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Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Faustmann Neumann AGB

Die Rechtsanwälte Faustmann Neumann, Düsseldorf, sprechen urheberrechtliche Abmahnungen an ihren AGB im eigenen Namen aus.


Mit der von Thomas Neumann unterzeichneten Abmahnung lässt die Kanzlei Faustmann Neumann die unberechtigte Verwendung von durch die Kanzlei Faustmann Neumann verfassten AGBs für eigene gewerbliche Zwecke beanstanden. Dieser Zustand sei, so die Kanzlei Faustmann Neumann nicht hinnehmbar.
Die entsprechenden AGBs seien von der Kanzlei Faustmann Neumann für ihre eigenen Mandanten im Zuge der rechtssicheren Gestaltung derer Onlineshops entworfen worden. Nicht nur, dass der Empfänger der Abmahnung sich hierdurch einen Kostenvorteil verschaffen würde, verletzte er darüber hinaus das Urheberrecht der Kanzlei Faustmann Neumann.

Nach einigen rechtlichen Ausführungen fordert die Kanzlei Faustmann Neumann zur Vorbereitung bzw. Ermöglichung einer abschließenden Klärung zunächst die dringlichen Ansprüche auf Unterlassung sowie Auskunftserteilung ein.
So wird der Empfänger der Abmahnung der Kanzlei Faustmann Neumann in eigener Sache aufgefordert die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet an die Kanzlei Faustmann Neumann zurückzusenden.

Weiter habe der Empfänger der Abmahnung unter Vorlage entsprechender Belege detaillierte schriftlich Auskunft zu erteilen. Dies insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung der AGB. Dies umfasst insbesondere Auskunft über die Herkunft der AGB, die Anzahl der seit Verwendung dieser AGB eingestellten Angebote, auf welche Internetpräsenzen die Verwendung erfolgte und den monatlichen Umsatz sowie die Anzahl der erfolgreichen Verkäufe.

Weiter sei der Empfänger der Abmahnung nach ständiger Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichtet, so die Kanzlei Faustmann Neumann. Dieser wäre in einem gerichtlichen Verfahren nicht unter 1000 € zu beziffern. Für eine schnelle außergerichtliche Erledigung bietet die Kanzlei Faustmann Neumann vergleichsweise an, dass durch die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 800 € die Angelegenheit - neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung- erledigt wäre.



Update 11.12.2012: Die Rechtsanwälte Faustmann Neumann beantragen einstweilige Verfügung in Bezug auf die unberechtigte Verwendung ihrer AGB – das „zufällige“ Auffinden von Urheberrechtsverletzungen

Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln in Bezug auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an denen die Rechtsanwälte Faustmann Neumann, Düsseldorf, vorgeben, die ausschließlichen Nutzungsrechte zu haben, vor.

In dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung der Rechtsanwälte Faustmann Neumann ist zu lesen, dass Rechtsanwalt Thomas Neumann „zufällig feststellen“ musste, dass der Antragsgegner ohne Genehmigung der Antragstellerin von ihren Gründern verfasste AGB für die eigene gewerbliche Verkaufstätigkeit bei eBay verwendet. Weiter wird ausgeführt, dass der Verfasser der AGB, Herr Rechtsanwalt Jörg Faustmann, an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls ein Urheberrecht im Sinne der kleinen Münze innehat. Die allgemeinen Nutzungsrechte seien an die Kanzlei Faustmann Neumann abgetreten worden. Insofern liegt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Jörg Faustmann vom 24.10.2012 bei.

Weiterführen die Rechtsanwälte Faustmann Neumann aus, dass die streitgegenständlichen AGB grundsätzlich urheberrechtsfähig seien, dass sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts und ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen Standardformulierungen abheben würden. Dies sei hier der Fall, „wie das Landgericht Köln hinsichtlich der klägerischen AGB in ständiger Rechtsprechung entscheidet.“

Weiter ist in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung der Rechtsanwälte Faustmann Neumann zu lesen:

„In letzter Zeit musste die Antragstellerin (Anm.: Rechtsanwälte Faustmann Neumann ) feststellen, dass ihre AGB vermehrt ohne Erlaubnis kopiert und für gewerbliche Verkäufer im Internet verwendet werden. Obgleich die Antragstellerin bekanntlich immer wieder bemüht ist, dies zu unterbinden, hat das unzulässige Kopieren der AGB der Antragstellerin leider ein erschreckendes Maß angenommen. Die stellt ein erhebliches Problem für die Antragstellerin dar. Immer wieder wird sie von ihren Mandanten, die die Antragstellerin für die Erstellung von AGB und der Widerrufsbelehrung beauftragt und bezahlt haben, mit der Frage konfrontiert, warum nicht auch Sie einfach AGB der Antragstellerin oder andere Anwälte kopieren und verwenden sollten. Die daraus resultierende drohende Unzufriedenheit der Mandanten und der damit verbundene Schaden liegen auf der Hand.“

Das Landgericht Köln bemisst den Streitwert der einstweiligen Verfügung mit 10.000 €.

 

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