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10.000 Euro Ordnungsgeld bei Instagram-Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Instagram – für viele das Schaufenster der Schönheit, für manche ein juristisches Minenfeld. Gerade in der ästhetisch-plastischen Chirurgie wird der Werbeauftritt in sozialen Medien immer wichtiger. Doch was, wenn gesetzliche Werbebeschränkungen ignoriert werden? Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 (Az.: 2-03 O 397/18) deutlich gemacht, dass eine solche Ignoranz teuer werden kann: 10.000 Euro Ordnungsgeld für die wiederholte Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, warum das Gericht diese Sanktion für angemessen hielt, was es mit dem sogenannten kerngleichen Verstoß auf sich hat und welche Konsequenzen drohen, wenn sich Unternehmen nicht an gerichtliche Verbote halten.

 

Der rechtliche Hintergrund: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern verboten

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält strikte Vorschriften für die Werbung im medizinischen Bereich. Insbesondere § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG untersagt es, operative plastisch-chirurgische Eingriffe durch Vorher-Nachher-Bilder zu bewerben, wenn keine medizinische Indikation vorliegt. Ziel dieser Regelung ist es, eine unsachliche Beeinflussung potenzieller Patientinnen und Patienten zu verhindern – gerade im sensiblen Bereich der Schönheitschirurgie.

Die gesetzliche Vorgabe ist dabei klar: Eine rein ästhetisch motivierte Werbung mit der Gegenüberstellung von Bildern vor und nach einem Eingriff ist unzulässig, wenn keine medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Der Fall: Verstoß trotz gerichtlichen Verbots

Im zugrunde liegenden Verfahren war der betroffenen Anbieterin bereits gerichtlich untersagt worden, für ihre Nasen-Operationen mit Vorher-Nachher-Bildern zu werben. Doch anstatt sich an dieses Verbot zu halten, veröffentlichte sie erneut entsprechende Inhalte auf ihrem Instagram-Profil. Und zwar öffentlich zugänglich und versehen mit begleitenden Texten, die die ästhetische Veränderung der Nase thematisierten – ohne jede erkennbare medizinische Begründung.

Für das Landgericht war klar: Dies ist ein klarer kerngleicher Verstoß gegen das ursprüngliche Verbot.

Kerngleicher Verstoß – was bedeutet das?

Ein kerngleicher Verstoß liegt dann vor, wenn die neue Handlung im Kern gegen dieselbe gerichtliche Untersagung verstößt wie die ursprüngliche. Anders gesagt: Die Form oder das Medium der Handlung kann sich leicht geändert haben – die verbotene Aussage oder Wirkung bleibt jedoch gleich.

Das LG Frankfurt führte hierzu aus:

„Nach dem Wortlaut der Beschlussverfügung war es der Schuldnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (...) durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes (...) zu werben.“

Instagram-Posts, in denen Vorher-Nachher-Fotos ohne medizinische Begründung zur Schau gestellt werden, verstoßen damit klar gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG – selbst wenn die Werbung über soziale Medien erfolgt und nicht klassisch auf einer Website oder in einer Anzeige.

Warum 10.000 Euro Ordnungsgeld?

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass ein Ordnungsgeld nicht nur abschreckend wirken, sondern auch die Schwere des Verstoßes angemessen widerspiegeln müsse. Und in diesem Fall lagen mehrere erschwerende Faktoren vor:

  • Wiederholungstat trotz vorheriger gerichtlicher Untersagung
  • Fortdauernde Veröffentlichung der rechtswidrigen Werbung
  • Hohe Reichweite durch die Nutzung von Instagram (526 Likes sprechen für eine gezielte Streuung an eine relevante Zielgruppe)

Das LG Frankfurt hielt daher ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro für erforderlich, um das Verhalten effektiv zu sanktionieren:

„Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen auf € 10.000,00 festgesetzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um eine fortdauernde Verletzungshandlung handelt und sich auf Instagram eine durchaus beachtliche und vor allem zielgruppenspezifische Reichweite erzielen lässt.“

Ordnungsgeld oder Ordnungshaft?

Spannend ist auch, was passiert, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Dann tritt gemäß § 890 Abs. 1 ZPO die sogenannte Ordnungshaft an seine Stelle. Das Gericht orientierte sich in seiner Begründung sogar an strafrechtlichen Maßstäben und bestimmte:

  • 4 Tagessätze zu je 2.500 Euro
  • 1 Tag Ordnungshaft je 2.500 Euro, falls die Zahlung nicht geleistet wird

Diese Möglichkeit der Ersatzordnungshaft zeigt: Gerichtliche Unterlassungsverfügungen sind keine leeren Drohungen. Wer sich ihnen widersetzt, riskiert nicht nur eine empfindliche Geldstrafe, sondern unter Umständen sogar Haft.

Fazit: Wer nicht hören will, zahlt – oder sitzt

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. ist ein klares Signal an die Schönheitsbranche und Werbetreibende im Netz: Wer gerichtliche Verbote ignoriert und trotz Untersagung mit unzulässigen Inhalten wie Vorher-Nachher-Fotos wirbt, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Besonders dann, wenn dies über Plattformen wie Instagram geschieht, die eine große Reichweite und starke Zielgruppenbindung aufweisen.

Wenn Sie im Bereich der medizinischen oder kosmetischen Dienstleistungen tätig sind und Werbung in sozialen Medien schalten, sollten Sie sich unbedingt rechtlich absichern, um keine teuren Fehler zu begehen. Denn das Internet vergisst nicht – und Gerichte sind bei wiederholten Verstößen wenig nachsichtig.

Unser Tipp:
Sie haben eine Abmahnung oder einen gerichtlichen Beschluss wegen Ihrer Social-Media-Werbung erhalten? Wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir prüfen Ihre rechtliche Situation, beraten Sie umfassend und vertreten Ihre Interessen bundesweit – mit Kompetenz und Nachdruck.

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