Ein häufiger Irrtum liegt in der Annahme, dass bei der Preiswerbung auf Einzelpreise oder UVPs (unverbindliche Preisempfehlungen) Bezug genommen werden darf. Aber:

§11 PAngV stellt nicht auf die UVP, sondern auf den tatsächlichen Verkaufspreis des Händlers ab.

Das bedeutet:

Begriff

Gilt als Referenz für § 11 PAngV?

Eigener Verkaufspreis

Ja

UVP des Herstellers

Nein

Zwischenzeitlicher Rabatt

Ja (wenn günstiger als andere Preise)

Versandkosten

Nein (sind gesondert zu behandeln)

Wichtig:
Der „Gesamtpreis“ im Sinne der PAngV meint nicht den Preis plus Versandkosten – sondern nur den Artikelpreis inkl. USt und etwaiger Gebühren, die zwingend anfallen.

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Wann liegt ein Verstoß gegen §11 PAngV vor?

Fehlende Angabe des 30-Tage-Bestpreises: Was genau ist zu beanstanden?

Ein Verstoß gegen §11 PAngV liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung wirbt, ohne gleichzeitig den niedrigsten Preis anzugeben, den das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage hatte.

Das Gesetz ist hier eindeutig:

Sobald der Eindruck einer Preisreduzierung erweckt wird, ist die Angabe des 30-Tage-Bestpreises Pflicht. Fehlt sie, liegt ein Verstoß vor, unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder versehentlich geschieht.

Besonders brisant:
Selbst wenn der „ermäßigte Preis“ in Wirklichkeit unterhalb des niedrigsten 30-Tage-Preises liegt, kann die Werbung unzulässig sein, wenn nicht explizit auf diesen Referenzwert hingewiesen wird.
Es geht also nicht nur um die tatsächliche Preisentwicklung, sondern um die Transparenz gegenüber dem Verbraucher.

Beispielhafte Formulierungen, die nicht ausreichen

Viele Händler versuchen, Preisermäßigungen indirekt oder marketingwirksam zu kommunizieren, ohne den tatsächlichen Bestpreis offenzulegen. Das reicht jedoch nicht aus, wie folgende Beispiele zeigen:

„Nur heute: 59 € statt 89 €“
→ Kein Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage – Verstoß!

„Vorher 89 €, jetzt 59 € – sparen Sie 30 €“
→ Der vorherige Preis ist nicht automatisch der 30-Tage-Bestpreis. Es fehlt der Bezug auf §11 PAngV.

„Aktion: 40 % reduziert“
→ Unzulässig, wenn nicht gleichzeitig der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt wird.

Selbst Werbeaussagen mit reinem Prozentrabatt (z.B. -50 %, 20 % günstiger) fallen unter die Preisermäßigungsregelung, sobald ein konkreter (neuer) Preis genannt wird. Es kommt also nicht auf die Formulierung, sondern auf den kommunikativen Gesamteindruck an.

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Fallstricke in der Werbung: „-40 %“, „nur heute“, „jetzt günstiger“ – ohne Referenzangabe?

Viele Händler glauben, sie könnten §11 PAngV umgehen, indem sie bewusst auf Streichpreise verzichten, aber dennoch mit „günstiger“, „Rabatt“, „Aktion“ oder „nur heute“ werben.

Diese Praxis ist rechtlich riskant, denn:

  • „-40 %“ ist eine klassische Preisermäßigung, auch wenn kein Ausgangspreis genannt wird.
  • „Jetzt günstiger“ suggeriert einen vorher höheren Preis – das reicht bereits aus, um §11 auszulösen.
  • „Sparaktion“, „Sale“, „Sonderpreis“, „nur für kurze Zeit“ – all das sind preisbezogene Aussagen, die eine Vergleichsabsicht implizieren.

Fazit:
Jede Werbung, die dem Kunden signalisiert: „Dieser Preis ist besser als der vorherige“, erfordert eine transparente Referenz auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

Ab wann ist ein Preis als „ermäßigt“ anzusehen?

Auch diese Frage beantwortet sich nicht nur aus der Perspektive des Händlers – entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Preisangabe versteht. Maßgeblich ist dabei das Irreführungsverbot nach §5 UWG.

Ein Preis ist dann als ermäßigt anzusehen, wenn:

Eine Streichpreis-Optik vorliegt („von 89 auf 69€“)
Mit Begriffen wie Reduziert, Rabatt, Sonderpreis, Aktion, Black Friday, Cyber Deal geworben wird
Eine Ersparnis berechnet oder in Prozent angegeben wird
Begriffe wie jetzt günstiger, billiger als je zuvor, Top-Angebot fallen
Der Händler zeitliche Begrenzungen nennt („nur heute“, „nur für kurze Zeit“)

Egal wie „indirekt“ die Ermäßigung kommuniziert wird: Sobald sie subjektiv den Eindruck eines reduzierten Preises erzeugt, greift §11 PAngV.

Zusammengefasst:

Werbung mit...

30-Tage-Bestpreis erforderlich?

Durchgestrichenem Preis

Ja

Prozentangabe („-20 %“)

Ja

Begriffen wie „Aktion“, „Sonderpreis“

Ja

UVP (unverbindliche Preisempfehlung)

Nein (aber Vorsicht: andere Irreführung möglich)

Preisangabe ohne Bezug auf frühere Preise

Nur wenn keine Reduzierung erkennbar

Praxisbeispiele für zulässige und unzulässige Preisgegenüberstellungen

Im Handel ist es üblich, mit durchgestrichenen Preisen, Prozentangaben oder Schlagworten wie „Aktion“, „Sale“ oder „jetzt günstiger“ zu werben. Doch seit dem Inkrafttreten von §11 PAngV ist genau geregelt, wie und wann solche Preisvergleiche rechtlich zulässig sind.

Die nachfolgenden Praxisbeispiele verdeutlichen typische Konstellationen – mit Bewertung, ob die Werbung zulässig ist oder einen abmahnfähigen Verstoß darstellt.

Praxisbeispiel 1: Händler mit durchgestrichenem Preis ohne 30-Tage-Vermerk

Darstellung z.B. im Onlineshop:

„Statt 79,99 € jetzt nur 59,99 €“
(Alter Preis durchgestrichen, neuer Preis hervorgehoben – aber kein Hinweis auf 30-Tage-Bestpreis)

Bewertung: Unzulässig!

Obwohl diese Darstellung sehr verbreitet ist, verstößt sie gegen §11 Abs. 1 PAngV wenn nicht gleichzeitig angegeben wird, dass es sich bei 79,99 um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt.

Es genügt nicht, einfach den zuletzt geführten Preis durchzustreichen. Der Händler muss explizit darauf hinweisen, dass der durchgestrichene Preis der 30-Tage-Bestpreis ist – andernfalls liegt ein Verstoß vor.

Korrekt wäre z.B.:

„Statt 79,99 € (niedrigster Preis der letzten 30 Tage) jetzt nur 59,99 €“

Praxisbeispiel 2: Aktionspreis mit korrekt angegebener früherer Preisangabe

Darstellung z.B. im Onlineshop:

„Jetzt nur 49,99 € – niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 59,99 €“

Bewertung: Zulässig!

Hier wurde die gesetzliche Vorgabe korrekt umgesetzt: Der Händler bietet einen günstigeren Preis an und nennt transparent den Preis, zu dem das Produkt in den letzten 30 Tagen am günstigsten war. Diese Werbung ist rechtssicher und erfüllt die Anforderungen des §11 PAngV.

Hinweis:
Die Angabe des Bestpreises muss gut lesbar und unmittelbar beim Angebotspreis erfolgen – idealerweise auf derselben Produktseite, nicht irgendwo im Kleingedruckten.

Praxisbeispiel 3: „Streichpreis“ durch UVP ersetzt – erlaubt?

Darstellung z.B. im Onlineshop:

„UVP 89,99 € – unser Preis: 69,99 €“

Bewertung: Unter Umständen zulässig aber Vorsicht!

Ein Verweis auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers fällt nicht unter §11 PAngV, da es sich nicht um einen eigenen früheren Verkaufspreis des Händlers handelt.

Allerdings:
Die Angabe der UVP ist nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie tatsächlich:

  • vom Hersteller stammt,
  • aktuell gültig ist,
  • und tatsächlich allgemein im Markt verwendet wird (also kein „Mondpreis“ ist).

Fehlt einer dieser Punkte, kann die Werbung trotzdem wettbewerbswidrig und abmahnfähig sein – nicht wegen §11 PAngV, sondern wegen Irreführung nach §5 UWG.

Praxisbeispiel 4: Tagesrabatte auf neu eingeführte Produkte – ist das erlaubt?

Darstellung z.B. im Onlineshop:

„Einführungspreis: heute nur 29,99 €“
(Produkt wurde neu ins Sortiment aufgenommen – bisher kein Verkaufspreis vorhanden)

Bewertung: Erlaubt mit Einschränkungen

§11 PAngV greift nur dann, wenn es bereits einen früheren Verkaufspreis innerhalb der letzten 30 Tage gegeben hat. Wird ein Produkt neu eingeführt, existiert kein Referenzpreis – und es gibt somit keinen 30-Tage-Bestpreis, der angegeben werden muss.

Wichtig ist jedoch:

  • Die Bezeichnung „Einführungspreis“ sollte korrekt verwendet werden.
  • Es darf nicht der Eindruck entstehen, es hätte bereits einen höheren Preis gegeben.

Tipp: Wer sichergehen will, sollte solche Angebote mit einem klarstellenden Hinweis versehen, z.B.:

„Einführungspreis – bisher nicht im Sortiment“

Fazit aus der Praxis:

Werbungssituation

Zulässig nach §11 PAngV?

Kommentar

Streichpreis ohne Bestpreis-Angabe

Nein

Pflichtangabe fehlt

Rabatt mit 30-Tage-Bestpreis

Ja

Transparente Angabe erforderlich

UVP als Referenzpreis

Ja (aber nur bei echter UVP)

§11 greift nicht, aber §5 UWG beachten

Einführungspreis bei neuem Produkt

Ja

Kein früherer Preis vorhanden = kein Verstoß

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Welche Ausnahmen gelten?

So eindeutig §11 PAngV in seiner Zielsetzung ist der Gesetzgeber hat auch einige gezielte Ausnahmen vorgesehen. Nicht jede Preisermäßigung erfordert die Angabe des niedrigsten 30-Tage-Bestpreises. Für Händler ist es daher wichtig zu wissen, in welchen Fällen §11 keine Anwendung findet – um rechtssicher und flexibel agieren zu können.

Ausgenommen: Individuelle Preisverhandlungen, Auktionsmodelle, Dienstleistungen

Die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises gilt ausschließlich für Preisermäßigungen bei Produkten, die gegenüber Verbrauchern im stationären oder digitalen Handel angeboten werden.

Folgende Konstellationen sind explizit ausgenommen:

Individuelle Preisverhandlungen

  • Beispiel: Ein Kunde fragt per E-Mail an, ob er bei Abnahme von 5 Geräten einen besseren Preis bekommt.
  • Ergebnis: Hier liegt keine „öffentliche Preisermäßigung“ vor, sondern ein individuell ausgehandelter Preis – §11 PAngV greift nicht.

Auktionsplattformen wie eBay

  • Bei Preisfestsetzungen durch Bieterverfahren gelten keine starren Händlerpreise – der finale Preis ergibt sich aus der Auktion selbst.
  • Daher findet §11 keine Anwendung auf Auktionsmodelle, bei denen der Preis vom Käufer bestimmt wird.

Dienstleistungen

  • Die Vorschrift bezieht sich nur auf Produkte im Sinne beweglicher Sachen.
  • Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fitnessstudio, Beratungsangebote) sind nicht von §11 erfasst.
  • Hier greifen andere Transparenzpflichten (z.B. §5 UWG), aber nicht die 30-Tage-Regel.

Besonderheiten bei frischen Lebensmitteln (nach § 11 Abs. 4 PAngV)

Ein Sonderfall betrifft frische Lebensmittel, die schnell verderblich sind oder kurz vor dem Ablaufdatum stehen. Diese Produkte unterliegen in der Praxis oft schnellen Preisänderungen – etwa, um Verderb zu vermeiden oder saisonale Ware zügig abzuverkaufen.

§11 Abs.4 PAngV lautet:

„Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Preisermäßigungen bei verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit.“

Beispiele:

  • Frischer Fisch, Obst, Fleisch, Backwaren vom Vortag, abgepackte Salate mit kurzem MHD
  • Saisonware kurz vor Ablauf (z.B. Weihnachtsgebäck nach dem 24.12.)

In diesen Fällen dürfen Händler auch ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises Preisermäßigungen bewerben – ausgenommen vom Anwendungsbereich des §11.

Aber Achtung: Die Ausnahme ist engen Grenzen unterworfen:

  • Es muss sich tatsächlich um schnell verderbliche Ware handeln.
  • Kleidung, Technik oder Spielwaren mit „kurzem Saisonfenster“ fallen nicht unter diese Ausnahme.

Was gilt bei Einführung neuer Produkte?

Ebenfalls keine Anwendung findet §11 PAngV bei Produkten, die neu eingeführt werden und für die es noch keinen früheren Verkaufspreis gibt.

Beispiel:

Ein Händler nimmt am 1. Mai ein neues Smartphone-Modell ins Sortiment auf und bietet es zum Einführungspreis von 699 € an. Es gab zuvor keinen Verkaufspreis im eigenen Shop.

Ergebnis:

  • Da es keinen „niedrigsten Preis der letzten 30 Tage“ geben kann, weil das Produkt erstmals angeboten wird, greift §11 nicht.
  • Händler dürfen hier ohne Referenzangabe mit einem Einführungspreis werben.

Wichtig:
Der Händler sollte nicht suggerieren, es hätte bereits einen höheren Preis gegeben – das wäre irreführend nach §5 UWG. Wer mit Einführungspreis wirbt, sollte ehrlich dabei bleiben.

Tipp: Eine transparente Kennzeichnung wie „Neu im Sortiment – Einführungspreis 699 €“ schafft Klarheit und beugt rechtlichen Risiken vor.

Zusammengefasst – Wann gilt §11 PAngV nicht?

Ausnahmefall

Gilt §11 PAngV?

Bemerkung

Individuell ausgehandelter Preis

Nein

Keine öffentliche Preiswerbung

Auktionen / Bieterverfahren

Nein

Preis wird vom Kunden festgelegt

Dienstleistungen

Nein

§11 bezieht sich nur auf Produkte

Frische Lebensmittel (verderblich)

Nein

Ausnahmeregelung in §11 Abs.4

Neu eingeführte Produkte

Nein

Kein Referenzpreis vorhanden

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Handlungsempfehlungen für Händler

Die Anforderungen des §11 PAngV stellen viele Händler vor operative und rechtliche Herausforderungen. Gleichzeitig bieten sie die Chance, sich mit transparenter und rechtskonformer Preisgestaltung von der Konkurrenz abzuheben. Wer frühzeitig handelt und die Marketingstrategie anpasst, kann Abmahnungen vermeiden und das Vertrauen der Kundschaft stärken.

Technische Umsetzung im Shop: Preisverlaufsdaten speichern

Das A und O der rechtssicheren Preisermäßigung ist ein zuverlässiger Rückblick auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage – und dafür braucht es vor allem eins: Datenhistorie.

Was Sie konkret umsetzen sollten:

  • Automatisierte Preisverlaufsspeicherung im Backend Ihres Shopsystems (z.B. Shopify, Shopware, WooCommerce, Magento)
  • Dokumentation aller Preisänderungen mit Zeitstempel, Produkt-ID und gültigem Verkaufspreis
  • Exportfunktion oder Dashboard zur Anzeige des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage
  • Alert-Funktion, wenn ein neuer Aktionspreis unter dem dokumentierten 30-Tage-Tief liegt (zur Kontrolle)

Viele Shopsysteme bieten bereits Plugins oder Module zur Preisverlaufserfassung an. Achten Sie bei der Auswahl auf DSGVO-Konformität und Nachvollziehbarkeit im Streitfall.

Tipp: Wenn Sie mit automatisierten Preisanpassungen (z.B. Dynamic Pricing) arbeiten, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass alle Änderungen lückenlos protokolliert werden – nur so lässt sich später ein 30-Tage-Bestpreis korrekt ermitteln.

Rechtssichere Formulierungen für Streichpreise und Rabattaktionen

Sobald eine Preisermäßigung vorliegt, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden – und das klar, transparent und unmissverständlich.

Zulässige Formulierungen:

  • „Statt 59,99 (niedrigster Preis der letzten 30 Tage) jetzt nur 49,99€“
  • „Bisheriger Bestpreis der letzten 30 Tage: 69,00 € – Aktionspreis: 59,00 €“
  • „30-Tage-Tiefpreis: 89, jetzt: 79€“

Achten Sie darauf, dass diese Angaben nicht versteckt werden:

  • Nicht nur im Fließtext
  • Nicht in einem Tooltip
  • Nicht im AGB-Fußnotenbereich

Die Information muss auf derselben Seite, in direktem Zusammenhang mit dem neuen Preis stehen und optisch gut wahrnehmbar sein.

Unzulässige/irreführende Varianten:

  • „Statt 89, jetzt 59€“, wenn 89 nicht der niedrigste 30-Tage-Preis war
  • „UVP 99, jetzt 69€“, wenn kein echter UVP existiert
  • „Nur heute 50% günstiger, ohne Angabe des 30-Tage-Preises

Was tun bei bestehender Abmahnung?

Sollte Ihnen bereits eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen §11 PAngV zugegangen sein, ist schnelles und strategisches Handeln gefragt.

So gehen Sie am besten vor:

  1. Keine voreilige Unterlassungserklärung abgeben!
    – Prüfen Sie die Abmahnung gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Viele Unterlassungserklärungen sind zu weit gefasst und führen zu langfristigen Risiken (Vertragsstrafe).
  2. Dokumentieren Sie die Preisentwicklung des abgemahnten Produkts.
    – Wenn der beworbene Preis tatsächlich unter dem 30-Tage-Tief liegt, kann ggf. eine Verteidigung gegen die Abmahnung möglich sein.
  3. Nachbesserung bei der Preisangabe vornehmen:
    – Entfernen oder korrigieren Sie beanstandete Preisangaben umgehend. – Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen für eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung.
  4. Zukünftige Verstöße vermeiden:
    – Implementieren Sie automatisierte Bestpreis-Anzeigeprozesse. – Schulen Sie Ihre Marketing- und Shop-Teams im Umgang mit Preiswerbung.

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Bonus: Checkliste für rechtssichere Preisaktionen

„7 Fragen, die Sie sich vor jeder Rabattaktion stellen sollten“

Mit dieser kompakten Checkliste behalten Sie die rechtlichen Anforderungen des §11 PAngV im Blick und schützen sich wirksam vor Abmahnungen, Bußgeldern oder Vertragsstrafen.

1. Wird mit einer Preisermäßigung geworben?

  • Gibt es durchgestrichene Preise, Prozentangaben oder Aussagen wie „Rabatt“, „Sale“, „nur heute günstiger“?
    Dann greift §11 PAngV Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Bestpreises!

2. Ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage dokumentiert?

  • Gibt es ein System zur Preisverlaufserfassung (manuell oder automatisiert)?
    Nur wer den tatsächlichen 30-Tage-Bestpreis kennt, kann rechtssicher werben.

3. Wird der 30-Tage-Bestpreis klar, leicht erkennbar und lesbar angezeigt?

  • Steht die Angabe direkt beim Aktionspreis – nicht versteckt im Fließtext oder in Fußnoten?
    Die Transparenz muss aus Sicht des Verbrauchers gegeben sein.

4. Handelt es sich um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des §11 PAngV?

  • Nur folgende Fälle sind ausgenommen:
    • Frischware (verderbliche Lebensmittel)
    • Individuelle Preisverhandlungen
    • Dienstleistungen
    • Auktionsangebote
    • Produkte ohne früheren Verkaufspreis (neu im Sortiment)

Trifft keiner dieser Fälle zu? Dann gilt die 30-Tage-Pflicht uneingeschränkt.

5. Wurde eine falsche Bezugsgröße gewählt (z.B. UVP statt 30-Tage-Preis)?

  • Wird mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) geworben, obwohl diese nicht marktüblich ist?
    Vorsicht! Auch wenn §11 hier nicht greift, droht eine Irreführung nach §5 UWG.

6. Ist die Formulierung der Werbeaussage eindeutig und rechtskonform?

  • Beispiele für zulässige Hinweise:
    • „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 79,99 €“
    • „Jetzt nur 69 € – zuvor 89 €, niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 79 €“

Vermeiden Sie irreführende Aussagen wie „vorher“, „früher“, „regulär“, ohne Bezug auf die 30 Tage.

7. Liegt eine aktuelle oder drohende Abmahnung vor?

  • Ist eine Abmahnung eingegangen?
  • Wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert?

Sofort rechtsanwaltlich prüfen lassen. Keine voreiligen Erklärungen abgeben.

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