• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Abmahnung VDAK - Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute

Abmahnung des Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V., handelnd unter „VDAK Aktiver Gewerbeschutz“


Abmahnung VDAK - Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V., handelnd unter „VDAK Aktiver Gewerbeschutz“, Halterner Str. 32, 45657 Recklinghausen, vertreten durch Marc Redel und Gabi Neander, vor.

Mit der durch den 1. Vorsitzenden Marc Redel unterzeichneten Abmahnung macht der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V. einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend. Dem abgemahnten eBay-Händler wird ein Wettbewerbsverstoß durch die angeblich unzulässige Werbung mit Garantien vorgeworfen. Dadurch handele er gemäß 5a UWG wettbewerbswidrig und sei in dem mit der der Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung geforderten Umfang unterlassungspflichtig. Eventuelle Wettbewerbshandlungen der Angestellten oder Beauftragten seien dem Empfänger der Abmahnung zuzurechnen.

Die Berechtigung zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, so der VDAK seiner Abmahnung weiter. Zu seinen bundesweiten unmittelbaren Mitgliedern sollen Unternehmen, Firmen und Freiberufler zählen, die in repräsentativem Umfang Leistungen gleicher und verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zudem sollen dem Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. auch andere am Wirtschaftsleben beteiligte Vereine, Verbände, Innungen und Kammern mit ihrerseits mehreren tausend gewerblichen Mitgliedern angehören.

Der Empfänger der Abmahnung wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. zurückzusenden. Der Abmahnung liegt eine solche Erklärung im Entwurf vorformuliert bei, nach der der abgemahnte Onlinehändler eine Vertragsstrafe zu Gunsten des VDAK von 1.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung sowie unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs versprechen soll.

In diesem Zusammenhang weist der „Abmahnverein“ auch noch darauf hin, dass der Abgemahnte im eigenen Interesse gehalten und nach der Rechtsprechung verpflichtet sei, auf die Abmahnung zu antworten, auch wenn er die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ablehnen sollte.

Letztlich sei der Empfänger der Abmahnung dazu verpflichtet, Abmahnkosten in Höhe von 142,80 € an den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK Aktiver Gewerbeschutz) zu zahlen.

Im konkreten Fall konnten wir – ungeachtet der Sach- und Rechtslage im Übrigen – unter keinen Umständen empfehlen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzureichen, da sie über das zur Beseitigung einer angeblichen Wiederholungsgefahr Erforderliche weit hinausgeht. Empfänger einer solchen Abmahnung sollten die Forderungen daher kritisch unterprüfen und vor dem Hintergrund, dass strafbewehrte Unterlassungserklärungen zeitlich unbefristet gültig bleiben, in jedweden Zweifelsfällen fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.


UPDATE 05/2017: Weitere Abmahnungen des VDAK

Uns gehen derzeit beinahe täglich weitere Abmahnungen des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK Aktiver Gewerbeschutz) zu. Zu einem Großteil wird in diesen Abmahnungen seitens des VDAK eine angeblich unzulässige Garantierwerbung (z.B. 1 Jahr Herstellergarantie) beanstandet.

Damit würde der Empfänger der Abmahnung gegen die ihm obliegenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung gem. § 312d BGB i. V. m. Artikel 246a § 1 (1) Nr. 9, § 4 (1) EGBGB verstoßen. Die erforderlichen Angaben würden sich aus § 477 (1) BGB ergeben und in dem vom Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. beanstandeten Angebot völlig fehlen (vgl. BGH, 05.12.2012-Az. 1 ZR 88/11, OLG Hamm, 25.08.2016-Az. 4 U 1/16).

Deshalb würde der Abgemahnte gem. § 3a UWG wettbewerbswidrig handeln.


UPDATE 16.11.2017: Weitere Abmahnug durch VDAK

Wieder geht uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK) in eigenem Namen gegenüber einem Onlinehändler ausspricht.

Diesmal wird die Werbung mit "3 Jahre Herstellergarantie" abgemahnt.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung. Weil dies jedoch stets im Einzelfall zu prüfen ist, sollten sich Abgemahnte dringend an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt/Fachanwalt wenden.


UPDATE 21.11.2018: Vertragsstrafe (9.000,00 €) wird geltend gemacht

In einem aktuellen Fall erreichte uns leider die Information eines Abgemahnten, nach der der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK) aus Recklinghausen auf "Vertragsstrafenfang" geht.

Der Betroffene ist im Jahre 2017 wegen der Werbung mit Garantien durch den VDAK abgemahnt worden und hat (leider) die seinerzeit geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Nun - ein gutes Jahr später - meldet sich Marc Redel für "seinen" VDAK erneut bei dem Abgemahnten und macht Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 9.000,00 € geltend.

In dem neuerlichen Schreiben heißt es, dass bei einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt worden sei, dass gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen worden sei. Es seien 6 Verstöße festgestellt worden, die zu einer Vertragsstrafe von (jeweils) 1.500,00 € führen würden.

Für den Fall, dass die Vertragsstrafe nicht in einer Summe gezahlt werden könne, erwartet der VDAK ein angemessenes Teilzahlungsangebot.

Nach ergebnislosem Fristablauf sei der Abmahnverein dazu gezwungen, die (angeblich) berechtigten Vertragsstafenansprüche mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich beitreiben zu lassen.

Dieser Fall macht überdeutlich, welche empfindlichen Risiken von strafbewehrten Untelrassungserklärungen ausgehen. Auch wenn nachträglich noch immer Möglichkeiten bestehen, sich aus der Unterlassungserkärung zu lösen, sollten spätestens Vertragsstrafenforderungen mit Fingerspitzengefühl durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Fachanwalt beantwortet werden.


UPDATE 28.11.2018: Weitere Vertragsstrafenforderung

Erneut erreicht uns ein Schreiben des VDAK, mit dem eine Vertragsstrafe in Höhe von diesmal "nur" 1.500,00 € geltend gemacht wird. Auch hier hat der Abgemahnte im Jahr 2017 eine stafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und soll hiergegen in einem Fall verstoßen haben.

Mit seinem Forderungsschreiben überreicht Marc Redel drei gerichtliche Entscheidungen, die seines Erachtens die Aktivlegitimation (also die Abmah- bzw. Klagebefugnis) des VDAK nachweisen sollen. Es handelt sich dabei um die Entscheidungen:

- LG Marburg, Beschluss vom 02.01.2018, Az. 4 O 59/17
- LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 02.01.2018, Az. 5 HK O 63/17
- LG Darmstadt, Versäumnisurteil vom 09.03.2018, Az. 14 O 9/18

Wir können das hingegen nicht erkennen. Ob die Abgemahnten durch die Vorlage dieser Entscheidung bewusst in die Irre geführt werden sollen, um so Vertragsstrafen einziehen zu können, bleibt abzuwarten. Die Forderungen des VDAK sollten aber auch in diesem Fall sorgfältg geprüft werden.

Aus den Entscheidungen geht allerdings hervor, dass sich der Abmahnverein durch Rechtsanwalt Roland Heyer, Halterner Str. 32, 45657 Recklinghausen, anwaltlich hat vertreten lassen. Rechtsanwalt Heyer unterhält damit seine Kanzlei unter genau der Anschrift, unter der auch der VDAK seinen Sitz hat. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt Roland Heyer aber aktuell noch einen Kanzleisitz unter der Anschrift Am Nordpark 22, 42281 Wuppertal.



Ihr Ansprechpartner

abmahnung erhalten banner 716

Kommentare (2)

  • Jura-Fan

    14 Juli 2019 um 12:56 |
    Der VDAK hat vor dem LG Karlsruhe ein Prozess verloren, weil er keine Aktivlegitimation nachwies.
    Urteil: LG Karlsruhe - Az. 13 O 74/18 KfH

    antworten

  • andy

    16 Juni 2017 um 23:19 |
    Der sollte msl weiter sein Hausmeisterbetrie ausführen

    antworten

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland