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12-jähriger wegen Filesharings zur Zahlung von ca. 1.300 Euro verurteilt

LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 04.03.2015 unter dem Az. 4 O 211/14 entschieden, dass auch ein Kind (hier: 12 Jahre alt) die Verantwortung für seine Handlungen trägt. Der Junge hatte sich in einer Tauschbörse Computerspiele herunter- und heraufgeladen.

Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung von rund 780 Euro Abmahnkosten und 510 Euro Schadensersatz. Nach Ansicht des Gerichts müsse ein Schüler eines Gymnasiums im Alter von 12 Jahren, der von seinen Eltern im Hinblick auf die Internetnutzung ausreichend aufgeklärt wurde, erkennen können, welche Konsequenzen sein Handeln mit sich bringe. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit sei hier nicht zu erkennen.

Der beklagte Schüler wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten sowie zur Unterlassung verurteilt. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Verbot drohen ihm Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Die Klägerin vertreibt PC-Spiele und macht gegen den Beklagten, der gesetzlich durch seine Eltern vertreten wird, Ansprüche auf den Ersatz von Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und Unterlassung geltend. Der Beklagte habe die klägerischen Urheberrechte bezüglich des Computerspiels „Bus-Simulator 2012″ verletzt.

Durch eine Firma C. erfolgte eine Überwachung der entsprechenden Tauschnetzwerke. Dabei wurde ermittelt, dass unter der dem Vater des Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse das streitbefangene Spiel mehrfach hochgeladen wurde. Dieser wurde abgemahnt. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren beim LG Berlin und KG Berlin schloss sich an.
Der Vater des Beklagten ließ erklären, dass der Beklagte (Sohn) für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, obgleich er mehrfach darüber belehrt wurde, dass ihm das Nutzen von Tauschbörsen nicht gestattet sei.
Das dortige Verfahren hat die Klägerin verloren.

Die Klägerin behauptet nun gegenüber dem Beklagten (Sohn), ihn treffe die Schuld, da er hätte erkennen können und müssen, zum Anbieten von Raubkopien nicht befugt zu sein. Seine Eltern hätten ihn dahingehend belehrt und der Beklagte habe gewusst, dass er eine verbotene Tat begeht. Es müsse auch einem 12-Jährigen einleuchten, dass man nicht illegal Werke im Internet herunterladen darf. Zumindest jedoch habe der Beklagte fahrlässig gehandelt.
Durch die Tat sei der Klägerin ein fiktiver Lizenzschaden i.H.v. 510 € entstanden.

Der Beklagte behauptet, keine Schuld zu haben. Aus Altersgründen habe er nicht nach der genannten Einsicht handeln können. Die Tauschbörse „Torrent” zähle zu den gefährlichen Tauschbörsen, weil ein Teilnehmer nicht erkennen könne, ob er sich in Gefahr begebe. Der Beklagte habe das Hochladen nicht erkennen können. Dieses geschehe automatisch.

Im Übrigen sei auf die Fähigkeiten eines normalen Kindes abzustellen und nicht auf eventuelle Fähigkeiten den Beklagten. Dass dieser über eine besondere Erkenntnisfähigkeit verfügen solle, dafür trage die Klägerin die Beweislast. Auch eine Unterlassungserklärung könne von Minderjährigen nicht erlangt werden, da sie nicht vollstreckt werden könne.

Doch das LG Bielefeld sieht die Klage als zumindest teilweise begründet an.
Auch die Eltern hätten eine Wiederholungsgefahr ausschließen können, indem sie die Unterlassungserklärung unterzeichnet hätten.
Nach Anhörung des Beklagten stehe es für das Gericht fest, dass dieser deliktfähig ist. Jedoch komme es auf die individuelle Fähigkeit, sich entsprechend einer Einsicht zu verhalten, gerade nicht an. Bei über 7-Jährigen werde die nötige Einsichtsfähigkeit vermutet und könne im Einzelfall widerlegt werden. Im Rahmen der Anhörung habe nichts für die Annahme gesprochen, es fehle dem Jungen an Einsicht. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beklagte mit 12 Jahren um die Gefährlichkeit von Tauschbörsen wusste.

Er habe sogar selbst angegeben, den Computer regelmäßig zu nutzen und von seinen Eltern über die Gefahren aufgeklärt worden zu sein. Die Eltern hätten ihn angewiesen, den Rechner nur für Recherchen zu nutzen. An diese Vorgabe habe er sich nicht gehalten.

LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14

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