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1. FC Köln hat Anspruch auf Löschung von fc.de

LG Köln, Urteil vom 09.08.2016, Az. 33 O 250/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 09.08.2016 hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Fußballverein 1. FC Köln einen Anspruch auf Löschung der Domain "fc.de" hat.

Zum Sachverhalt
Klägerin ist der Fußballverein 1. FC Köln. Der Verein hat mehr als 70.000 Mitglieder und ist der viertgrößte Sportverein Deutschlands. Das Kürzel "FC" wird von der Klägerin in der Außendarstellung benutzt und wird auch in der Öffentlichkeit und in den Medien für die Benennung der Klägerin verwendet. Bei der F eG ist für den Beklagten die Domain "fc.de" registriert. Der Beklagte führt darunter keine eigene Webseite mit Inhalten sondern er bot die Domain der Klägerin und weiteren Fußballvereinen erfolglos zum Verkauf an. Er bot sie darüber hinaus auf der Verkaufsplattform G an. Die Klägerin macht geltend, sie habe eine bekannte Benutzungsmarke "FC", sei Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "FC" und eine Verwendung des Kürzels "FC" verletze sie ferner in ihren Namensrechten. Die Klägerin rügt somit eine Verletzung ihrer Marken-, Kennzeichen- und Namensrechte durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 28.07.2015 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn dazu auf, die Benutzung der Domain "fc.de" zu unterlassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2016 forderte der Beklagte die Klägerin zur Löschung des Dispute-Eintrags bezüglich der Domain auf.
Die Klägerin stellt in ihrer Klage den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, erstens die Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, hilfsweise zweitens die Verwendung der Domain zu unterlassen, drittens weiter hilfsweise, geschäftlich handelnd die Verwendung zu unterlassen, viertens in die Löschung der Domain einzuwilligen und fünftens die Anwaltskosten der Klägerin zu übernehmen.

Die Ausführungen des Landgerichts Köln
Mangels Benutzung der Domain durch den Beklagten ist der erste (Haupt-) Antrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen. Es liegt keine Marken- und Kennzeichenrechtsverletzung vor. Der zweite und vierte Antrag der Klägerin sind hingegen begründet. Die Klägerin hat sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "fc.de", als auch auf Einwilligung in die Löschung der Domain. Das Gericht führt dazu aus, der Klägerin komme ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB an dem Kürzel "FC" zu. Eine Namensfunktion kommt einer Bezeichnung dann zu, wenn sie dazu geeignet ist, eine Person durch ihre Verwendung unterscheidungskräftig zu benennen. Das Landgericht nimmt aufgrund der jahrelangen und bundesweiten Abkürzung des 1. FC Köln als "FC" ein Namensrecht der Klägerin an. Insbesondere in der Sportberichterstattung und in den gesamten Medien wird die Klägerin mit "FC" abgekürzt. Hinzukommt, dass andere Fußballvereine, die in ihrem Namen ebenfalls die Buchstaben "FC" enthalten haben, nicht alleine mit diesem Kürzel bezeichnet werden, sondern immer zumindest ein weiterer Buchstabe zu ihrer Abkürzung verwendet wird. Durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain hat der Beklagte eine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB begangen. Durch das Gebrauchen der als Namen geschützten Bezeichnung hat er schutzwürdige Interessen der Namensträgerin verletzt. Dadurch ist zudem die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung verwirklicht.

Der Beklagte hat außerdem die Kosten anteilig für die Verletzung der Namensrechte zu übernehmen.

LG Köln, Urteil vom 09.08.2016, Az. 33 O 250/15

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