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Unzulässige Preisermäßigung: 30-Tage-Bestpreis klar angeben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Preisaktionen funktionieren – aber nur transparente Preiswerbung schafft Vertrauen und hält rechtlich. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 183/24) hat verdeutlicht: Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar nennen. Ist diese Pflichtangabe versteckt, unklar oder schwer lesbar, fehlt dem Verbraucher eine wesentliche Information. Die Folge können Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und Anpassungspflichten sein.

Wichtig: Es geht nicht um Detailfragen der Typografie, sondern um Preisklarheit. Verbraucher müssen ohne Mühe erkennen, ob ein „Rabatt“ tatsächlich eine Ersparnis gegenüber dem maßgeblichen Referenzpreis bedeutet.

 

 

Rechtlicher Rahmen – kompakt und praxistauglich

Pflichtangabe bei Preisermäßigungen

Sobald Sie eine Preisermäßigung für eine konkrete Ware bewerben, ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben. Diese Angabe ist keine Kür, sondern Pflicht. Sie muss im unmittelbaren Kontext der Rabattwerbung klar erkennbar sein; ein Sternchen oder Fußnotentext reicht regelmäßig nicht.

Ziel der Regelung: Scheinrabatte verhindern und Verbraucher in die Lage versetzen, Rabatte richtig einzuordnen. Wer etwa kurz vor einer Aktion die Preise anhebt, um danach mit hohen Prozentsätzen zu werben, soll keinen Vorteil aus dieser Praxis ziehen.

Einordnung im Lauterkeitsrecht

Die Angabe des 30-Tage-Bestpreises ist eine wesentliche Information. Wird sie vorenthalten oder so platziert, dass sie nicht unschwer wahrgenommen werden kann, wirkt die Werbung irreführend. Prozentangaben müssen sich auf genau diesen Referenzpreis beziehen. Stimmen Bezug und Präsentation nicht, ist die gesamte Rabattkommunikation unzulässig.

Der entschiedene Fall – der Sachverhalt im Detail

Die Prospektwerbung

Ein großer Lebensmitteldiscounter bewarb in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt. Dominant dargestellt war der Angebotspreis „4,44 €“, daneben ein in kleinerer Schrift gesetzter Preis „6,99 €“ sowie die Aussage „–36 %“. Hinter „6,99“ stand eine hochgestellte Ziffer, die auf einen kleingedruckten Hinweis am Seitenende verwies. Dort hieß es sinngemäß: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4,44“.

Der tatsächliche Preisverlauf

Im Zeitfenster der letzten 30 Tage hatte der Händler für das Kaffeeprodukt in der Vorwoche 6,99 €, in der Woche davor 4,44 € verlangt. Rechtlich relevant war damit nicht 6,99 €, sondern 4,44 € als niedrigster Gesamtpreis des 30-Tage-Zeitraums.

Kernproblem: Die Werbung erweckte den Eindruck, 6,99 € sei der maßgebliche Vergleichspreis und der Rabatt betrage –36 %. Tatsächlich war der Referenzpreis 4,44 € – also identisch mit dem als „Angebot“ kommunizierten Preis.

Der Weg durch die Instanzen

Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Berufung weitgehend zurück. Die Beklagte verfolgte mit der Revision die vollständige Klageabweisung – ohne Erfolg.

Die tragenden Entscheidungsgründe – was der BGH verlangt

Preisklarheit ist mehr als „irgendwo steht es doch“

Die Angabe des 30-Tage-Bestpreises muss für den Durchschnittsverbraucher „auf einen Blick“ nachvollziehbar sein. Der BGH (BGH Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 183/24) betont, dass bloße Präsenz der Information nicht genügt. Kleingedruckte Fußnoten, versteckte Sternchenhinweise oder uneinheitliche Preisflächen genügen in der Regel nicht, weil sie den Blickfangrabatt unzulässig verstärken, ohne die Pflichtangabe gleichwertig abzubilden.

Merke: Lesbarkeit, Erkennbarkeit und Unmissverständlichkeit sind gleichberechtigte Anforderungen. Eine formal vorhandene, praktisch aber übersehbare oder missverständliche Angabe erfüllt die Pflicht nicht.

Wesentliche Information: Warum das „Vorenthalten“ so schwer wiegt

Der 30-Tage-Bestpreis ist entscheidend für die Einordnung der Preiswürdigkeit. Wird er nicht klar genannt, kann der Verbraucher den tatsächlichen Vorteil nicht bewerten. Die Vorenthaltung dieser Information ist unlauter, weil sie die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinflusst.

Konsequenz: Prozentversprechen dürfen nur verwendet werden, wenn unmittelbar ersichtlich ist, welcher Referenzbetrag zugrunde liegt und ob es tatsächlich eine Ermäßigung gegenüber dem niedrigsten 30-Tage-Preis gibt.

Bezug zwischen Prozentangabe und Referenzpreis

Rabattprozente müssen sich grundsätzlich auf den 30-Tage-Bestpreis (§ 11 Abs. 1 PAngV) beziehen. Ob die Angabe „–36 %“ im entschiedenen Fall bereits deshalb unzulässig war, weil sie nicht am 30-Tage-Bestpreis (4,44 €) anknüpfte, hat der BGH ausdrücklich offengelassen. Tragend war allein, dass der 30-Tage-Bestpreis nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wurde; die Unlauterkeit wurde daher über §§ 5a, 5b UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) bejaht. Unabhängig davon hat der EuGH klargestellt, dass Preisermäßigungen auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beruhen müssen (Art. 6a RL 98/6/EG), woran § 11 PAngV anknüpft.

„Durchschnittsverbraucher“-Maßstab und Blickfang

Bewertet wird aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Blickfangangaben wie „–36 %“, große Streichpreise oder farblich hervorgehobene Preisflächen dürfen nicht den falschen Eindruck erwecken. Pflichtangaben müssen im selben Wahrnehmungsumfeld stattfinden, damit sie gleichwertig wahrgenommen werden können.

Verhältnis zu europarechtlichen Vorgaben

Die Entscheidung ordnet sich in die europäische Preisangabenlogik ein. Der 30-Tage-Bestpreis dient europaweit als Standardreferenz zur Bekämpfung künstlicher Rabattinszenierungen. Der BGH schließt an diese Linie an und präzisiert die Darstellungsanforderungen für den deutschen Markt.

Was das für Ihre Gestaltung bedeutet

Platzierung und Nähe

Der 30-Tage-Bestpreis gehört direkt an die Rabattbotschaft. Idealerweise steht er in derselben Preisfläche wie Angebotspreis und Prozentangabe. Räumliche Trennungen, Seitenenden oder versteckte Fußnoten sind riskant.

Formulierungstipp: „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: … €“klar, kurz, ohne Ablenkung.

Typografie und Lesbarkeit

Schriftgröße, Kontrast und Zeilenabstand sollten die gleiche Wahrnehmbarkeit sicherstellen. Eine Pflichtangabe im „Mikro-Footnote-Stil“ genügt regelmäßig nicht. Achten Sie auf Responsive-Design: Was auf Desktop gut lesbar ist, kann auf dem Smartphone untergehen.

Richtige Bezugswerte

Prozentangaben, Streichpreise und „statt“-Preise müssen am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein. Wenn der Aktionspreis dem 30-Tage-Bestpreis entspricht, entfällt der Rabattbezug. In diesem Fall bietet sich eine schlichte Preiskommunikation ohne Rabattversprechen an.

Varianten, Sets und Sorten

Referenzpreise sind produkt- und variantenbezogen. Abweichende Größen, Sorten oder Sets begründen eigene Referenzpreise. Sammelreferenzen über mehrere Artikel verfälschen die Aussagekraft und sind riskant.

Omnichannel-Konsistenz

Prospekt, POS-Beschilderung, Onlineshop, App und Social Ads sollten denselben Referenzpreis und dieselbe Darstellung nutzen. Inkonsistenzen wirken irreführend und öffnen Angriffsflächen.

Schrittweise Preisermäßigungen

Bei fortlaufenden, ohne Unterbrechung sinkenden Preisen gelten besondere Zählregeln. Entscheidend ist, welcher niedrigste Preis vor Beginn der fortlaufenden Reduktion gegolten hat. Zwischenzeitliche Erhöhungen durchbrechen diese Logik.

Ausnahmen mit Augenmaß

Es gibt Konstellationen, in denen kein 30-Tage-Referenzpreis anzugeben ist, etwa bei reiner Preisbekanntgabe ohne Rabattbezug, bei Neueinführungen ohne früheren Gesamtpreis oder bei individuellen Nachlässen. Verlassen sollten Sie sich auf solche Ausnahmen nicht blindlings; eine sorgfältige Prüfung bleibt sinnvoll.

Praxisnahe Umsetzung – so machen Sie es rechtssicher

Digitale Touchpoints

Produktdetailseite, Kachel, Warenkorb und Checkout sollten den Referenzpreis dort zeigen, wo der Rabatt kommuniziert wird. Auf kleinen Displays ist eine direkte, nicht einklappbare Darstellung oft die beste Wahl. A/B-Tests sollten rechtlich begleitet werden, damit Gestaltungsvarianten nicht am Pflichtprogramm scheitern.

Print, POS und Prospekt

Angebots- und Referenzpreis gehören zusammen. Ein klarer, ruhiger Preisblock ist besser als überladene Preisinseln mit Sternchenflut. Kassen- und Regalbeschilderung sollte konsequent die gleichen Angaben tragen wie der Prospekt.

Technik und Prozesse

Datenqualität entscheidet. Hinterlegen Sie Preisverläufe verlässlich im PIM/ERP. Rabatt-Widgets und Streichpreis-Logiken dürfen erst dann ausspielen, wenn ein prüffähiger 30-Tage-Bestpreis vorliegt. Sperrlogiken verhindern Prozentlabels, solange der Referenzwert unklar ist. QA-Checklisten mit juristischer Freigabe sparen später Ärger.

Kommunikation, die Vertrauen schafft

Einfache, ehrliche Formulierungen sind oft der beste Schutz. „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: … €“ neben dem Angebotspreis – mehr braucht es häufig nicht. Superlative, überladene Claims und Blickfang-Übertreibungen bergen unnötige Risiken.

Häufige Missverständnisse – kurz aufgeklärt

„Wir schreiben den 30-Tage-Preis in die Fußnote – das reicht doch“

In der Regel nicht. Pflichtangaben müssen gleichwertig wahrnehmbar sein. Fußnoten sind klassische Problemzonen.

„Unser Rabatt bezieht sich auf den früheren Normalpreis“

Maßgeblich ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage. Ein höherer „Normalpreis“ trägt die Rabattbehauptung nicht, wenn es zwischenzeitlich günstiger war.

„Wir haben viele Varianten – ein Sammel-Referenzpreis ist praktikabler“

Praktikabel vielleicht, rechtssicher eher nicht. Varianten benötigen eigene Referenzpreise, wenn sie preislich oder inhaltlich abweichen.

Fazit

Transparenz schlägt Trickkiste. Wer Preisermäßigungen bewirbt, sollte Referenzpreis und Rabatt so zeigen, dass auf den ersten Blick klar ist, wovon die Ersparnis ausgeht. Kleingedruckte Ausnahmen, versteckte Sternchen und uneindeutige Streichpreise sind rechtlich heikel und kommunikativ schwach. Klare, gut lesbare Pflichtangaben stärken Vertrauen, konvertieren im Zweifel besser und vermeiden Streit.

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