Zum Hauptinhalt springen

30.000 Euro Vertragsstrafe bei irreführender Werbung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Immer wieder werben Unternehmen mit Aussagen, die so nicht ganz stimmen – sei es absichtlich oder aus Nachlässigkeit. Doch Werbung ist kein rechtsfreier Raum. Wer gegen Wettbewerbsregeln verstößt und trotz Unterlassungserklärung weiter irreführend wirbt, riskiert empfindliche Vertragsstrafen. Dass es dabei nicht auf die Größe des Fehlers, sondern auf das Verhalten und die Unternehmensgröße ankommt, zeigt ein Urteil des Landgerichts Flensburg (Urteil vom 10.07.2020 – Az.: 6 HKO 42/19).

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum 30.000 Euro Vertragsstrafe in einem konkreten Fall als völlig angemessen galten – obwohl es "nur" um falsche Angaben zur Holzart eines günstigen Möbelstücks ging.

Der Fall: Mehrfache Falschangaben und trotzdem keine Konsequenzen?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein bundesweit tätiges Möbelhaus, das bereits mehrfach negativ aufgefallen war. Schon in der Vergangenheit hatte das Unternehmen falsche Angaben zu den Holzarten seiner Möbel gemacht. Zwei Wettbewerbsverstöße wurden aktenkundig. Das Möbelhaus gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab – ein rechtlich bindendes Versprechen, künftig keine falschen Angaben mehr zu machen und im Wiederholungsfall eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Doch bei Lippenbekenntnissen blieb es nicht. Zwei weitere Verstöße folgten, für die das Möbelhaus bereits 5.000 Euro und 10.000 Euro Vertragsstrafe zahlte. Dennoch besserte sich nichts.

Dann kam es zum dritten Verstoß – und diesmal forderte der klagende Wettbewerbsverband eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 Euro. Ein Betrag, der auf den ersten Blick überzogen wirkt, wenn man bedenkt, dass es sich erneut lediglich um eine falsche Holzart-Angabe bei einem preisgünstigen Möbelstück handelte. Doch das LG Flensburg sah das anders.

Das Urteil: Wiederholungstäter müssen mit empfindlicher Strafe rechnen

Das Landgericht Flensburg stellte klar: Die Forderung von 30.000 Euro ist noch im Rahmen des Angemessenen. Und das trotz des eher geringen wirtschaftlichen Werts des einzelnen Möbelstücks.

Warum?

Das Gericht lieferte eine umfassende Begründung:

  • Mehrfache Verstöße: Die Beklagte hatte trotz zweier bereits gezahlter Vertragsstrafen ihr Verhalten nicht nachhaltig geändert. Es handelte sich also nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um ein fortgesetztes wettbewerbswidriges Verhalten.
  • Ungeeignete Gegenmaßnahmen: Die Beklagte konnte nicht darlegen, welche konkreten Kontrollmaßnahmen sie zur Vermeidung weiterer Verstöße eingeleitet hatte. Ohne nachweisbare Präventionsmechanismen sind Vertragsstrafen oft die einzige Sprache, die Unternehmen verstehen.
  • Generalprävention: Wettbewerbsregeln müssen durchgesetzt werden. Wenn sich ein Unternehmen wiederholt über diese hinwegsetzt, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sie wirklich abschreckend wirkt – auch für andere Marktteilnehmer.
  • Unternehmensgröße und Umsatz: Besonders interessant ist der wirtschaftliche Hintergrund. Das Möbelhaus erzielte im Geschäftsjahr 2018/2019 einen Umsatz von rund 1,1 Milliarden Euro. Angesichts dieser Größe wäre eine deutlich niedrigere Vertragsstrafe nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den erforderlichen Druck aufzubauen.

Billigkeit der Vertragsstrafe trotz geringfügigem Verstoß

Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf das sogenannte Billigkeitsermessen: Selbst, wenn die Auswirkungen eines einzelnen Verstoßes auf den Wettbewerb gering sind, kann eine hohe Vertragsstrafe gerechtfertigt sein – nämlich dann, wenn sie notwendig ist, um zukünftige Zuwiderhandlungen zu verhindern.

Wörtlich heißt es im Urteil:

„Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe hält sich noch im Rahmen der Billigkeit, obwohl lediglich ein Verstoß wegen der Falschdeklaration einer Holzart bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorliegt und die Auswirkung dieses Verstoßes auf den Wettbewerb geringfügig ist.“

Dieses Zitat unterstreicht: Nicht nur das Ausmaß des konkreten Verstoßes, sondern auch die Vorgeschichte und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners sind entscheidend.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Unternehmer bedeutet dieses Urteil eines ganz klar:
Wiederholte Verstöße gegen Wettbewerbsregeln sind kein Kavaliersdelikt.

Auch wenn der einzelne Verstoß auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen mag – bei fehlender Einsicht und fehlenden Gegenmaßnahmen kann die nächste Vertragsstrafe schnell eine ganz neue Größenordnung erreichen.

Wichtige Lehren aus dem Urteil:

  • Eine Unterlassungserklärung ist keine Formalie. Wer sie abgibt, muss sein Verhalten dauerhaft umstellen.
  • Die Höhe der Vertragsstrafe orientiert sich nicht nur am Schaden, sondern an der präventiven Wirkung.
  • Gerichte betrachten auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
  • Wer keine systematischen Kontrollmaßnahmen ergreift, dokumentiert, dass er es nicht ernst meint – und riskiert empfindliche Sanktionen.

Fazit: 30.000 Euro – zu Recht!

Das LG Flensburg hat mit seinem Urteil ein starkes Signal gesetzt: Wer sich wiederholt über geltende Regeln hinwegsetzt und seine Unterlassungspflichten ignoriert, muss mit empfindlichen finanziellen Konsequenzen rechnen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Gerichte nicht nur den konkreten Einzelfall betrachten, sondern auch die Vorgeschichte und das Gesamtbild. Eine Vertragsstrafe von 30.000 Euro ist in diesem Zusammenhang keineswegs überzogen – sondern eine notwendige Maßnahme, um Rechtsverstöße wirksam zu unterbinden.

Tipp für Unternehmer:
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, nehmen Sie diese ernst. Überprüfen Sie Ihre internen Abläufe und setzen Sie funktionierende Kontrollmechanismen ein. Nur so vermeiden Sie empfindliche Vertragsstrafen – und den teuren Weg vor Gericht.

Sie haben Fragen zu Vertragsstrafen, Unterlassungserklärungen oder Abmahnungen? Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung – sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Online-Shopping gehört für viele Verbraucher längst zum Alltag. Mit wenigen Klicks lassen sich Produkte vergleichen, bestellen und bequem nach Hause liefern. Genau diese Bequemlic…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Gewinnspiele wirken auf den ersten Blick harmlos: Ein paar attraktive Preise, eine kurze Aktion in Ihrem Online-Shop oder auf Instagram – und schon steigt die Aufmerksamkeit Ihrer…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Eine eingetragene Marke gehört zu den wichtigsten Werten eines Unternehmens. Sie steht für Wiedererkennung, Vertrauen, Qualität und oft auch für einen erheblichen wirtschaftlichen…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Amazon ist für viele Händler der wichtigste Vertriebskanal – und zugleich eine der größten Gefahrenquellen. Wo täglich Millionen Produkte um Sichtbarkeit kämpfen, werden Markenbeg…