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Berechtigungsanfrage TurboZentrum GmbH

Gebrauchsmusterrechtliche Berechtigungsanfrage der Firma TurboZentrum GmbH, Schulzendorfer Str. 23E, 12526 Berlin


Berechtigungsanfrage TurboZentrum GmbH

Uns liegt eine gebrauchsmusterrechtliche Berechtigungsanfrage der Firma TurboZentrum GmbH, Schulzendorfer Str. 23E, 12526 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer René Berger, vor.

In der durch den Geschäftsführer René Berger selbst verfassten Berechtigungsanfrage lässt die TurboZentrum GmbH erklären, dass sie „für die DLC Beschichtung bei Turbolader-Lagern und Wellen“ ein Gebrauchsmuster hinterlegt habe.
Sodann stellt René Berger die Frage, weshalb sich der Empfänger der Berechtigungsanfrage dazu berechtigt fühle, „dies“ auf seiner Seite anzupreisen.

Der Berechtigungsanfrage der Firma TurboZentrum GmbH lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welches eingetragene Gebrauchsmuster sich die Anfrage bezieht.

Mehrere Nachfragen ließ die Firma TurboZentrum GmbH unbeantwortet – ein Verhalten, das für den angeblichen Inhaber eines Schutzrechts eher ungewöhnlich ist. Stattdessen sollte man meinen, dass der Absender der Berechtigungsanfrage in die Diskussion einsteigt und darlegt, auf welche Rechte die Berechtigungsanfrage gestützt wird.

Ebensowenig brachten unsere Recherchen Klarheit über das angeblich eingetragene Gebrauchsmuster „für die DLC Beschichtung bei Turbolader-Lagern und Wellen“.

Wir haben deshalb erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Berechtigungsanfrage der Firma TurboZentrum GmbH. Sollte sich nunmehr bewahrheiten, dass mit der Berechtigungsanfrage der Firma TurboZentrum GmbH andere Ziele als der Schutz angeblicher Gebrauchsmusterrechte verfolgt worden sind, wird sich die Frage anschließen, ob die Firma TurboZentrum GmbH für die dadurch ausgelösten Kosten aufzukommen haben wird. Ein solches Vorgehen, bei dem es ersichtlich nicht auf den Schutz von Gebrauchsmustern ankommt, kann damit für den Anfragenden sehr schnell zum „Boomerang“ werden.

Dennoch sollten derartige Berechtigungsanfragen aufgrund der empfindlichen Konsequenzen für den gesamten Handels- und Herstellungsbetrieb mit großer Sensibilität bearbeitet werden. Eine taktisch sinnvolle Erwiderung kann dazu beitragen, empfindliche Kosten und geschäftliche Nachteile zu vermeiden, auch wenn im Einzelfall tatsächlich ein Verletzungstatbestand vorliegen sollte.


UPDATE 17.12.2014: Gebrauchsmuster "Turbolader" offenbart

Auf mehrfache Anfragen offenbart René Berger, Geschäftsführer der Berliner TurboZentrum GmbH, dass sich seine Berechtigungsanfrage auf das Gebrauchsmuster "Turbolader" (Nr. 20 2014 007 155.1)

https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/register?AKZ=2020140071551

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Kommentare (3)

  • Dr. Christian Goeden

    30 November 2014 um 17:19 |
    DLC-Beschichtungen in Lagern sind seit den frühen 80ern des letzten Jahrhunderts bekannt. Ein Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster, so es denn tatsächlich besteht, erscheint daher erfolgversprechend

    Dr. Christian Goeden
    Patentanwalt

    antworten

    • Rechtsanwalt Alexander Bräuer

      04 Dezember 2014 um 11:06 |
      Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Goeden,

      herzlichen Dank für Ihren Beitrag.

      Die zwischenzeitlich erfolgten Recherchen bestätigen Ihre Anmerkung. Darin mag im konkreten Fall auch der Grund zu sehen sein, weshalb das angeblich eingetragene Gebrauchsmuster nicht konkretisiert worden ist.

      Zusätzlich deutet vorliegend Vieles darauf hin, dass die Berechtigungsanfrage aus sachfremden Erwägungen erfolgte.

      Beste Grüße

      A. F. Bräuer

      antworten

      • Michael

        15 April 2018 um 11:39 |
        Der Beitrag ist schon etwas älter, und Vorsicht: Ich bin interessierter Laie und finde das Thema sehr spannend.

        Ich möchte rückblickend fragen: Die elektronische Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) lehrt, dass das Gebrauchsmuster (GBM) zum Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage noch nicht eingetragen war. Und zwar gewollt, da der GBM-Antragsteller über seinen PA extra einen Aussetzungsantrag gestellt hatte, dem seitens des DPMA entsprochen wurde: "Ihrem Aussetzungsantrag wurde entsprochen. Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird nicht vor dem 02.09.2015 erfolgen."

        Sind dem Antragsteller selbst ernste Zweifel an der Schutzfähigkeit aufgekommen, weswegen die Berechtigungsanfrage bei gleichzeitig eigenem Aussetzungsantrag nur der Positionsbestimmung, Härtung des "kleinen Patents" und als Recherchehilfsmittel dienlich war?

        Oder ist das ein Weg, um einen Löschungsantrag ins Leere laufen zu lassen, um nach Klärung mittels Berechtigungsanfrage die Eintragung des GBM beschädigungsfrei weiterzubetreiben?

        antworten

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