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1&1 muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 01.07.2015 unter dem Az. 9 U 1339/14 entschieden, dass eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, die nach § 5 TMG gefordert ist, nicht ausreichend durch die Angabe einer Mailadresse geschaffen wird, die so eingerichtet ist, dass Kunden nur Standard-Antworten zugeschickt werden. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger aber nicht glaubhaft machen, dass es nicht auch Abweichungen vom Standardvorgehen gibt.

Damit hat das OLG auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Koblenz) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 214 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Telekommunikationsanbieter 1&1 und machte Anspruch auf Unterlassung geltend. Dieser bestehe deshalb, weil die Beklagte gegen § 2 UKlaG und die §§ 8, 3, 4 UWG sowie 5 TMG verstoßen habe.
Hiernach hätten Diensteanbieter für bestimmte Telemedien bestimmte Angaben verfügbar zu halten, unter anderem die Angaben, die eine rasche elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, inklusive Mailadresse.
Eine solche Anschrift stehe mit der Adresse “Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!” im Impressum zur Verfügung. Jedoch genüge diese nach Ansicht des Klägers nicht den Anforderungen nach § 5 TMG, da eine Kommunikation mittels dieser Adresse nicht möglich sei. Verbraucher, die diese Mailadresse nutzen, erhalten lediglich standardisierte E-Mails zurück mit allgemeinen Hinweisen auf weitergehende Informationsquellen. Dadurch handele es sich um eine E-Mail-Adresse mit eingeschränkter Funktion und erfülle nicht die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe.

Doch sei ein solcher Verstoß nicht bewiesen. Zwei Verbraucher hätten zwar von der Beklagten eine solche E-Mail erhalten, es stehe jedoch nicht fest, dass dies in jedem Fall so geschehe und dies die einzige Antwort sei, die Verbrauher von der Beklagten erhielten. Die Vorschrift des § 5 TMG solle eine individuelle Kommunikation per E-Mail ermöglichen. Die Vorschrift verlange jedoch nicht, dass Mitteilungen in jedem Fall beantwortet würden. Entscheidend sei es, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Dienste-Anbieter auf elektronischem Wege möglich sei und diese nicht seine Erreichbarkeit einschränke, indem er von vornherein ausschließe, dass Mails zur Kenntnis genommen würden. Eine unzulässige Einschränkung stelle es auch dar, wenn auf Kundenanfragen lediglich mit einer vorformulierten Mail geantwortet werden würde.
Denn eine solche Reaktion sei keine individuelle Antwort, sondern nur ein Zurückweisen des Kundenanliegens. Andererseits sei es dem Anbieter überlassen, wie er mit Kunden kommuniziere. Er könne Anfragen im Einzelfall ohne Antwort lassen.
Der Kläger stütze seinen Unterlassungsanspruch darauf, dass die Beklagte auf zwei Kundenanfragen mit standardisiertem Schreiben reagiert habe. Dies
rechtfertige aber nicht den Schluss, der Kunde würde in jedem Fall nur eine automatisierte Antwort erhalten, mit denen die Beklagte jede weitere Kommunikation verhindern wolle.
Die Beklagte habe behauptet, dass sie alle Mails, die keinen Spam darstellen, von einem Team individuell bearbeitet ließe.

Die beiden fraglichen Mails seien gelesen worden. Der erste Kunde habe nur für den Fall eine individuelle Antwort gewünscht, dass seine Frage bejaht werde. Der zweite Kunde sei ein bekannter Mitarbeiter des Klägers, der offensichtlich nur eine Fangfrage habe stellen wollen.
Eine bestimmte inhaltliche Qualität der Antworten sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, so das Gericht. Da der Kläger seine Klage nur auf zwei Mails stützte, war der Unterlassungsanspruch nicht gegeben.

OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14

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