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Abmahnung Verband der Deutschen Lederindustrie - VDL

VDL - wettbewerbswidrigen Werbung mit dem Begriff „Textilleder“


Abmahnung Verband der Deutschen Lederindustrie

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. (VDL), Fuchstanzstraße 61, 60489 Frankfurt am Main, vor.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Werbung mit dem Begriff „Textilleder“ (wir berichteten).

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. die Interessen der deutschen ledererzeugenden Industrie vertrete, zu der derzeit ca. 100 Unternehmen gehören würden, darunter Hersteller von Möbel-, Auto-, Bekleidungs- und Schuhleder etc..

Zu den Aufgaben des VDL gehörten beispielsweise die Bereiche Forschung, Technik, Umwelt, Normung, Rohwarenverbesserung, Rohwarenmarkt, wirtschaftspolitische und betriebswirtschaftliche Fragen, Außenhandel, Messen, Statistiken, Marktdaten, europäische und internationale Verbände. Ebenfalls würden auch die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder gewahrt werden.

Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann vorgeworfen, ein Produkt im Rahmen eines Onlineangebots mit der Bezeichnung „Textilleder" beworben zu haben.

Der Begriff „Textilleder“ sei irreführend und damit wettbewerbswidrig i. S. d. §§ 3,5 UWG. Es existiere in der Bundesrepublik Deutschland kein Material, welches chemisch, wissenschaftlich oder fachmännisch als „Textilleder“ bezeichnet werden dürfte. Der Begriff „Textilleder“ sei ein von der Werbebranche erfundener Begriff, der billigen Kunststoff, wie bspw. PVC oder Polyurethan, in die Nähe von wertigem Leder bzw. Textil rücken soll. Der Begriff sei angelegt, den Verbraucher, an den sich die Werbung mit diesem Begriff richtet, in die Irre zu führen in der Weise, dass der Endverbraucher der Auffassung ist, dass es sich um Leder oder einen Mix von Leder und Textil handelt, was nicht der Fall sei. Insbesondere würde der Verbraucher annehmen, dass in „Textilleder“ echtes Leder enthalten ist.

Was als „Leder“ bezeichnet werden darf, sei in der Europäischen Norm EN 15987 vom Mai 2011 und in der deutschen RAL 060 A 2 festgelegt, so der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. in seiner Abmahnung weiter. Danach sei die Verwendung der Bezeichnung "Leder" nur dann zulässig, wenn der Anteil von echtem Leder 80 % der Gesamtstärke des Materials ausmacht. Gemäß Ziff. 3 Abs. 1 der RAL 060 A 2 vom März 2012 sei es unzulässig, den Begriff „Textil-Leder“, „Recycling-Leder“ bzw. „PU-Leder“ für Materialien zu verwenden, die nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind.

Verstöße gegen die RAL-Bestimmungen würden von den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb betrachtet. Diese Auffassung sei bisher in allen durch den VDL eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ausnahmslos von den angerufenen deutschen Gerichten geteilt worden. Der VDL verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen LG Dortmund (Beschluss vom 14.07.2011, Az. 10 O 99/11), LG Bielefeld (Urteil vom 23.09.2011, Az. 17 O 119/11), LG Würzburg (Urteil vom 06.10.2011, Az. 1 HK O 1429/11) und OLG Bamberg bestätigt (Urteil vom 29.29.2012, Az. 3 U 219/11).

Aus diesem Grunde wird der Empfänger der Abmahnung unter Fristsetzung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Verband der Deutschen Lederindustrie e. V. abzugeben und Abmahnkosten in Höhe von 250,00 € an den VDL zu ersetzen.

Die der Abmahnung beigefügte und durch den VDL vorformulierte Unterlassungserklärung sollte in der uns vorliegenden Form jedoch keinesfalls unverändert und ohne vorherige Prüfung unterzeichnet und zurückgegeben werden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass derartige strafbewehrte Unterlassungserklärungen ein Leben lang gültig bleiben und dass Verstöße dagegen zu empfindlich hohen Vertragsstrafenzahlungen in Höhe mehrerer tausend Euro führen können. Vor diesem Hintergrund sollte keinesfalls leichtfertig mit vorgefertigten Unterlassungserklärungen umgegangen werden


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