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Abmahnung VSW

Abmahnung des VSW - Verband Sozialer Wettbewerb e. V.


Abmahnung VSW

Uns geht erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VSW (Verband Sozialer Wettbewerb e. V.) zu.

In der Vergangenheit haben wir bereits vielfach über die unterschiedlichsten Abmahnungen des VSW ausführlich berichtet.

Wir bieten Ihnen als spezialisierte Fachanwaltskanzlei kompetente und schnelle Hilfe mit der Erfahrung aus tausenden bearbeiteten Abmahnungen an.



Wer ist der VSW?

Nach eigenen Angaben in der Abmahnung ist der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ein seit 1975 beim AG Charlottenburg, VR 5155 Nz, eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Die Befugnis zum Tätigwerden des VSW folge aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Danach stehen rechtsfähigen Verbänden zur Forderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des Verbandes berührt.

Auf der Webseite des VSW ist hierzu weiter zu lesen:

„Seit mehr als 30 Jahren ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. – VSW - auf dem für die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft außerordentlich wichtigen Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie der Wirtschaftskriminalität sehr erfolgreich tätig. Mit seinem engagierten und mutigen Einsatz für Lauterkeit in Handel und Gewerbe leistet er seit Jahrzehnten seinen Beitrag zur Sicherung eines funktionsfähigen Leistungswettbewerbs.

Der VSW wurde im Jahre 1975 von namhaften Berliner Kaufleuten als Wettbewerbsverband gegründet, von Anbeginn an hat er seinen Geschäftssitz in Berlin. Der räumliche Tätigkeitsbereich des Verbandes ist allerdings keineswegs auf den Raum Berlin beschränkt, sondern umfasst vielmehr das gesamte Bundesgebiet. Für das Vorgehen des Verbandes ist es dabei unerheblich, ob die zu beanstandende unzulässige Wettbewerbshandlung von einem deutschen Unternehmen oder einem ausländischen Mitbewerber begangen wird, soweit nur die durch die deutsche Wettbewerbsordnung geschützten Interessen der Mitbewerber und Verbraucher beeinträchtigt sind.

Der VSW ist politisch ungebunden und wirtschaftlich unabhängig, er verfügt über eine solide, ausreichende finanzielle Ausstattung und trägt sich seit der bedeutenden Anschub-Unterstützung durch seinen Gründer und langjährigen ersten Vorsitzenden, den Kaufmann und Juwelier Ernst Krämer, bislang uneingeschränkt aus eigenen Mitteln, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie den Einnahmen aus Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Vergleichszahlungen. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Eingezogene Vertragsstrafen oder Vergleichszahlungen werden dem Prozesskostenfonds zugeführt und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, sämtliche Inhaber von Vereinsämtern des VSW sind ehrenamtlich tätig.“

Quelle: https://vsw.info/00000098fd0d98b0b/index.html


Wer handelt für den VSW?

Herr Ferdinand Selonke unterzeichnet die Abmahnung des VSW als Geschäftsführer des Verband Sozialer Wettbewerb. Herr Ferdinand Selonke hat die vorherige Geschäftsführerin Angelika Lange abgelöst. Vertretungsberechtigter Vorstand und erster Vorsitzender ist Herr Louis Porrée.

Ist der VSW klagebefugt bzw. abmahnbefugt?

Nach weiteren Angaben in der Abmahnung des VSW hat der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis des VSW bereits vor der Novellierung des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBI.I 2020, Nr. 56 v. 01.12.2012, S. 2568) mehrfach bestätigt (z.B. BGH WRP 2006, 736 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung; BGH WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt; BGH WRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln; BGH WRP 2008, 1213 - L-Carnitin II; BGH WRP 2008, 1513 - MobilPlus Kapseln; BGH WRP 2009, 51 - Priorin; BGH GRUR 2009, 509 - Schoenenberger Artischockensaft; BGH WRP 2009, 300 - Erfokol; BGH WRP 2010, 37 4 - Ergänzende bilanzierte Diät- Zimtkapseln; BGH WRP 2010, 37 4 - Zimtkapseln; BGH WRP 2010, 522 - Vorbeugen mit Coffein; BGH WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH WRP 2012, 1096- neue Personenkraftwagen; BGH WRP 2012, 1091 - Euminz; BGH WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; BGH WRP 2014, 65 - Pflichtangaben im Internet; BGH WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; BGH WRP 2015, 1332 - Bohnengewächsextrakt; BGH WRP 2016, 187 - Haftung fur Hyperlink; BGH WRP 2016, 459 - MeinPaket.de; BGH WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln, BGH WRP 2018, 65 - Mein Paket.de II).

Darüber hinaus ist der Verband auch nach der Novellierung eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und auskunftsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Der Verband ist seit dem 15.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbande gem.§ 8 b UWG eingetragen und damit berechtigt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Was mahnt der VSW ab?

Mit der Abmahnung des VSW macht dieser Unterlassungsansprüche in Bezug auf gesundheitsbezogenen Aussagen bei einem Lebensmittel geltend. Mit den Werbeaussagen würde der Empfänger der Abmahnung zum Ausdruck bringen, dass das Lebensmittel förderlich für die Gesundheit sei. Dem angesprochenen Verkehr würde suggeriert, dass der Verzehr des Lebensmittels im Zusammenhang mit den zugesetzten Inhaltsstoffen einen positiven Einfluss auf körperliche Funktionen des menschlichen Organismus habe. Es handele sich demnach um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Lebensmittel-GesundheitsVO (LGVO). Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 LGVO dürften derartige Aussagen nur verwendet werden, wenn sie den in Kapitel II der Verordnung normierten allgemeinen Anforderungen entsprechen und nach Art. 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) aufgenommen worden sind. Angaben, die die Gesundheit betreffen, würden jedoch weder für das konkrete Lebensmittel noch für die dem Lebensmittel zugeführten Inhaltsstoffe zugelassen, ihre Verwendung sei damit unzulässig, die Abmahnung des VSW damit bergründet. Die Werbung würde somit gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i. V. m. VO (EU) Nr. 432/2012 sowie zudem gegen das Verbot der irreführenden Werbung i. S. d.§§ 5 UWG, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV verstoßen.

Angaben mit denen behauptet würde, dass das Produkt bei Erkrankungen wirksam sei, würden gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV verstoßen, da den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert würde, die Einnahme des Lebensmittels würde entsprechenden krankhaften Zustanden oder Beschwerden im Bereich der Gesundheit vorbeugen, diese lindern oder beseitigen, was jedoch nicht der Fall sei.

Die genannten Vorschriften seien zudem auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3a UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen sei.

Was fordert der VSW?


a) Unterlassungserklärung

Der VSW fordert insofern zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahnung des Verband sozialer Wettbewerb ist eine solche Unterlassungserklärung bereits im Entwurf mit beigefügt, die Bezug auf das konkret beanstandete Produkt nimmt.

Der VSW stellt in der Abmahnung jedoch klar, dass trotz der Bezugnahme auf das konkrete Produkt im geforderten Unterlassungsversprechen der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung diese auch darüber hinausgehend Geltung beanspruche. Dem Verband stünde ein Unterlassungsanspruch unter Einschluss auch im Kern gleicher Verletzungshandlungen zu. Als im Kern gleiche Verletzungshandlungen seien auch Werbungen wie beanstandet für im Kern gleiche Produkte anzusehen.

Der VSW weist in der Abmahnung zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr und damit der Anlass für gerichtliche Schritte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne, wobei die Vertragsstrafe zu Gunsten des Verbandes und auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen zu versprechen sei. Würde ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben, so würde der Verband dieses akzeptieren, sofern die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe, die im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden könne, dem Verband übertragen würde (Neuer Hamburger Brauch). Das Versprechen einer angemessen bezifferten Vertragsstrafe bleibe dem Abgemahnten unbenommen. Die bloße Änderung oder das Unterlassen der beanstandeten Maßnahme oder auch das Versprechen, so nicht mehr zu handeln, reiche nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.

b) Kosten der Abmahnung

Nach § 13 Abs. 3 UWG könne der Verband soziale Wettbewerb den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der Abmahnung verlangen. Diese würden sich auf € 357,00 brutto belaufen. Die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ergebe sich dabei aus der Kostenermittlung für Abmahnungen im vorangegangenen Jahr.

Was passiert wenn ich auf die Abmahnung des VSW nicht reagiere?

Reicht der Abgemahnte keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung auf die Abmahnung an den VSW zurück, beauftragt der Verband Sozialer Wettbewerb in aller Regel die Kanzlei Burchert & Partner Rechtsanwälte in der Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin, mit der gerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche. Die Kanzlei Burchert & Partner bevorzugt hierbei zumeist das Instrument der einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren ermöglicht dem Verband Sozialer Wettbewerb, innerhalb weniger Tage eine gerichtliche Eilentscheidung zu erlangen.

Liegt die dafür notwendige Dringlichkeit der Angelegenheit durch Zeitablauf nicht mehr vor, erhebt die Kanzlei Burchert & Partner Hauptsacheklage, um die Unterlassungsansprüche des Verband Sozialer Wettbewerb durchzusetzen.

Was gilt es bei der Abmahnung des VSW zu beachten?

Wie bei anderen Abmahnungen auch, ist auch bei den Abmahnungen des VSW besondere Vorsicht in Bezug auf die geforderte Unterlassungserklärung geboten. Durch die Unterzeichnung der vom VSW mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärung kommt ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten und dem VSW zu Stande, der ein Leben lang Gültigkeit hat. Die vom VSW mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung stellt dabei lediglich einen Vertragsentwurf dar. Der VSW hat insbesondere keinen Anspruch darauf, genau diese Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr ist dringend dazu anzuraten, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und diese so eng wie möglich zu fassen. Nur so kann vermieden werden, dass sich der Empfänger der Abmahnung zu mehr verpflichtet, als er sich eigentlich verpflichten muss. Bei der Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

Abmahnung des VSW erhalten – sprechen Sie uns an.

Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wir haben in der Vergangenheit tausende von Abmahnungen bearbeitet. Es gibt rund um das Thema „Abmahnungen“ keine Konstellation, die uns unbekannt ist. Durch unsere umfangreiche Erfahrung in Gerichtsverfahren kennen wir die Tricks und Kniffe, die auch der VSW anwendet.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu den möglichen Handlungsoptionen und der Berechtigung der Abmahnungen des VSW. Haben Sie bereits eine Klageschrift oder eine einstweilige Verfügung von der Kanzlei Burchert & Partner Rechtsanwälte erhalten? Dann ist schnelles Handeln erforderlich. Insbesondere sind hier die laufenden Fristen unbedingt zu beachten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen als im Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei auch in diesem Fall kompetent und wirtschaftlich zielführend zur Seite.


UPDATE 05.09.2024: Abmahnung wegen MEDISCULPT

In den letzten Tagen haben sich mehrere Betroffene an uns gewandt, die eine Abmahnung vom VSW wegen der Werbung für/mit Medisculpt erhalten haben.

Betroffen von den Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sind vornehmlich die Betreiber von Kosmetikstudios/Beauty Studios, die in ihrem Betrieb das Trainingsgerät „MEDISCULPT“ einsetzen. Mit seinen Abmahnungen beanstandet der VSW, dass bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit „Medisculpt“ unzulässig seien.

Betroffenen ist dringend zu raten, die Abmahnungen ernst zu nehmen und vor allem nicht leichtfertig und ohne anwaltliche Prüfung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Empfehlung gilt selbst für die Fälle, in denen die Abgemahnten eine möglichst schnelle Lösung ohne streitige Auseinandersetzung mit dem VSW anstreben.

Wie oben bereits dargestellt, ist Kern der Abmahnung stets die vom VSW geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Hintergrund sind die enormen Vertragsstrafen, die der VSW im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung fordern kann. Vertragsstrafen in Höhe mehrerer tausend Euro sind dabei keine Seltenheit – und zwar für jeden einzelnen Verstoß. Und insbesondere dann, wenn der Empfänger der Abmahnung bestimmte Werbeaussagen zum MEDISCULPT nicht nur auf seiner eigenen Webseite veröffentlicht hat, sondern sie auch auf Social-Media-Plattformen (Facebook, Instagram, TikTok etc.) wiederholt, sei es auch bloß sinngemäß, drohen ganz empfindliche Vertragsstrafenrisiken.

All diese Risiken muss man im Vorfeld einschätzen können, um sodann auch in taktischer Hinsicht festlegen zu können, welche Reaktion auf eine Abmahnung wegen Medisculpt im konkreten Fall am sinnvollsten und risikoärmsten sein wird.

Sprechen Sie uns gern im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonat an.



Ihr Ansprechpartner

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