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Abmahnung Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie

Abmahnung Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie - Bezeichnung „Geneva“


Abmahnung Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie

Uns liegt Abmahnung des Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, Silbergasse 6, 2501 Biet, Schweiz, vertreten durch eine in Frankfurt am Main ansässige Anwaltskanzlei vor.

Gegenüber dem Empfänger der Abmahnung wird vorgetragen, dass der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie die satzungsgemäße Aufgabe habe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zum Schutz und zur Entwicklung der schweizerischen Uhrenindustrie beizutragen. Insbesondere wache der Verband in Bezug auf Uhren über die korrekte Verwendung jeglicher Bezeichnungen, die eine Herkunft der jeweiligen Uhr oder wesentlicher Bestandteile davon aus der Schweiz zum Ausdruck bringen und gehe gegen den Missbrauch in diesem Bereich vor.

Zudem sei der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie in der Schweiz und damit zugleich auch in der Bundesrepublik Deutschland in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aktivlegitimiert; er habe gegenwärtig 500 Mitglieder, was mehr als 90 % der gesamten schweizerischen Uhrenindustrie entspreche. Zudem beschäftige der Verband zurzeit über 30 Mitarbeiter und verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, so dass er im Stande sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus würden die Mitglieder der Verbandes bekanntermaßen ihre Waren auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Damit lägen die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation des Verbandes der Schweizerischen Uhrenindustrie gemäß Art. 6 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen ebenso vor wie die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Verstößen gegen die §§ 127 ff. MarkenG.

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie beanstandet nun das Angebot eines deutschen eBay-Händlers. Konkret wird gerügt, dass eine Uhr unter der Bezeichnung „Geneva“ angeboten würde, obwohl es sich bei dieser Uhr nicht um eine solche handele, die aus der Schweiz, geschweige denn aus dem Kanton Genf („Geneva“) stamme. Die schweizerische Stadt und der gleichnamige Kanton Genf, sei für die Produktion hochwertiger, komplizierter und damit im Regelfall zugleich auch ausgesprochen hochpreisiger Uhren weltbekannt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben oder anderen geographischen Bezeichnungen vom 07.03.1967 (BGBI. 1969 II S. 138 ff.), in Kraft getreten am 30.08.1969 (BGBI. 1969 II S. 1463), sei der Name „Schweizerische Eidgenossenschaft", die Bezeichnung „Schweiz" und „Eidgenossenschaft" und die Namen der schweizerischen Kantone im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürften dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen seien. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Vertrages gelte, dass für den Fall, dass die nach Art. 2 und 3 geschützten Bezeichnungen diesen Bestimmungen zuwider im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt werden, die Benutzung aufgrund des Vertrages selbst durch alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen einschließlich der Beschlagnahme unterdrückt werden können, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 S. 1 des Vertrages fänden die Bestimmungen in gleicher Weise auch auf Übersetzungen Anwendung, was im vorliegenden Fall („Geneva“) von Bedeutung sei. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Vertrages seien die Bestimmungen des Art. 4 zudem auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.  Darüber hinaus verstoße eine Irreführung der angesprochen Verkehrskreise über die geografische Herkunft eines Produktes gegen § 127 MarkenG.

Durch die Einfuhr, das Bewerben, das Anbieten sowie das Inverkehrbringen solchen Uhren, die mit „Geneva" gekennzeichnet seien, verstoße der Empfänger der Abmahnung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen sowie zugleich gegen § 127 MarkenG.

Dem Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie  stünden daher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Erstattung der Kosten der Abmahnung zu.

Der Abmahnung des Verbands der Schweizerischen Uhrenindustrie liegt eine umfassend vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls in der vorliegenden Form unterzeichnet werden sollte und zwar selbst dann nicht, wenn der Vorwurf der Abmahnung formal begründet ist.

Allerdings kann angesichts des Gegenstandswertes/Streitwerts der Abmahnung in Höhe von 100.000,00 EUR auch nicht empfohlen werden, die Abmahnung des Verbandes der Schweizerischen Uhrenindustrie auf die leichte Schulter zu nehmen oder sie sogar als Abzocke abzutun. Zu groß sind insoweit die finanziellen Risiken, die mit einem falschen Umgang mit der Abmahnung einhergehen.


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