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20 %-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen unzulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Rabattaktionen gehören im allgemeinen Wirtschaftsleben längst zum Standard. In der ästhetischen Medizin greifen immer mehr Anbieter zu prozentualen Preisnachlässen, um neue Patienten zu gewinnen oder Zusatzleistungen zu verkaufen. Werbung wie „20 %-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen“ wirkt auf den ersten Blick attraktiv und unverfänglich.

Gerade im ärztlichen Bereich gelten jedoch besondere rechtliche Spielregeln. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.08.2025 (Az.: 105 O 71/24) deutlich gemacht, dass pauschale Rabattwerbung für ärztliche Leistungen wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass Marketingstrategien aus dem klassischen Handel nicht ohne Weiteres auf ärztliche Behandlungen übertragbar sind.

 

Der entschiedene Fall vor dem LG Berlin

Rabatt nur bei zusätzlicher Botox-Behandlung

Dem Verfahren lag ein typischer Fall aus der Praxis ästhetischer Schönheitsanbieter zugrunde. Ein Unternehmen bewarb Hyaluronbehandlungen mit einem pauschalen Preisnachlass von 20 %, sofern zuvor eine Botox-Behandlung gebucht wurde.

Charakteristisch für den Fall war nach den Feststellungen der Entscheidung insbesondere:

• Die Behandlungen erfolgten durch bei dem Unternehmen angestellte Ärzte
• Beworben wurde ein pauschaler Preisnachlass von 20 % auf Hyaluronbehandlungen
• Der Rabatt wurde an die Bedingung geknüpft, dass zuvor eine Botox-Behandlung gebucht wurde
• Streitgegenständlich war bereits die der Behandlung vorgelagerte Rabattwerbung

Eine Mitbewerberin sah darin einen Verstoß gegen das ärztliche Honorarrecht und damit zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung. Sie nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin folgte der Argumentation der Klägerin und bejahte eine wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverletzung. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die pauschale Rabattwerbung gegen zentrale Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte und ist daher unzulässig.

Warum die Werbung gegen das ärztliche Honorarrecht verstößt

Grundprinzipien der Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte verfolgt klare Ziele, die weit über die bloße Preisgestaltung hinausgehen. Sie soll:

  • Eine transparente Abrechnung ärztlicher Leistungen sicherstellen
  • Eine sachgerechte Vergütung nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Behandlung gewährleisten
  • Einen fairen Wettbewerb zwischen Ärzten ermöglichen
  • Patienten vor irreführenden oder unsachlichen Preisgestaltungen schützen

Kernpunkt der GOÄ ist das Prinzip der einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung. Jede ärztliche Leistung soll individuell bewertet und abgerechnet werden.

Unvereinbarkeit pauschaler Rabatte mit der GOÄ

Nach Ansicht des LG Berlin steht eine pauschale Rabattaktion im klaren Spannungsverhältnis zu diesen Grundsätzen. Ein pauschaler prozentualer Preisnachlass berücksichtigt gerade nicht:

  • Den konkreten medizinischen Aufwand
  • Die Schwierigkeit der individuellen Behandlung
  • Den tatsächlichen Zeit- und Kostenaufwand des Arztes

Das Gericht stellte klar, dass bereits die Art der Preisgestaltung problematisch ist. Das Gericht stellte klar, dass eine pauschale Rabattgewährung mit der einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar sein kann – selbst dann, wenn sich die Gebühr rechnerisch am Ende noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegen sollte.

Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Endpreises, sondern die Art und Weise der Honorarbildung.

Warum auch die Werbung bereits unzulässig ist

Vorverlagerte Preiswerbung als rechtliches Risiko

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichts, dass nicht erst die spätere Abrechnung gegen die GOÄ verstößt, sondern bereits die vorgelagerte Werbung mit einem pauschalen Rabatt.

Nach Auffassung des LG Berlin folgt aus der Unvereinbarkeit der Rabattgewährung mit den Abrechnungskriterien unmittelbar:

  • Auch die Werbung mit einem solchen Rabatt ist unzulässig
  • Patienten werden bereits vor der Behandlung in eine bestimmte Preisvorstellung gelenkt
  • Die notwendige individuelle Honorargestaltung wird faktisch unterlaufen

Damit kann schon die Werbemaßnahme als solche einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Irreführung und Wettbewerbsverzerrung

Das Gericht betonte zudem die wettbewerbsrechtliche Dimension. Rabattaktionen dieser Art können:

  • Patienten zu Entscheidungen verleiten, die primär preislich motiviert sind
  • Den Eindruck erwecken, ärztliche Leistungen seien frei rabattierbare Standardprodukte
  • Den Wettbewerb zwischen Ärzten verzerren, die sich an die GOÄ halten

Gerade im sensiblen Bereich medizinischer Behandlungen sieht die Rechtsprechung eine erhöhte Gefahr der Irreführung.

Keine Rechtfertigung durch individuelle Honorarvereinbarungen

Grenzen des § 2 GOÄ

Zwar erlaubt die GOÄ in bestimmten Konstellationen abweichende Honorarvereinbarungen. Diese Möglichkeit greift jedoch nur unter engen Voraussetzungen.

Erforderlich ist insbesondere:

  • Eine individuelle Vereinbarung zwischen Arzt und Patient
  • Eine konkrete Bezugnahme auf die einzelne Leistung
  • Eine transparente Aufklärung über Inhalt und Tragweite der Vereinbarung

Eine pauschale Rabattwerbung erfüllt diese Voraussetzungen nach Ansicht des LG Berlin gerade nicht.

Warum pauschale Werbung nicht ausreicht

Das Gericht machte deutlich, dass eine allgemeine Rabattankündigung:

  • Keine individuelle Honorarvereinbarung ersetzt
  • Den notwendigen persönlichen Aushandlungsprozess nicht abbildet
  • Die gesetzlichen Schutzmechanismen der GOÄ umgeht

Rabattaktionen „von der Stange“ sind daher mit dem ärztlichen Honorarrecht kaum vereinbar.

Wettbewerbsrechtliche Folgen für Schönheitsanbieter und Ärzte

Unterlassungsansprüche und Abmahnungen

Ein Verstoß gegen die GOÄ kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Daraus können sich erhebliche rechtliche Risiken ergeben, insbesondere:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände
  • Unterlassungsansprüche mit gerichtlicher Durchsetzung
  • Kosten für Abmahnung und Gerichtsverfahren
  • Verpflichtungen zur Anpassung oder Einstellung der Werbung

Gerade Anbieter im stark umkämpften Markt der ästhetischen Medizin stehen zunehmend im Fokus wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen.

Bedeutung für angestellte Ärzte

Die Entscheidung betrifft nicht nur selbständige Ärzte, sondern auch Konstellationen, in denen Ärzte bei Schönheitsunternehmen angestellt sind. Das LG Berlin stellte klar, dass die ärztlichen Leistungen unabhängig von der Organisationsform den Vorgaben der GOÄ unterliegen.

Unternehmen können sich daher nicht darauf berufen, primär als wirtschaftliche Anbieter aufzutreten.

Praktische Hinweise für rechtssichere Werbung

Vorsicht bei Preisaktionen für ärztliche Leistungen

Die Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass Preiswerbung im ärztlichen Bereich besondere Sensibilität erfordert. Kritisch sind insbesondere:

  • Pauschale Prozent- oder Festbetragsrabatte
  • Kopplungsangebote wie „Rabatt nur bei Zusatzbehandlung“
  • Werbung mit vorab festgelegten Nachlässen ohne individuelle Vereinbarung

Werbung sollte stets so gestaltet sein, dass sie Raum für eine einzelfallbezogene Honorargestaltung lässt.

Rechtliche Beratung frühzeitig einholen

Gerade bei Marketingkampagnen für ästhetische Behandlungen empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine rechtssichere Gestaltung kann helfen:

  • Kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden
  • Imageverluste durch öffentliche Rechtsstreitigkeiten zu verhindern
  • Langfristig stabile und zulässige Werbekonzepte zu entwickeln

Fazit: Rabattwerbung im ärztlichen Bereich bleibt rechtlich heikel

Die Entscheidung des LG Berlin verdeutlicht, dass pauschale Rabattaktionen für ärztliche Leistungen rechtlich problematisch sein können. Die GOÄ setzt klare Grenzen, die auch im Wettbewerb um Patienten nicht überschritten werden dürfen.

Wer mit Preisnachlässen für Hyaluron-, Botox- oder vergleichbare Behandlungen wirbt, bewegt sich schnell im Bereich unzulässiger Werbung. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich, bevor entsprechende Marketingmaßnahmen umgesetzt werden.

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