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W-LAN: Haftung des Hotelbetreibers

Für Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen haftet nicht der Hotelbetreiber als "Störer"


W-LAN: Haftung des Hotelbetreibers

Abmahnungen, die sich aus der Verletzung des Urheberrechtes in Filesharing-Netzwerken (Internettauschbörsen) ergeben, häufen sich in letzter Zeit erheblich. Neben Privathaushalten rücken auch immer häufiger Unternehmen in das Blickfeld der Abmahn-Kanzleien. Die Berechtigung solcher Abmahnungen darf vielfach in Zweifel gezogen werden.

In vielen Fällen kann die Haftung des Unternehmers, als Inhaber des Anschlusses, ausgeschlossen werden. Selbst in diesen Fällen wehren sich die abmahnenden Kanzleien vehement dagegen ihre Forderung zurückzuziehen.

Immer öfters müssen wir uns mit diesem Thema befassen: Ein Hotelbetreiber wurde von einem Rechteinhaber abgemahnt, da er angeblich urheberrechtlich geschütztes Material in einer Internettauschbörse zum Download bereitgestellt hätte. Allerdings steht der Internetanschluss den Gästen des Hotels, über ein drahtloses Funknetzwerk, zur Verfügung. Jeder Gast wird vom Personal vor der Nutzung darüber informiert, dass er die gesetzlichen Vorschriften zu beachten habe. Zusätzlich war das Netzwerk sicherheitsaktiviert und verschlüsselt gewesen. Das Netzwerk des Hotelbetreibers erfüllte somit alle Anforderungen des Bundesgerichtshofes, die es in seinem Urteil "Sommer unseres Lebens" (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) gefordert hatte.

Die Abmahnung wurde dennoch durch den Rechteinhaber ausgesprochen, da ein urheberrechtlich geschütztes Werk über den Anschluss des Hotels zum Download bereitgestellt worden war. Der Hotelbetreiber konnte mit Sicherheit behaupten, dass dieses Vergehen weder durch einen seiner Mitarbeiter noch durch ihn selbst begangen wurde. Der Hotelier war sich somit keiner Schuld bewusst und ließ die Abmahnung durch seinen Anwalt zurückweisen. Da die Abmahnung zudem direkt an das Hotel gerichtet war, forderte er zusätzlich die Erstattung der ihm, durch die Abwehr der Abmahnung, entstandenen Anwaltskosten.

Da der Rechteinhaber aber nicht von seiner Abmahnung zurücktreten wollte und auch die Erstattung der Anwaltskosten zurückwies, blieb dem Hotelbetreiber nur der Gang vors Gericht. Beim Amtsgericht Frankfurt am Main stieß er mit seiner Klage allerdings auf taube Ohren. Erst in der Berufung bekam er, von den Richtern des Landgerichts, sein Recht zugesprochen. Zusätzlich wurde der Rechteinhaber zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt, die dem Hotelbetreiber durch die Abwehr der Abmahnung entstanden waren.

In diesem Fall wurde vom Landgericht Frankfurt am Main das Rechtsinstitut des "Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" angewandt. Der Unternehmer kann auf diese Weise, bei unberechtigten Forderungen, einen Schadenersatz geltend zu machen.

Der Verstoß konnte weder dem Hotelbetreiber noch einem seiner Mitarbeiter angelastet werden. Eine Haftung des Hotelunternehmers war aus diesem Grund nicht gegeben. Da der Hotelbetreiber sein Netzwerk den Anforderungen entsprechend verschlüsselt hatte und die Gäste einer Belehrung unterzog, konnte auch das Hotel als „Störer“, wegen der Bereitstellung des Internetanschlusses, nicht haftbar gemacht werden.

Durch die Verschlüsselung des Anschlusses und die Belehrung der Gäste war dem Hotelbetreiber auch vom Gericht nicht anzulasten, das er nach dem ersten Verstoß weiteren Prüfungspflichten hätte nachkommen müssen.

Das Gericht wies Bezug nehmend auf das Urteil "Sommer unseres Lebens", des Bundesgerichtshofes, zusätzlich darauf hin, dass ein Hotelbetreiber nicht automatisch für Rechtsverletzungen haftet, die von seinen Gästen oder sonstigen Personen begangen werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main begründete sein Urteil, bezüglich des Schadenersatzes, mit der fehlenden Sorgfalt des Abmahners. Im Gegensatz zu ihm hatte der Hotelbesitzer sorgfältig gearbeitet. Hätte der Rechteinhaber die Zahlung des Schadenersatzes vermeiden wollen, hätte er sich vorher informieren müssen. Es war ihm schließlich bewusst, dass er seine Abmahnung direkt an ein Hotel gerichtet hatte, in dem der Internetanschluss den Gästen zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, der Rechteinhaber habe, in einer unberechtigten und nachlässigen Weise, dem Hotelbetreiber eine Urheberrechtsverletzung unterstellt und diesem somit unnötige Kosten für die Abwehr der Abmahnung entstehen lassen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein interessengerechtes und erfreuliches Urteil gefällt. Wenn von einem Unternehmer die Vorgaben der Gesetzgebung eingehalten werden, kann somit dem Abmahnwahn entgegengewirkt werden. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Nutzung des Internets nicht mehr möglich, da der Unternehmer sich an unerfüllbare Vorgaben halten müsste. Besonders für Hoteliers und Gastronomen, die ihren Gästen einen Internetzugang anbieten, wären die Folgen zum Teil gravierend. In vielen Fällen sind diese Betriebe darauf angewiesen, ihren Kunden diesen Service zur Verfügung zu stellen. Durch das Urteil wurden die größten Hürden für die Unternehmer aus dem Weg geräumt.

Es ist auch erfreulich zu sehen, dass es möglich ist, sich gegen den übermäßigen Abmahnwahn erfolgreich zur Wehr zu setzen.

Wenn sich die Anschlussinhaber and die gesetzlichen Vorgaben halten, kann nur gehofft werden, das auch andere Gerichte den unberechtigten Abmahnungen Einhalt gebieten.

Den Abmahnenden kann für die Zukunft nur geraten werden etwas genauer hinzuschauen, an wen sie ihre Abmahnungen verschicken. Aufgrund der hohen Anzahl von Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen kann dies aber vorläufig angezweifelt werden.

Unberechtigte Abmahnungen, besonders solche, die sich auf etwaige Verletzungen des Urheberrechtes beziehen, sollte ein Unternehmer genau überprüfen lassen. Im Falle, dass sie wirklich unberechtigt sind, sollte man sich auf jeden Fall dagegen zur Wehr setzen.


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