1-Stern-Bewertung bei Google durch Mitbewerber rechtswidrig
Negative Google-Bewertungen können für Unternehmen existenzgefährdend sein – insbesondere, wenn sie nicht von echten Kunden stammen, sondern von Mitbewerbern, die gezielt das Image eines Konkurrenten beschädigen wollen. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23.12.2022 – Az.: 6 U 83/22) klargestellt: Eine 1-Stern-Bewertung bei Google durch einen Mitbewerber ohne Geschäftsbeziehung ist rechtswidrig. Ein bloßer beruflicher Kontakt reicht nicht aus.
Wir erklären, was das Urteil bedeutet – und wie Sie sich als Unternehmer gegen solche Bewertungen effektiv wehren können.
Der Fall: 1-Stern-Bewertung trotz fehlender Kundenbeziehung
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Google-Bewertung, die ein Unternehmer über einen Mitbewerber abgegeben hatte. Die Bewertung bestand ausschließlich aus der Vergabe eines einzelnen Sterns – ohne weiteren Text. Zwischen den beiden Parteien bestand kein Kundenverhältnis. Zwar gab es einen losen beruflichen Kontakt, aber keine Vertrags- oder Geschäftsbeziehung.
Die bewertete Partei sah darin eine unlautere Herabsetzung und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts: Rechtswidrig wegen fehlender Tatsachengrundlage
Das OLG Köln sah die Bewertung als rechtswidrig an und verurteilte den Verfasser zur Unterlassung. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest:
„Eine Bewertung durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist ein herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.“
⭐ Bewertung ≠ bloße Meinung – sie braucht einen sachlichen Kern
Ein zentrales Argument des Gerichts: Zwar sei eine Sterne-Bewertung im Grundsatz eine Meinungsäußerung. Doch bei Google werde sie von Nutzern nicht als völlig abstrakte Einschätzung verstanden. Vielmehr gehe der durchschnittliche Leser davon aus, dass die bewertende Person eine eigene, persönliche Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hat – insbesondere durch die Nutzung der angebotenen Dienstleistung oder des Produkts.
Wenn aber kein Kundenkontakt bestand, fehle es an einem solchen Erfahrungshintergrund – und die Bewertung verliere ihre Legitimation. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang von einer „pauschalen Herabsetzung“, die sich in der Herabsetzung erschöpft und deshalb unzulässig ist.“
Beruflicher Kontakt reicht nicht aus – er muss auch erkennbar sein
Das Landgericht hatte noch gemeint, ein beruflicher Kontakt sei ausreichend. Dem widerspricht das OLG Köln ausdrücklich:
„Der vom Landgericht für ausreichend angesehene berufliche Kontakt wird weder offenbart noch ist er ersichtlich. Beides wäre aber erforderlich, damit die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden kann.“
Die Richter machen deutlich: Selbst wenn es einen beruflichen Austausch gab, müsste dieser für die Leser der Bewertung konkret erkennbar sein. Nur dann könne der Adressat überhaupt verstehen, auf welchen Sachverhalt sich die Bewertung bezieht.
Schmähkritik unter Unternehmern: Besonders kritisch zu bewerten
Besonders deutlich wird das Gericht in Bezug auf die Wettbewerbsverhältnisse. Die Bewertung sei nicht nur inhaltlich problematisch, sondern auch als unternehmerische Schmähkritik zu werten – und somit wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG.
Dabei betont das Gericht, dass die Bewertung keine objektive Grundlage erkennen lasse. Auch der Versuch des Beklagten, seine Bewertung auf ein als „aggressiv“ empfundenes Verhalten im späteren E-Mail-Verkehr zu stützen, überzeugte das Gericht nicht. Denn auch dieser Bezug werde in der Bewertung nicht deutlich, sodass der Leser weiterhin annehme, es handele sich um eine Kundenmeinung – was objektiv falsch sei.
Die rechtliche Bewertung in Kürze
Wann ist eine Google-Bewertung rechtswidrig? Nach der Entscheidung des OLG Köln vor allem dann, wenn:
- kein Kundenverhältnis oder sonstiger erkennbarer sachlicher Bezug besteht,
- der Verfasser Mitbewerber ist,
- und die Bewertung eine Herabsetzung ohne erkennbare Tatsachengrundlage darstellt.
Und was sagt das Gesetz?
Die Entscheidung stützt sich u.a. auf § 4 Nr. 1 UWG, wonach unlauteres Verhalten vorliegt, wenn Mitbewerber herabgesetzt werden. Hinzu kommt, dass falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sind – was auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.
Ihre Möglichkeiten als Betroffener: So sollten Sie vorgehen
Wenn Sie eine negative Bewertung bei Google erhalten haben, die nicht auf einer echten Kundenerfahrung basiert, sollten Sie schnell handeln. Gerade bei Bewertungen durch Mitbewerber ist besondere Vorsicht geboten.
Unsere Empfehlung:
- Sichern Sie die Bewertung, z.B. per Screenshot mit Datum und Uhrzeit.
- Prüfen Sie, ob eine Beziehung zum Bewerter bestand (Vertrag, Kundenverhältnis etc.).
- Kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt, bevor Sie selbst reagieren – falsche Antworten oder Einschüchterungsversuche können kontraproduktiv sein.
- Lassen Sie die Bewertung rechtlich prüfen – bei Erfolg kann sie gelöscht und der Verfasser abgemahnt werden.
Fazit: Bewertungsportale sind kein rechtsfreier Raum
Bewertungen sind ein wichtiges Element im digitalen Wettbewerb – aber sie müssen fair und ehrlich sein. Wer sich den guten Ruf eines Mitbewerbers gezielt mit einem Klick „heruntervotet“, ohne jemals eine Leistung in Anspruch genommen zu haben, handelt rechtswidrig und muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wenn auch Sie von einer rechtswidrigen Bewertung betroffen sind, unterstützen wir Sie gerne. Als spezialisierte Kanzlei für Reputationsschutz und Wettbewerbsrecht helfen wir Ihnen bei der schnellen und effektiven Löschung unzulässiger Bewertungen – notfalls auch gerichtlich.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung – wir setzen uns für Ihren guten Ruf ein.
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Frank Weiß
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