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Abmahnung VOLKSWAGEN VW

Markenrechtliche Abmahnung VOLKSWAGEN (Marke Bulli)


Abmahnung VOLKSWAGEN VW

Uns liegt wieder eine markenrechtliche Abmahnung der VOLKSWAGEN AG, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, durch die Kanzlei Bird & Bird, Hamburg, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung sei VOLKSWAGEN einer der größten Automobilhersteller. Zu den prominentesten Automobilen dieser Marke würden dabei die Automobile der T-Reihe (T1, T2, T3 etc.), die auch als „BULLI“ bezeichnet würden, gehören.

Entsprechend verfüge VOLKSWAGEN über zahlreiche relevante Marken für das Zeichen „BULLI“, z.B.:

- die deutsche Wortmarke DE 30556573 „BULLI“ sowie die internationale Registrierung IR 890624 „BULLI“ mit Schutzwirkung u.a. in der gesamten Europäischen Union, jeweils eingetragen u.a. für „motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, und deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten)“ in Klasse 12, für „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör“ in Klasse 35 sowie für „Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Radfahrzeugen von Motoren für motorgetriebene Radfahrzeuge und deren jeweiligen Teilen, einschließlich Reparatur von Radfahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Veredelung und Tuning von Radfahrzeugen, soweit in Klasse 37 enthalten“ in Klasse 37;

- die deutsche Wortmarke DE 302011064037 „BULLI“, eingetragen u.a. für „Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, sowie deren Teile und Motoren“ in Klasse 12 und „Veranstaltung von Reisen; Abschleppen von Fahrzeugen, Taxidienste, Transporte mit Kraftfahrzeugen, Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen, Beförderung von Personen, insbesondere mit Autobussen; Auslieferung von Waren und Paketen“ in Klasse 39.

Daneben verfüge VOLKSWAGEN über entsprechende nicht-eingetragene Marken, nämlich sowohl Verkehrsgeltungsmarken nach § 4 Nr. 2 MarkenG als auch notorisch bekannte Marken nach § 4 Nr. 3 MarkenG.

Sodann lässt die VOLKSWAGEN AG die Webseite eines Fahrzeughändlers beanstanden.

Durch die Verwendung des Zeichens „Bulli“ würde dieser die Markenrechte der VOLKSWAGEN AG verletzen. Es liege dadurch bereits der Verletzungstatbestand der Doppelidentität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV, jedenfalls aber derjenige der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV vor. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien identisch. Die „BULLI“-Marken seien u.a. für motorgetriebene Radfahrzeuge, Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, für Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen sowie für den Umbau und den Transport von Kraftfahrzeugen geschützt. Genau für diese Waren und Dienstleistungen nutze der Empfänger der Abmahnung das Zeichen „BULLI [XXX]“. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien ebenfalls identisch, jedenfalls aber hochgradig ähnlich. Die Marke „BULLI“ sei in dem Zeichen „BULLI [XXX]“ vollständig und am regelmäßig stärker beachteten Zeichenanfang enthalten und bilde darin zudem das einzige kennzeichnungskräftige Element.

Im Übrigen greife hinsichtlich sämtlicher beim Empfänger der Abmahnung stattfindender Verwendungsformen der erweiterte – eine Verwechslungsgefahr nicht voraussetzende – Verletzungsbestand des Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV ein. Bei den „BULLI“-Marken handele es sich fraglos um für den Bereich der Kraftfahrzeuge bekannte Marken. Bei Wahrnehmung der Zeichenbenutzung durch den Abgemahnten stelle der Verkehr auch ersichtlich eine gedankliche Verknüpfung mit diesen bekannten Marken der VOLKSWAGEN AG her. Er erkenne darin ohne weiteres die bekannten „BULLI“- Marken der VOLKSWAGEN AG wieder. Zudem bewirke die Zeichenbenutzung auch eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marken von VW. Indem der Abgemahnte die bekannten „BULLI“-Marken zu einem Bestandteil seines eigenen Zeichens mache, begebe er sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marken von VW.

Nach §§ 14 Abs. 5 und 6, 18, 19, 119 Nr. 2 MarkenG, Art. 129, 130 UMV, §§ 242, 259, 260 BGB würden daraus für VW u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz resultieren. Zudem stünde VW nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Diese Abmahnkosten beziffert VW mit 3.865,00 EUR.

Es bleibt weiter festzuhalten, dass die mit der Abmahnung seitens von VW vorgelegte Unterlassungserklärung sehr weit gefasst ist. Es kann insofern nur angeraten werden, diese Unterlassungserklärung in dieser Form nicht ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der VOLKSWAGEN AG, durch die Kanzlei Bird & Bird erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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