Abmahnung VHL Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e. V. (VHL), Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, vor.
In seiner Abmahnung erklärt der Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e. V. zunächst, dass es die satzungsgemäße Aufgabe des VHL sei, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, insbesondere, die regelndes lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr einzuhalten. Hierzu sei der Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e. V. auf die Werbung des Empfängers der Abmahnung im Internet aufmerksam gemacht worden.
Zu den Mitgliedern des VHL gehörten fast ausschließlich Hersteller und Gewerbetreibende, die Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und Kosmetika herstellen und in den Verkehr bringen.
Mit seiner Abmahnung beanstandet der Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e.V. das Angebot eines Onlinehändlers für Nahrungsergänzungsmittel für Sportler im Hinblick auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen. Gerügt wird eine Verletzung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG), der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (VNGA).
Die beanstandeten Werbeaussagen seien verboten und damit wettbewerbswidrig, so der VHL in seiner Abmahnung weiter.
Der Empfänger der Abmahnung wird deshalb unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten des Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e. V. aufgefordert. Der der Abmahnung beigefügte und durch den VHL vorformulierte Entwurf einer Unterlassungserklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 € für jeden Fall der schuldhaften Verletzungshandlung vor.
Ebenfalls sollen Abmahnkosten in Höhe von 180,00 € an den VHL - Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e.V. gezahlt werden.
Aufgrund der weitreichenden Folgen einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung können wir im vorliegenden Fall nicht empfehlen, den vorgefertigten Entwurf der strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen zu Gunsten des VHL abzugeben.
Im Einzelfall sollte ebenfalls dringend erörtert werden, ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Forderungen des Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e. V. zurückzuweisen oder inwieweit risikoärmere Möglichkeiten bestehen, die Angelegenheit auch im Hinblick auf die Zukunft sicher abzuschließen.