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Abmahnung Vorwerk Deutschland - Thermomix

Abmahnung Vorwerk Deutschland - Marke Thermomix


Abmahnung Vorwerk Deutschland - Thermomix

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, Geschäftsbereich Thermomix, Mühlenweg 17-37, 42270 Wuppertal, vor.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der Verletzung der Marke „Thermomix“.

Beanstandet wird einerseits, dass die Bezeichnung Thermomix in einem Onlineshop im Navigationsbereich als Produktkategorie / Angebotskategorie für den Verkauf von Kochbüchern und Rezeptheften verwendet würde, obwohl es sich bei den dort angebotenen Rezeptbüchern nicht um solche handele, die von der Firma Vorwerk unter dem Begriff „Thermomix“ herausgebracht worden sind. Andererseits wird beanstandet, dass der Begriff „Thermomix“ auch für Buchtitel selbst verwendet würde, obwohl auch die jeweiligen Bücher nicht von der Firma Vorwerk Deutschland stammen. Somit würde über die betriebliche Herkunft der Rezeptbücher getäuscht und die Bekanntheit der Marke „Thermomix“ ausgebeutet.

Mit ihrer Abmahnung fordert die Firma Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahnung liegt eine solche „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ im Entwurf vorformuliert bei, die jedoch deutlich über das Erforderliche hinausgeht und daher in keinem Fall in dieser Form unterzeichnet werden sollte.

Auch sollte auf eine Abmahnung der Firma Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG stets erst nach vorheriger anwaltlicher Prüfung durch einen im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt reagiert werden, um existentielle Kostenrisiken und erhebliche Rechtsnachteile von vornherein zu vermeiden. In keinem Fall aber darf die Abmahnung der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG ignoriert werden, dass sonst die Gefahr von teuren Gerichtsverfahren besteht.

Update 24.08.2015: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG vor, die die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG selbst über ihre Rechtsabteilung aussprechen lässt.

Hierin lässt die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG zunächst ausführen, dass sie bekanntlich ein Unternehmen sei, welches das hochwertige und multifunktionale Küchengerät, den Thermomix® TM5, durch Vermittlung über selbstständige Handelsvertreterinnen im so genannten Direktvertrieb (Partysystem) unmittelbar ab Werk ausschließlich an den Endverbraucher liefere.

Sodann beanstandet die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG das Produktbild eines Amazon- Angebots. Hierzu führt die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG in der Abmahnung aus:

„Vorwerk ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen in ihrem Auftrag angefertigten Lichtbilder, Designstudien sowie ImageAbbildungen.
Diese sind vor weiteren Verwertungen, wie Verbreitung und Vervielfältigungen durch Dritte urheberrechtlich geschützt. Uns ist aktuell zur Kenntnis gelangt, dass Sie im Marketplace Amazon.de unter ____ Displayfolien mit der Angabe „dipos Vorwerk Thermomix TM5 (Modell 2014) Schutzfolie (2 Stück) - Antireflex Premium Folie matt" zu EUR 3,99 an. Dabei verwenden Sie zur Vermarktung und zum Vertrieb Ihrer Angebote ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild der Firmengruppe Vorwerk, wie nachfolgend auszugsweise wiedergegeben […].

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass besagtes Produktfoto im Juli 2014 im Auftrag der Firma Vorwerk International Strecker & Co. produziert und den Vertriebsgesellschaften für die Vermarktung zur Verfügung gestellt wurde. Die Firma Vorwerk Deutschland hat die entsprechenden Nutzungsrechte an diesem Lichtbild für die Vermarktung in Deutschland inne. Weder der Betreiberin der Internetplattform Amazon noch Ihnen gegenüber wurden
entsprechende Nutzungsrechte zur Verbreitung bzw. zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt. Wir behalten uns vor, die Plattformbetreiberin über die unberechtigte Bildverwendung zu informieren.“

Anstatt Amazon direkt zur Löschung des Lichtbildes zu verpflichten, soll hier offensichtlich Druck auf den Empfänger der Abmahnung aufgebaut werden, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Zudem beanstandet die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG eine Herkunftstäuschung in der Artikelbeschreibung eines Produkts, das nicht aus dem Hause Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG stammen soll.

„Des Weiteren rügen wir, dass Sie in der Angebotsüberschrift damit werben, es handele sich um „Vorwerk Thermomix TM5 Schutzfolie“, Vielmehr verhält es sich jedoch so, dass es sich um Schutzfolie aus dem Hause dipos handelt, die allenfalls geeignet für den Vorwerk Thermomix® TM5 sein kann. Die Nennung ohne Eignungshinweis suggeriert dem lesenden Verbraucher eine Herkunft aus dem Hause Vorwerk, welche schlicht nicht gegeben ist. Dadurch verwenden Sie die Marken Vorwerk und Thermomix® in einer herkunftsverletzenden Art und Weise und somit  markenrechtswidrig. Des Weiteren täuschen Sie den angesprochenen Verkehr über die betriebliche Herkunft, was als Irreführung auch wettbewerbswidrig ist.“

Da die Abmahnung durch die Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG ausgesprochen wird, werden keine Kosten geltend gemacht.


UPDATE 11.04.2016: Weitere Abmahnung(en)

Uns gehen zwei weitere markenrechtliche Abmahnungen der Firma Vorwerk Deutschland Stif­tung & Co. KG, Mühlenweg 17 -37, 42270 Wuppertal, zu. Diesmal lässt sich die Firma Vorwerk Deutschland Stif­tung & Co. KG durch eine Dortmunder Anwaltskanzlei vertreten.

In jeder Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Vorwerk Deutschland Stif­tung & Co. KG seit mehr als 25 Jahren multifunktionale Küchenmaschinen, insbesondere aktuell den Vorwerk Thermomix TM5, nebst Koch­büchern und Rezeptheften, auch in elektronischer Form und über das Internet vertreibe. Die Vermarktung und der Vertrieb der Thermomix-Produkte erfolge unter anderem unter der Marke „Thermomix". Die Marke „Thermomix" sei dabei in Deutschland sowie in der Europäi­schen Union durch verschiedene Markeneintragungen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützt, so etwa auch durch die Marken "Thermomix" (DE 302013030082; Wortmarke) und EM 003772341 (Wort-/Bildmarke).

Mit den Abmahnungen wird jeweils der Vertrieb von Kochbüchern sowohl in Form von Taschenbüchern als auch von E-Books unter dem Zeichen "Thermomix" beanstandet.

Der jeweilige Empfänger der Abmahnung wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Vorwerk Deutschland Stif­tung & Co. KG abzugeben sowie Auskunft zu erteilen und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 130.000,00 € zu zahlen.

Der Abmahnung ist jeweils eine im Entwurf vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die jedoch in der uns vorliegenden Form in keinem Fall ohne vorherige Änderungen unterzeichnet werden sollte, da hiernach ein künftiger Verkauf von "Thermomix-Rezeptbüchern" nicht mehr möglich wäre oder zumindest existentielle Vertragsstrafenrisiken von mehreren tausend Euro nach sich ziehen würde.

Auch wissen wir, dass die Firma Vorwerk Deutschland Stif­tung & Co. KG - nach vorheriger Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - durchaus Vertragsstrafen beansprucht, sollte es zu Verstößen gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung kommen.

Empfänger einer solchen Abmahnung sollten sich daher dringend an einen im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, um diese Risiken von vornherein zu vermeiden.



Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Anna

    10 Mai 2019 um 22:00 |
    ....darf man die Name „Thermomix (R)“ auf dem Kochbuch gar nicht benutzen?
    Wie sieht’s mit der selbst gemachten Fotos von Thermomix aus?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

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