Klage Waldorf Frommer
Ein zeitlicher Ablauf von der Kenntniserlangung des Urheberrechtsverstoßes bis zur Zustellung der Klage.
Nachstehender Vorgang soll als Beispiel dafür dienen, dass bei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer zwischen der Kenntniserlangung des angeblichen Verstoßes und der Klage durch die Rechtsanwälte Waldorf und Frommer ein Zeitraum von mehreren Jahren, konkret September 2007 bis Februar 2012, verstreichen kann.
Hier der Ablauf.
Ein Mandant unserer Kanzlei erhielt im Februar 2012 von der Kanzlei Waldorf Frommer eine Klage auf Schadensersatz.
Vorgeschichte:
Unserem Mandant wurde im Januar 2008 vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet in Peer-to-Peer Netzwerken heruntergeladen und dadurch Dritten im Internet zugänglich gemacht haben. Der Verstoß sollte gemäß der Abmahnung angeblich im September 2007 stattgefunden haben. Waldorf und Frommer forderte in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauchalbetrages von 866,00 EUR (666,00 Anwaltskosten sowie 200,00 EUR Schadensersatz).
Zur Vermeidung einer kostspieligen Klage auf Unterlassung wurde vom Mandanten seinerzeit eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Auf die mit der Abmahnung geforderten Rechtsanwaltskosten und den Schadensersatz wurde vom Mandant ein deutlich geringerer Pauschalbetrag an die Rechtsanwälte Waldorf Frommer gezahlt.
Sodann herrschte Ruhe bis in den Oktober 2010. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer forderten in diesem Schreiben zur Zahlung des Restbetrages auf und unterbreiteten ein Ratenzahlungsangebot. Sodann ist in dem Schreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer unter „Ihre Mandantschaft wünscht die gerichtliche Klärung der Angelegenheit“ zu lesen:
„Sollte sich Ihre Mandantschaft für die gerichtliche Auseinandersetzung entscheiden, so nimmt Ihre Mandantschaft bitte Folgendes zur Kenntnis: Das außergerichtliche Angebot eines niedrig angesetzten pauschalen Schadenersatzbetrages von EUR 200,00 kann unsere Mandantschaft im Gerichtsverfahren nicht weiter aufrecht erhalten. Vielmehr ist unsere Mandantschaft gezwungen, den entstandenen Lizenzschaden im Gerichtsverfahren schätzen zu lassen (§ 287 ZPO). Die Gerichte sind in vergleichbaren Fällen zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits beim Angebot eines einzigen Werkes in einer Tauschbörse ein Lizenzschaden von mindestens EUR 500,00 angemessen ist.
Ihre Mandantschaft sollte zudem bedenken, dass sie neben der Klageforderung auch die zusätzlichen Prozesskosten zu tragen hat: Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren gem. Nr. 1210 GKG-KV) als auch die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte (Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100. 1008 VV RVG, Terminsgebühr gem. Nr. 3104, 1008 VV RVG, Auslagenpauschale gem. Nr. 7002.1008 VV RVG).
Unsere Mandantschaft hofft allerdings, dass Ihre Mandantschaft die Gelegenheit nutzen wird, ein kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden.“
Danach wieder Ruhe. Diesmal allerdings nur bis zum November 2010 als das vorgenannte Schreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte erneut in unserer Kanzlei einging.
Mitte November 2010 erreichte uns sodann eine weitere Zahlungsaufforderung der Waldorf und Frommer Rechtsanwälte. Hierin ist zu lesen:
„Unsere Mandantschaft bereitet nunmehr das erforderliche Gerichtsverfahren vor.
Wie angekündigt, wird unsere Mandantschaft den Schadenersatz nicht selbst beziffern, sondern gerichtlich nach § 287 ZPO schätzen lassen.
Unsere Mandantschaft wird daher hinsichtlich der offenen Zahlungsansprüche (Kosten der Rechtsverfolgung sowie Schadenersatz) vor Gericht beantragen, Ihre Mandantschaft zu verurteilen,
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 700,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 27.11.2010, sowie
2. EUR 666,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2Z 11.2010
zuzahlen.
[…]
Anderenfalls erfolgt die unmittelbare Abgabe an die Klageabteilung.
Wir weisen Ihre Mandantschaft schon jetzt darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Mahngebühren entstehen können.
Auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ausgeschlossen.“
Das Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer schließt sodann mit den Worten:
„Wir weisen abschließend darauf hin, dass in diesem Stadium der Auseinandersetzung jede weitere rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles den Gerichten vorbehalten bleibt. Unsere Mandantschaft lehnt daher weitere inhaltliche Diskussionen ab. Eine telefonische Rückfrage zur Beendigung der Auseinandersetzung ohne Einschaltung der Gerichte ist hiervon ausgenommen.“
Kurz nach Ablauf der Frist des vorgenannten Schreibens ging erneut eine Zahlungsaufforderung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bei uns ein, in der uns mitgeteilt wurde
„[…] in vorstehender Angelegenheit ist die Vorbereitung des Klageverfahrens abgeschlossen.
Ihre Mandantschaft wird nunmehr gerichtlich auf Zahlung in Höhe von
EUR 966,00
in Anspruch genommen.“
Weiter wurde unsere Mandantschaft gebeten, ihr potentielles Prozesskostenrisiko zur Kenntnis zu nehmen. Das nach Angeben der Kanzlei Waldorf Frommer wie folgt aussieht.
„Streitwert: 966,00 €
Anzahl Kläger: 2
Prozesskostenrisiko 1. Instanz:
2,8 Rechtsanwaltsgebühren Klägerseite gern. § 13 RVG 238,00€
2,5 Rechtsanwaltsgebühren Beklagtenseite gern. § 13 RVG 212,50€
Auslagenpauschale gern. 7200 VV-RVG: 40,00 €
3,0 Gerichtsgebühren gern. § 3 GKG 165,00 €
Summe 1. Instanz: 655,50 €
Diese Kosten drohen Ihrer Mandantschaft neben dem oben aufgeführten Klagebetrag.“
Am 29.12.2010 beantragten die Waldorf Frommer Rechtsanwälte sodann einen Mahnbescheid. Nach erfolgtem Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer ging sodann im Februar 2012 die Anspruchsbegründung beim Amtsgericht München ein und die Klage wurde an uns zugestellt.
Die Klage:
Mit der Klage wurde sodann von der Kanzlei Waldorf Frommer, wie angekündigt, beantragt
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 700,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 27.11.2010, sowie
2. EUR 666,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2Z 11.2010
zuzahlen und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Das Ganze endete schließlich 2012 in einem gerichtlichen Vergleich.
Fazit:
In diversen Blogs und Foren wir der vermeintlich gute „Ratschlag“ erteilt, dass nach einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sich die „Angelegenheit im Sande verläuft“ und nicht mit einer Klage zu rechnen ist. Dass dem nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden kann, zeigt der vorstehend geschilderte Vorgang, der letztendlich nach Jahren zu einer Klage auf Schadensersatz durch die Kanzlei Waldorf Frommer führte.
Kommentare (3)
tut nix zur sache
Meines Wissens trägt die Gerichtskosten der Verlierer eines Verfahrens. Das kann durchaus auch Waldorf Frommer sein.
Erfüllt eine so einseitige Darlegung seitens WF nicht chon den Tatbestand der Nötigung?
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Anonym
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Rechtsanwalt Frank Weiß
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