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Verzichtserklärung nach Abmahnung der Carola Gonzalez Heine Apotheke Blankenese


Abmahnung der Carola Gonzalez Heine Apotheke Blankenese

Massenabmahnerin Carola Gonzalez („Heine Apotheke Blankenese“), vertreten durch die Rechtsanwälte Richter Süme, gibt vor Gericht auf und erklärt einen Klageverzicht nach Beweisaufnahme


Frau Carola Gonzalez, Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Hamburg, hat in den letzten zwei Jahren Bekanntheit für ihre Vielzahl an Abmahnungen in den einschlägigen Marktsegmenten erlangt (wir berichteten HIER)

Die erste Abmahnwelle, die Carola Gonzalez gemeinsam mit Rechtsanwalt Patrick Richter von der Hamburger Anwaltskanzlei Richter - Süme im November und Dezember 2011 bundesweit aussprechen ließ, bezog sich nahezu schematisch auf die fehlerhafte oder fehlende Grundpreisangabe bei Angeboten im Internet. Betroffen von den Abmahnungen der Carola Gonzalez waren überwiegend Händler, die Nahrungsergänzungsmittel und Proteinpulver im Internet, so bspw. auf der Internethandelsplattform eBay, angeboten haben und dabei den jeweiligen Grundpreis überhaupt nicht oder nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben haben.

Aufgrund des damit behaupteten Wettbewerbsverstoßes verlangte Carola Gonzalez die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen sowie die Erstattung von Abmahnkosten aus Gegenstandswerten von 10.000,00 €, es sollten also jeweils 651,80 € zugunsten der Kanzlei der Richter Süme Rechtsanwälte gezahlt werden.

Auffällig an diesen Abmahnungen war, dass Carola Gonzalez diese Vielzahl an Abmahnungen hat aussprechen lassen, nachdem sie nur wenige Wochen zuvor die Heine Apotheke Blankenese von ihrem Vorgänger übernommen hat. Verwunderlich war insbesondere, dass sich eine „Jungapothekerin“ so beharrlich für einen lauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit der Grundpreisangabe im Onlinehandel engagiert, obwohl Carola Gonzalez selbst offenkundig gerade nicht am Onlinehandel teilnahm.

Aber auch im Jahre 2012 ließ Apothekerin Carola Gonzalez eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aussprechen und sich dabei weiter durch die Richter Süme Rechtsanwälte vertreten.

Selbst im Jahre 2013 folgten weitere Abmahnungen, die Rechtsanwalt Patrick Richter im Namen der Heine Apotheke Blankenese ausgesprochen hat.

Im Februar 2013 ließ die Abmahnerin Gonzalez dann vor dem OLG Hamburg offenbaren, bis dahin insgesamt 169 Abmahnungen durch die Richter Süme Rechtsanwälte ausgesprochen zu haben, dies überwiegend wegen Grundpreisangaben. Allerdings seien ab dem Jahr 2012 auch Onlinehändler abgemahnt worden, die Mittel zur Körperpflege bzw. der Sexualhygiene angeboten haben.

Es war somit auch rückblickend nicht verwunderlich, dass sich zunehmend die Gerichte, so insbesondere das Landgericht Hamburg sowie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, mit den Abmahnungen der Carola Gonzalez auseinandersetzen mussten. Aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen, die Carola Gonzalez im letzten Quartal des Jahres 2011 durch Rechtsanwalt Patrick Richter gegenüber Onlinehändlern hat aussprechen lassen (es sind allein für diesen Zeitraum 50 Abmahnungen offenbart worden), wurde schnell der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs laut. Diesen Missbrauchsvorwurf konnte die Abmahnerin Carola Gonzalez in gerichtlichen Verfahren zunächst noch von sich weisen, indem sie zur Rechtfertigung ihrer Massenabmahnungen einen erheblichen Monats- bzw. Jahresumsatz darlegte und diesen durch eidesstattliche Versicherungen (ihres Ehemannes) glaubhaft machen ließ.

Wir haben die dargelegten Umsätze der Carola Gonzalez bzw. ihrer erst „frisch übernommenen“ Heine-Apotheke-Blankenese dann jedoch näher beleuchtet und anhand der uns zugänglichen Informationen versucht, das Landgericht Hamburg davon zu überzeugen, dass von den gewaltig klingenden Umsätzen „unter’m Strich“ nicht so viel übrig bleibt, das derartige Abmahnwellen rechtfertigen könnte, sodass unseres Erachtens ein Fall des Abmahnmissbrauchs vorliegt.

Ungeachtet der (vielen) weiteren Indizien, die im Falle der Abmahnung der Carola Gonzalez, vertreten durch die Rechtsanwälte Richter Süme, für einen Rechtsmissbrauch gesprochen haben, war unseres Erachtens allein schon das Missverhältnis von Ertrag zu Abmahnvolumen ausreichend, um von sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Abmahnmotiven auszugehen. 

Die für den Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände hat Carola Gonzalez dann auch in einem knapp zwei Jahre andauernden Rechtsstreit, den wir für unseren Mandanten vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg geführt haben, unseres Erachtens nicht auszuräumen vermocht.

Nach zwei Verhandlungsterminen inklusive einer Beweisaufnahme durch Anhörung ihres Ehemannes erteilte das Landgericht Hamburg den Hinweis an die dort in der Hauptsache auf Unterlassen klagende Carola Gonzalez bzw. an ihren anwesenden Bevollmächtigten, RA Patrick Richter, dass es die Klage abweisen würde.

Eine weitergehende Begründung erfolgte durch das Landgericht jedoch nicht. Weil allerdings in einem mit diesem Hauptsacheverfahren korrespondieren und ihm vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren eine einstweilige Verfügung zugunsten der Carola Gonzalez erlassen worden ist und Hauptsacherechtsstreit sowie Beweisaufnahme gerade auf die Frage des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG abzielten, war der Hinweis des Landgerichts unseres Erachtens nicht misszuverstehen.

Dem waren sich offensichtlich auch Frau Carola Gonzalez bzw. Rechtsanwalt Patrick Richter bewusst, sodass ein Verzicht auf die mit Abmahnung und Klage geltend gemachten Forderungen erklärt worden ist.

Auch wenn Carola Gonzalez durch den Verzicht und das daraufhin ergangene Verzichtsurteil eine Urteilsbegründung vermieden hat, die sich mit dem Rechtsmissbrauch hätte auseinandersetzen müssen, halten wir den Hinweis des Landgerichts Hamburg für beachtlich. 

Diese Verzichtserklärung der Carola Gonzalez ist unseres Erachtens auch ein weiterer Lichtblick für alle Abgemahnten. Dieser Lichtblick muss jedoch weiterhin mit Vorsicht genossen werden. Dies schon allein deshalb, weil sich der gerichtliche Hinweis – so das Landgericht wörtlich – ausschließlich auf die Abmahnung der Carola Gonzalez gegenüber unserem Mandanten bezogen hat, sodass naturgemäß nicht von einem „Präzedenzfall“ ausgegangen werden darf.

Allerdings ist auch zu berücksichtigten, dass zuvor das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg – zumindest bis zum Jahresanfang 2013 – noch einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit den Abmahnungen der Carola Gonzalez stets abgelehnt haben. 

Es ist somit ein weiterer Schritt in die richtige Richtung gemacht worden. Sollte sich die Rechtsprechungspraxis in Bezug auf die Abmahnungen der Carola Gonzalez generell ändern, könnte dies im Einzelfall dazu führen, dass Abgemahnte die zuvor gegenüber Carola Gonzalez abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen wieder kündigen sowie die zugunsten der Kanzlei Richter Süme geleisteten Abmahnkosten / Rechtsanwaltsgebühren von Frau Gonzalez zurückverlangen können.

Abgemahnte können hierin im Einzelfall eine Chance erblicken, sollten dies aber natürlich zuvor gründlich durch einen fachkundigen Berater überprüfen lassen.



UPDATE 20.10.2013: Weitere Abmahnung

Dessen ungeachtet mahnt Frau Gonzalez erneut ab. Einzelheiten erfahren Sie HIER.



UPDATE 31.01.2014: Erneute Klage und Widerklage

Die Abmahnerin Carola Gonzalez von der Heine Apotheke Blankenese und Rechtsanwalt Patrick Richter von der Hamburger Anwaltskanzlei Richter Süme Rechtsanwälte wollen es offensichtlich nochmal "wissen". Nachdem sich ein Betroffener der Abmahnwelle weigerte, die Abmahnkosten zugunsten von RA Patrick Richter zum Ausgleich zu bringen, ist zunächst der Erlass eines Mahnbescheids gegen den Abgemahnten beantragt worden.

Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid lässt Carola Gonzalez jetzt das sog. streitige Verfahren (also ein ganz "normales" Gerichtsverfahren) durchführen. Somit wird sich das Landgericht Hamburg erneut mit dem Vorwurf des Abmahnmissbrauchs auseinanderzusetzen haben.

Nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG steht dem Abgemahnten im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung jedoch ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Abwehr der Abmahnung zu. Aus diesem Grunde haben wir für unseren Mandanten Widerklage erhoben.


UPDATE 26.06.2014: Weitere Klage, einstweilige Verfügung und Abmahnspezialisierung

Zunächst haben wir in den vergangenen Wochen von weiteren gerichtlichen Aktivitäten Kenntnis genommen, die die Abmahnerin Carola Gonzalez (Heine Apotheke Blankenese) gemeinsam mit Rechtsanwalt Patrick Richter unbeirrt einleitet.

So sind uns sowohl einstweilige Verfügungsverfahren als auch weitere Klagen auf Erstattung von Abmahnkosten bekannt geworden.

Zudem haben wir davon Kenntnis erlangt, dass sich die Apothekerin Carola Gonzalez nunmehr auf die Abmahnung von Werbeaussagen bei dem Angebot von Cranberry Kapseln (bspw. Urovit Cranberry Pulver) im Internet spezialisiert hat. Mehrfach ist im Rahmen von Abmahnungen die Aussage

"Proanthocyadine wurden als Pflanzenstoffe in der Cranberry identifiziert, die für die positiven Eigenschaften zur Gesunderhaltung der Harnwege verantwortlich sind.

Die wichtige Rolle der Cranberry-Inhaltsstoffe Proanthocyanidine hat auch die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit AFSSA anerkannt und in einer bahnbrechenden Stellungnahme vom 29. Januar 2004 festgestellt: "dass die Aussage - trägt bei zur Verminderung der Festsetzung verschiedener Escherichia coli Bakterien auf den Schleimhäuten der Harnwege - einzig für den Fruchtsaft der Pflanze Vaccinium macrocarpon und das Pulver des Fruchtsaftes dieser Pflanze zutrifft".

Es wird überdies von der AFSSA festgelegt, dass ein täglicher Verzehr von mindestens 36 mg Proanthocyanidinen aus Cranberrysaft-Pulver einen positiven Einfluss auf die Gesundheit von Blase und Harnwegen hat."

beanstandet worden.

Gibt man Teile diese Aussage beispielsweise in die Internetsuchmaschine Google ein, wird man mehrfach fündig, sodass es Carola Gonzalez und Patrick Richter nicht allzu schwer fallen wird, weitere Abmahnopfer zu finden.


UPDATE 06.05.2015: Rechtsmissbrauch + vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bestätigt

Im Hinblick auf eine Abmahnung der Apothekerin Carola Gonzalez von der Hamburger "Heine Apotheke Blankenese", die im Mai 2014 durch RA Patrick Richter ausgesprochen worden ist, kam das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 30.04.2015 zum Aktenzeichen 327 O 257/14 nun zu dem Ergebnis, dass Carola Gonzalez kein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung hat - die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gewesen.

Dafür wiederum ist jedoch Carola Gonzalez nach § 8 Absatz 4 Satz 2 UWG zum Ersatz der Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit verurteilt worden.

Auch Rechtsanwalt Patrick Richter von den Richter Süme Rechtsanwälten ist zum Schadensersatz verurteilt worden, da die Abmahnung gleichzeitig eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstelle.

Einzelheiten finden Sie HIER.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 06.05.2015).


UPDATE 18.05.2015: Berufung eingelegt

Gegen das Missbrauchsurteil des LG Hamburg vom 30.04.2015, Az. 327 O 257/14, hat die Abmahnerin und Inhaberin der Heine Apotheke Blankenese, Frau Carola Gonzalez, Berufung eingelegt.


UPDATE 22.08.2016: OLG Hamburg bestätigt Rechtsmissbrauch

Mit Urteil vom 11.08.2016 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 U 56/15) die Berufung des Missbrauchsurteil der Apothekerin Carola Gonzalez zurückgewiesen und mit deutlichen Worten bestätigt, dass ihre Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Betroffene können die Entscheidung des OLG Hamburg zum Anlass nehmen, um Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und gegen die ursprünglich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen vorzugehen.

Das Urteil des OLG Hamburg vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15, finden Sie HIER im Volltext.



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