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Abmahnung Wundermix GmbH

Abmahnung Gebrauchsmuster DE 20 2018 006 146.8


Abmahnung Wundermix GmbH

Uns liegt eine Abmahnung der Wundermix GmbH, Wilhelm-Wagenfeld-Straße 16, 80807 München, in Bezug auf das Gebrauchsmuster DE 20 2018 006 146.8, Titel: Küchenmaschine mit Verschiebehilfe und Verschiebehilfe, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung ist die Wundermix GmbH eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmuster DE 20 2018 006 146.8 betreffend einer Küchenmaschine mit einer Verschiebehilfe und einer Verschiebehilfe.

Das Gebrauchsmuster sei als Abzweigung aus der Patentanmeldung DE 10 2018 104 053 hervorgegangen und genieße daher den 22.02.2018 als Anmeldetag, ist in der Abmahnung zu lesen.

Der Erfindung liege nach dem Gebrauchsmuster DE 20 2018 006 146.8 das technische Problem zugrunde, eine Küchenmaschine der beschriebenen Art aufzuzeigen, die sich in einfacher Weise auf der Unterlage verschieben lasse und dennoch einen sicheren Stand aufweise.

Die Lösung erfolge dadurch, dass eine Küchenmaschine mit den in der Abmahnung genannten Merkmalen (Küchenmaschine, wobei die Küchenmaschine Standfüße aufweist, wobei die Küchenmaschine dazu ausgebildet ist, bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch mit den Standfüßen auf einer ebenen Unterlage zu stehen) die weitere Merkmalskombination hinzugefügt würde:

- dass die Küchenmaschine eine Verschiebehilfe zum Ermöglichen des Gleitens der Küchenmaschine auf einer ebenen Unterlage aufweist,
-  wobei die Verschiebehilfe an der Küchenmaschine befestigt ist,
-  wobei die Verschiebehilfe ein Gleitelement aufweist,
- wobei die Verschiebehilfe dazu ausgebildet ist, bei einem durch einseitiges Anheben der Küchenmaschine herbeigeführten Verkippen der Küchenmaschine die Küchenmaschine über das Gleitelement auf der Unterlage abzustützen,
- wobei die Verschiebehilfe ein Befestigungselement aufweist, mit dem die Verschiebehilfe an der Küchenmaschine befestigt ist,
- wobei es sich bei dem Befestigungselement um einen Vorsprung handelt, der in eine Aufnahme in der Küchenmaschine eingreift.

Bei dem Angebot des Empfängers der Abmahnung liege eine Gebrauchsmusterverletzung vor. Die in dem Angebot dargestellte Küchenmaschine mit einer Verschiebehilfe verletze den Anspruch 1 des Gebrauchsmusters der Wundermix GmbH. Da der Abgemahnte die Verschiebehilfe anbiete, liege hier eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im Sinne des § 11 Abs. 2 GebrMG vor.

Insofern fordert die Wundermix GmbH zur Unterlassung auf. Weiter sollen die der Wundermix GmbH durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000 EUR erstattet werden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Wundermix GmbH erhalten haben, sprechen Sie uns an.


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