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01805er Nummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig sein

LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, 312 O 21/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 03.11.2015 unter dem Az. 312 O 21/15 entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer für Reklamationszwecke eines Mobilfunkunternehmens zulässig sei, wenn die Kosten für einen Anruf die reinen Nutzungskosten für den Verbraucher nicht übersteigen.

Damit wies das LG die Klage eines Vereins gegen einen Versandhändler ab.
Geklagt hatte eine gemeinnützige Kontrollinstitution aus der deutschen Wirtschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbliche Rechtsverletzungen auszuräumen.
Die Beklagte ist eine Versandhändlerin. Sie verwendete AGB mit dem folgenden Wortlaut:

„Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH), (PLZ)H..., Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Anruf. Mobilfunk max. 42 Cent/Anruf), …, über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

Inzwischen benutzt die Beklagte die folgende Klausel:

„Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH, H... Str. ..., (PLLZ)H...) Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer), …, über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“

Der Kläger sieht beide Klauseln als rechtswidrig an und mahnte die Beklagte ab. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Klägers verstößt die Klausel gegen § 312 a BGB. Mit der Klausel sei die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/82/EU, VRRL) umgesetzt worden. In Artikel 21 sei in diesem Zusammenhang geregelt, dass ein Verbraucher nicht mehr als den Grundpreis zahlen müsse, wenn er den Anbieter kontaktieren wolle. Der Grundtarif von der Deutschen Telekom belaufe sich bei einem Festnetzanruf auf 2,9 Cent, das sei deutlich günstiger als der Preis, der von der Beklagten verlangt werde. Der Gesetzgeber habe mit der Richtlinie bezwecken wollen, dass Verbraucher nur den Grundtarif bezahlen sollen und dies ein möglichst niedriger Tarif sein müsse. Bei einer 0180-er Nummer sei das nicht der Fall. Mobilfunkteilnehmer würden sogar noch mehr zahlen müssen, nämlich 42 Cent pro Minute.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der entsprechenden Klauseln zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, die AGB seien zulässig. Die Regelungen würden von ihr zudem auch seit geraumer Zeit nicht mehr verwendet. Es habe sich dabei nur um ein Versehen gehandelt. Eventuelle Unterlassungsansprüche seien außerdem verjährt. Aus der Hotline habe sie auch keine Gewinne erzielt.

Auch das Gericht stuft die Klage als unbegründet ein. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die von der Beklagten genutzten Klauseln befänden sich im Einklang mit Artikel 21 VRRL. Deswegen sei es auch nicht nötig, dem EuGH die Klage vorzulegen.
Die aktuelle Regelung, nach der die telefonische Ausübung des Rechts auf Widerruf via Mobilfunk maximal € 42 Cent pro Minute resp. 14 Cent pro Minute über Festnetz koste, verstoße nicht gegen den § 312 a BGB. Nach dieser Vorschrift sei eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Verbraucher verpflichtet werden soll, ein Entgelt für Fragen zu bezahlen, die einen Vertrag mit dem Händler oder Dienstleister betreffen, wenn die Kosten die reinen Nutzungskosten übersteigen. Doch dies sei unstreitig hier nicht der Fall. Die Beklagte berechne bei Inanspruchnahme der 01805er Rufnummer lediglich das Entgelt, das auch der Telekommunikationsdienstleister berechne.
Die Beklagte erziele also keinerlei Gewinn dadurch, dass ein Kunde die Rufnummer in Anspruch nehme.

LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, 312 O 21/15

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