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19.181 EUR Schadensersatz für 11 Bilder von Badeenten

Wenn die MFM-Honorarempfehlungen voll ausgereizt werden
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Urheberrecht, Aktuell

Wie man angebliche Schadensersatzansprüche für die unberechtigte Verwendung von Bildern in Dimensionen treiben kann, die jedem Shopbetreiber das Blut in den Andern stocken lassen, zeigt eine aktuelle Abmahnung des Herrn Bernfried Warning.

Gegenstand der Abmahnung sind 11 Bilder von Badeenten, ähnlich diesem, die im Onlineshop des Empfängers der Abmahnung sowie in seinen eBay-Angeboten unberechtigter Weise eingesetzt wurden.
Für diesen -unterstellten einjährigen- Einsatz der 11 Badeentenbilder soll der Abgemahnte nunmehr 21.044,66 EUR (inkl. der Abmahnkosten) an die Bevollmächtigten des Herrn Warning überweisen.

So habe Empfänger der Abmahnung auf Grund der Urheberrechtsverletzung dem Rechteinhaber gem. § 97 Abs. 2 UrhG den Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien entstanden sei, ist in der Abmahnung zu lesen. Die Höhe des Schadensersatzes berechne sich dabei nach der sogenannten Lizenzanalogie. Da der unrechtmäßige Nutzer nicht besser stehen dürfe als der rechtmäßige Nutzer, sei in diesem Rahmen zu fragen, welche Nutzungsgebühr der rechtmäßige Nutzer hätte zahlen müssen. Ein Anhaltspunkt für die Höhe der Lizenzanalogie könne in bestehenden Tarifvergütungen gefunden werden. Im Fotobereich stelle ein solch anerkanntes Tarifwerk die Empfehlungen der „Bildhonorare“ dar (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 63). In diesem Tarifwerk der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing finde sich eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte.

Mangels Informationen zur Dauer der streitgegenständlichen Nutzung sei der Rechteinhaber im Interesse einer zügigen Streitbeilegung vorerst bereit, eine pauschale Mindestnutzungsdauer von 1 Jahr zu berücksichtigen. Der Empfänger der Abmahnung sei verpflichtet, über die genaue Nutzungsdauer Auskunft zu erteilen, so dass eine angemessene Lizenzgebühr errechnet werden könne.

Gemäß den MFM-Honorarempfehlungen ergebe sich als Nutzungsvergütung für die 1-jährige Online-Nutzung ein Betrag in Höhe von 465,00 EUR pro Fotografie, also bei 11 Fotografien ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.115,00 EUR. Hinzu käme ein 50%iger Aufschlag aufgrund der Nutzung der Fotografien innerhalb eines Online-Shops, so dass sich ein Betrag von 7.672,50 EUR ergebe.
Ein weiterer Aufschlag von 25 % sei aufgrund der Verwendung der Fotografien in zwei unterschiedlichen Webdomains hinzuzurechnen. Es ergäbe sich ein Betrag Höhe von 9.590,63 EUR.

Für die Berechnung des Schadensersatzes sei es dabei unbeachtlich, ob der Verletzer willens oder in der Lage gewesen wäre, zu den vorgegebenen Bedingungen einen tatsächlichen Lizenzvertrag abzuschließen. Ebenso spielte es keine Rolle, ob bei rechtmäßigem Verhalten des Verletzers ein Lizenzvertrag überhaupt zustande gekommen wäre. Entscheidend sei allein, dass der Rechteninhaber die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH GRUR 2006, 143, 145 – Catwalk). Unerheblich sei auch, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Lizenz zu erteilen. So könne der Verletzer insbesondere nicht einwenden, der Verletzte habe bereits ausschließliche Rechte an Dritte vergeben (BGHZ 44, 372, 378 ff. – Messmer-Tee II). Unerheblich sei auch, ob der Verletzer subjektiv bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Verletzer müsse sich daran festhalten lassen, dass er in fremde Rechte eingegriffen habe (BGH GRUR 1962, 509, 513).
Im Übrigen sei der Grundsatz, dass der rechtmäßige Verwender nicht schlechter gestellt werden darf als der unrechtmäßige Verwender, dergestalt zu verstehen, dass sogar ein über die normale Lizenzgebühr hinausgehender Schadensersatz möglich sei, da ansonsten kein Anreiz für ein rechtskonformes Verhalten bestünde.

Wer denkt, dass mit diesem Betrag in Höhe von 9.590,63 EUR das sprichwörtliche Ende der Fahnenstange erreicht sei, irrt.

Denn da Herr Warning entgegen § 13 UrhG bei der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografien nicht als Urheber benannt würde, hätte dieser gemäß §§ 13, 97 Abs. 2 UrhG überdies einen Anspruch auf einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch in Höhe der einfachen Lizenzgebühr.
Dieser – fälschlicherweise oftmals als „Strafzuschlag“ bezeichnete Anspruch – fände seine Begründung darin, dass durch die Nichtbenennung des Urhebers der Urheberrechtsverstoß in beträchtlichem Maße intensiviert würde, weil von dieser Verletzung zusätzlich Urheberpersönlichkeitsrechte betroffen seien. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hätten (vgl. BGH GRUR 1972, 713, 714 – im Rhythmus der Jahrhunderte; 1995, 671, 672 – Namensnennungsrecht des Architekten).

Im vorliegenden Fall sei daher der Schadensersatzspruch in Höhe von 9.590,63 EUR wegen des unterlassenen Urhebervermerks nochmals zu verdoppeln (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 194). Es ergäbe sich damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 19.181,26 EUR.

Wohlgemerkt für 11 Bilder von Badeenten.

In diesem Betrag nicht beinhaltet sind die Kosten der Abmahnung, die sich aus einem Gegenstandswert von 85.181,26 EUR errechnen würden. Dieser Gegenstandswert setze sich dabei aus dem Unterlassungsanspruch und darüber hinaus aus dem zu zahlenden Lizenzschadensersatz zusammen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sei ein Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR pro Unterlassungsanspruch angemessen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015 – 6 W 15/15). Hieraus ergebe sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 85.181,26 EUR.

Mithin soll der Empfänger der Abmahnung 21.044,66 EUR an die Bevollmächtigten des Herrn Warning überweisen.

Maßvolles Abmahnverhalten sieht sicherlich anders aus. Dies insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass Herr Bernfried Warning beanstandete Bilder selbst in seinen Angeboten auf der Handelsplattform Amazon (DUCKSHOP.DEr Badeenten-Shop im Internet) benutzt.

Unterstellt, Herr Bernfried Warning hat seine Bilder selbst in das System von Amazon eingestellt, ist ihm sicherlich bekannt, dass er Amazon ein nicht ausschließliches, gebührenfreies, unwiderrufliches und vollständig unterlizenzierbares Recht eingeräumt hat, diese weltweit in beliebigen Medien zu verwenden, zu reproduzieren, zu verändern, zu modifizieren, zu veröffentlichen, zu übersetzen und abgeleitete Werke daraus zu erstellen, sie zu verteilen und auch darzustellen. Obwohl er Amazon dieses Recht gebührenfrei einräumt, beruft er sich im konkreten Fall auf einen Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie, da der unrechtmäßige Nutzer nicht besser stehen dürfe als der rechtmäßige Nutzer und fordert einen Schadensersatz in Höhe von 19.181,26 EUR.

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