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Abmahnung VGU

Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.


Abmahnung VGU - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe

In den vergangenen Jahren sind uns unzählige Abmahnung des VGU (Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.) zugegangen. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat seinen Sitz im Hohenzollernring 12, 50672 Köln, und hat sich ausweislich der eigenen Satzung die Fairness und Verantwortung im Wettbewerb auf die Fahne geschrieben. Dort ist zu lesen:

„Zweck des Vereins ist als Berufsverband durch Aufklärung und Belehrung den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen.“

Zudem bietet der VGU auf seiner Internetseite eine Beschwerdestelle an, über die angebliche Wettbewerbsverstöße gemeldet werden können. Anonyme Meldungen werden dabei laut Angaben des VGU nicht verfolgt.

Nach eigenen Angaben des VGU hat dieser im Abrechnungszeitraum 2016 - 2020 insgesamt 2.472 Aufforderungsschreiben (= Abmahnungen) versendet, was einem Jahresdurchschnitt von knapp 500 Abmahnungen entspricht, um so seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzukommen.

Darf der VGU überhaupt Abmahnungen aussprechen?
Was die Aktivlegitimation, also die Berechtigung zur Aussprache einer Abmahnung angeht, führt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. selbst aus, seit dem 17.11.2021 in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beim Bundesamt der Justiz eingetragen zu sein. Durch diese Eintragung ist die Grundvoraussetzung zur Aussprache von Abmahnungen durch den VGU geschaffen.

Um die strengen Anforderungen des § 8b UWG zu untermauern, informiert der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. in seinen Abmahnungen zumeist zudem über seine Gründung im Jahr 1885 sowie darüber, dass der Verein Mitglieder aus den diversesten Bereichen des Handels, des Handwerks, der Industrie und der Dienstleistung umfasse. Dazu gehören u.a. Unternehmen, die mit dem Empfänger der Abmahnung im Wettbewerb stünden, als auch Verbände, deren Mitglieder Mitbewerber des Abgemahnten seien.

Um seine Abmahnungen weiter gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zu legitimieren, verweist der VGU (Stand 05.10.2022) beispielhaft auf die Mitgliedschaft u.a. des Einzelhandelsverbandes Bonn Rhein-Sieg Euskirchen e. V., des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen-Rheinland e. V. sowie des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen-Aachen-Düren-Köln e.V .. Allein in diesen Verbänden seien eine erhebliche Zahl von Unternehmen organisiert, die mithin auch mittelbare Mitglieder des VGU und auf dem hier relevanten Markt tätig seien, so dass sie mit dem Empfänger der Abmahnung im Wettbewerb stünden. Aus der Lebensmittelbranche verweist der VGU beispielhaft auf die unmittelbare Mitgliedschaft der Firmen Zentis GmbH & Co. KG, Ornua Deutschland GmbH, Adolf Darbo AG, GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH, saymo GmbH, GKS Handelssysteme GmbH (Betreiber der Seite restposten.de), MO-Services GmbH, Gewürze Schwabe GmbH, H-O Handelsorganisation GmbH, Obelisk AG, Wacholder-Express GmbH, Vereinigung der Benediktinerinnen zu St. Hildegard e. V.  im Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln. Zu den Mitgliedern der VGU würden ferner die Kreishandwerkerschaft Rureifel und die Kreishandwerkerschaft Bergisches Land, zu deren Mitgliedern wiederum, und damit mittelbar auch zum VGU, zahlreiche Fleischereien und Bäckereien gehören würden.

Was mahnt der VGU ab?
a) Himalaya Salz
Zahlreiche uns vorliegende Abmahnungen haben die Bezeichnung von Steinsalz als „Himalaya Salz" zum Inhalt. Diese Werbung verstößt nach Auffassung der VGU gegen die §§ 126 ff. MarkenG sowie gegen die insofern allgemeineren Vorschriften der §§ 3, 5 UWG. Entgegen dieser Ankündigung stamme das Salz nicht aus dem Himalaya, den der Verbraucher mit entlegenen, teils schwer zugänglichen Bergregionen verbinden und hieraus eine besondere Exklusivität des Produkts folgern würde. Denn im Himalayamassiv gebe es kein Steinsalz. Das so angebotene Salz stamme vielmehr bestenfalls aus der sog. Salt Range, einer dem Himalayamassiv ca. 200 km südlich vorgelagerten Hügelkette, in der ein großer Teil des weltweiten Steinsalzbedarfs abgebaut wird. Mit den entlegenen Regionen des Himalaya hätten diese Abbaustätten jedoch nichts zu tun. Mit einer derartigen Werbung würden daher in relevanter Weise Verbraucher über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt. Hieran ändere selbst ein Hinweis auf "Pakistan" nichts. Denn auch Teile des sog. Hochhimalaya lägen in Pakistan, weshalb in der suggerierten Herkunft aus dem Himalayamassiv und dem Hinweis „Pakistan" kein Widerspruch liege. Hierzu verweist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. auf das Urteil des BGH vom 31.3.2016, I ZR 86/13, sowie das Urteil des OLG Köln vom 08.04.2022, 6 U 162/21.

b) Werbung mit CE-geprüft
Die Werbung mit dem Hinweis „CE-geprüft" erwecke beim angesprochenen Verkehr die irrige Vorstellung eines Qualitätsnachweises, nämlich eines aufgrund einer von Dritten unabhängig durchgeführten Prüfung verliehenen Zeichens, das eine Besonderheit des solchermaßen beworbenen Produkts darstelle. Dieser Eindruck würde noch dadurch verstärkt, dass der Hinweis im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das TÜV-OS-Zeichen erfolge. Ein besonderer Qualitätsnachweis stelle die CE-Kennzeichnung jedoch nicht dar.

Die CE-Kennzeichnung sei anders als z.B. das GS-Zeichen, gerade kein von einem Dritten verliehenes Prüfzeichen oder ein Qualitätsnachweis. Die Kennzeichnung des Produkts mit „CE" stelle eine schlichte, vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass sein Produkt mit den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen konform sei, dar (vgl. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und habe mit einem Qualitätszeichen mithin nichts zu tun, geschweige denn dass diese Bezeichnung eine Besonderheit des Produkts darstelle.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG seien Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben sei, mit dieser zu versehen, um überhaupt verkehrsfähig zu sein. Produkte, für die die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben sei, dürften nicht mit ihr gekennzeichnet sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG). Dies bedeute, dass ein Produkt entweder zwingend mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sei oder aber, dass diese Kennzeichnung zwingend zu unterbleiben hat. Eine besondere Auszeichnung des mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkts im Vergleich zu anderen gleichartigen Produkten stelle dieses Zeichen somit nicht dar. Die streitgegenständliche Werbung führe daher über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung in die Irre.

c) Sonstige Abmahngründe

Neben diesen „Klassikern“ spricht der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Abmahnungen in Bezug auf diese angeblichen Wettbewerbsverstöße aus:

  • Irreführende Werbung mit Testergebnissen
  • Unvollständige Preisangaben
  • Verstöße auf die Grundpreisangabe
  • Irreführende Werbung mit dem Hinweis „LGA geprüft“
  • Fehlende Angabe der Füllmenge bei Lebensmitteln


Was fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.?

Der VGU fordert den Empfänger der Abmahnung zunächst auf, die beanstandeten Verstöße mit sofortiger Wirkung einzustellen und in Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Zudem fordert der VGU die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und droht bei nicht fristgerechte Rückgabe einer solchen Unterlassungserklärung die Einleitung gerichtlicher Schritte an.

Der Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln ist bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich entgegen des Wortlauts bei einer Unterlassungserklärung nicht um eine (einseitige) „Erklärung“ handelt, sondern durch die Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem VGU zu Stande kommt. Bei der mit der Abmahnung übersandten Unterlassungserklärung handelt es sich somit um einen vom VGU übersandten Vertragsentwurf, der durch unreflektierte Unterzeichnung lebenslange Gültigkeit erlangt, sollte der unterzeichnete Vertragsentwurf an den VGU übermittelt werden.

Generell ist auch anzumerken, dass derartige mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärungen oftmals deutlich über das hinausgehen, was vom Abgemahnten eingefordert werden kann. Im Falle der Unterzeichnung einer solchen, mit der Abmahnung vorgelegten und zu weitgehenden Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Empfänger der Abmahnung sodann -quasi freiwillig- zu mehr, als er eigentlich müsste. Dies sollte in jedem Fall vermieden werden!

Unser Rat
Wenn auch Sie eine Abmahnung des VGU erhalten haben sollten, nehmen Sie diese Abmahnung nicht auf die leichte Schulter. Die von uns betreuten Verfahren mit dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln auf der Gegenseite zeigen, dass der VGU bei keiner Reaktion auf die Abmahnung oder auch nur einer unzureichenden Reaktion die Angelegenheit an seine Anwaltskanzlei abgibt und gerichtliche Verfahren einleiten lässt. Durch derartige Verfahren entstehen regelmäßig Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro, die letztendlich vom Empfänger der Abmahnung zu tragen sind. Wenn Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen, kann nur dringend dazu angeraten werden, nicht die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und dem VGU zurück zu reichen. Bei einem solchen Vorgehen lauern viele Fallstricke, die in direkter Folge hohe Kosten, z.B. in Form von Vertragsstrafen, auslösen können. Vielmehr sollte dann eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt verfasst werden. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.


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